Während des BWZ abmelden

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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kleinchaos
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Während des BWZ abmelden

#1

Beitrag von kleinchaos »

Ein Hilfebedürftiger Selbständiger verzichtet mitten im Monat für die Zukunft auf ALG2 und KV-Beiträge. Schriftlich. Nach 3 Monaten BWZ. Er macht noch die aEKS für die 3 Monate + 10 Tage und gibt alles ab, soweit so gut.

Nun kommt das JC daher und will für die Zeit nach dem Verzicht bis zum Ende des regulären BWZ eine EKS haben.
Ich meine mal, es hat ja seinen Grund warum er verzichtet. Aus Blödsinn jedenfalls nicht.

Er will nun auch auf die 10 Tage vor dem Verzicht verzichten, nur damit das JC ihn in Ruhe lässt und die restlichen 3 Monate ab Verzicht ebenfalls nicht anfragen kann.

Ich finde dazu so gut wie nix. Hat jemand eine Idee?
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Koelsch
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Re: Während des BWZ abmelden

#2

Beitrag von Koelsch »

Wie lange hat JC denn gezahlt? Nur bis einschl. Abmeldemonat?

Ich kenne das leider auch - JC kommt fast immer an und will EKS für den gesamten BWZ, egal ob Du die ganze Zeit Leistungen bezogen hast.

Bleibt vermutlich nur stur stellen: Bekommt ihr nicht - und die erhaltenen Leistungen bis Abmeldemonat zahl ich zurück (natürlich nur die ausgezahlten Leistungen, nicht die KV-Beiträge)
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kleinchaos
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Re: Während des BWZ abmelden

#3

Beitrag von kleinchaos »

Also JC hat bis 01.10. gezahlt, zum 10.10. erfolgte Verzichtserklärung. ELB will ja auch den gesamten Oktober zurückzahlen. JC will aber bis 01/18 die EKS haben. Ich sage ja auch, dass die nur das kriegen was unterm Fingernagel ist. Wird man notfalls halt vor Gericht klären müssen
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Koelsch
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Re: Während des BWZ abmelden

#4

Beitrag von Koelsch »

Ja, die ticken oftmals nicht so ganz sauber. Also BWZ bis einschl Oktober zurück und danach :Steinbrueck:
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marsupilami
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Re: Während des BWZ abmelden

#5

Beitrag von marsupilami »

Seh' ich auch so: keine Leistungen - keine Daten.

Hat e eLB den Nerv, stur zu bleiben und das auch notfalls vor Gericht auszufechten?
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Olivia
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Re: Während des BWZ abmelden

#6

Beitrag von Olivia »

Auf jeden Fall so versuchen. Käme ggf. auch in Frage, den BWZ zu "annullieren", d.h. die Monate August und September auch zurückzuzahlen?
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friys
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Re: Während des BWZ abmelden

#7

Beitrag von friys »

kleinchaos hat geschrieben: Di 17. Apr 2018, 22:17..., es hat ja seinen Grund warum er verzichtet.
Das JC unterstellt wohl, dass der ehemals hilfebedürftige Selbständige während des Leistungsempfangs einen lukrativen Auftrag an Land gezogen hat und die Rechnung erst nach dem Verzicht auf ergänzendes ALG II stellen möchte, um eine anteilige Anrechnung auf den BWZ und Rückzahlung zu vermeiden?
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marsupilami
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Re: Während des BWZ abmelden

#8

Beitrag von marsupilami »

Wäre evtl. auch eine Idee, genau das zu fragen und schriftlich beantworten zu lassen.
Denn wenn ja, würde das JC ja Leistungsbetrug unterstellen.
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Olivia
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Re: Während des BWZ abmelden

#9

Beitrag von Olivia »

§ 46 SGB I Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
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Günter
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Re: Während des BWZ abmelden

#10

Beitrag von Günter »

oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

Allerdings bezweifel ich, dass das mit Art3 Abs 1 GG konform geht, denn wenn jemand nicht selbstständig ist und plötzlich Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank (die suchen öfter welche) mit millionengehalt wird, dann gibt es keine Vorschrift, die Einnahmen über den BWZ zu mitteln. Erstes Gehalt = Ende Bezug,das war es dann.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Während des BWZ abmelden

#11

Beitrag von Peterpanik »

Günter sehe ich auch so, Ende ist Ende, fordern können die viel und von mir würden die nix kriegen, oder ...
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marsupilami
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Re: Während des BWZ abmelden

#12

Beitrag von marsupilami »

Wenn ich weitere Leistungen ablehne, dann ist der Bewilligungszeitraum zu Ende - das "Vertragsverhältnis" beendet.
Einseitige Willenserklärung und so.

Und Günter's Argumentation zielt ja auf die Ungleichbehandlung von Selbstständigen und soz.ver.pfl. Angestellten ab, die ihren Bewilligungszeitraum entsprechend beendet haben.
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kleinchaos
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Re: Während des BWZ abmelden

#13

Beitrag von kleinchaos »

Der lukrative Auftrag kam erst im Oktober. Also nix mit Betrugsabsicht. Die ersten 3 Monate zurückzahlen um Ruhe zu haben? Macht das ein frisch eingestellter Vorstandsvorsitzender auch?
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Koelsch
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Re: Während des BWZ abmelden

#14

Beitrag von Koelsch »

Nööö
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Olivia
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Re: Während des BWZ abmelden

#15

Beitrag von Olivia »

Nein
uther1976
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Re: Während des BWZ abmelden

#16

Beitrag von uther1976 »

Einen schönen guten Tag ins Forum! Ich ahbe mich neu angemeldet, weil ich genau dasselbe Problem habe wie es in diesem Thread behandelt wird, sogar der BZW stimmt überein: 08/17-01/18. Ich habe mich am 10.10.2017 abgemeldet, also auf weitere Leistungen verzichtet. Darüber hinaus stellte ich einen formlosen Antrag auf Anpassung des BWZ, obgleich das nicht nötig gewesen wäre, da es hierzu ein Urteil gibt, dass besagt, dass es - Achtung! - GRUNDSÄTZLICH möglich sei, den BZW zu verkürzen: https://openjur.de/u/655189.html Grundsätzlich bedeutet, es ist scheißegal, ob nun jemand selbstständig ist oder nicht. JEDER kann sich mit dem Verzicht als einseitig gestaltender Willenserklärung abmelden. Da können die im Kreis hüpfen bis sie schwarz sind.

Endgültige EKS wurde natürlich bis 01/18 abverlangt! Ich habe denen einen Stinkefinger gezeigt und mitgeteilt, dass ich einen Teufel tun werde über 11/2017 hinaus irgendwas anzugeben. Jetzt kamen die natürlich mit der Gesamtrückforderung, da ich "böse war". Den Verzicht erkennen sie auf einmal nicht an! Ich habe Widerspruch eingelegt und sogar mit §240 StGB (Nötigung) argumentiert. :6: Außerdem habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass meine Anträge nicht bearbeitet wurden, was natürlich nach über einem halben Jahr bedeutet: Untätigkeitsklage! ;-) Am Telefon kamen die mir noch dämlich, als ich argumentierte: "...ich werde es ausrichten, aber glauben Sie nicht, dass sie sich davon beeindrucken lassen!" Hämische Stimme, die mir das sagte! ;-)

Es kann mich niemand dazu zwingen, meine Abrechnungen nach deren Willen zu gestalten und mein erarbeitetes Geld dazu verwenden zu müssen, das JC zu finanzieren. Die Klage - und darauf wird es hinauslaufen - schreibe ich auch gerne selbst... :-) Das Urteil aus Berlin ist eindeutig. Allerdings ging man so gar nicht auf meine Argumentation ein und ignorierte Anträge! :-D Aber auf einmal ist die Verzichtserklärung ungültig!

Wo habe ich Dritte belastet oder Rechtsvorschriften umgangen? Bei der Rechnungslegung? Ich glaube kaum! :-D Nötigenfalls erstatte ich Anzeige wegen versuchter Nötigung! Warum? Weil diese Behörde informiert über das Urteil war! In vollem Wissen umgehen sie selbst Rechtsvorschriften und wollen mit erklären, dass ich nicht berechtigt gewesen wäre mich abzumelden! :-D Dreister geht es kaum noch!

Wie gesagt: Urteil ist Urteil! Und dieses besagt: Beendigung BZW GRUNDSÄTZLICH möglich!

LG

P.S.: Natürlich habe ich mir jede einzelne Seite meiner Schreiben und Nachweise in Kopie abstempeln lassen, dass das JC sie erhalten hat! :6:
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marsupilami
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Re: Während des BWZ abmelden

#17

Beitrag von marsupilami »

Dann wünsche ich Gutes Gelingen!
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Olivia
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Re: Während des BWZ abmelden

#18

Beitrag von Olivia »

Kann mir jemand erklären, ob dieses genannte Urteil nun eine Abmeldung im BWZ gestattet oder nicht?
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Günter
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Re: Während des BWZ abmelden

#19

Beitrag von Günter »

.... im BWZ gestattet oder nicht?
Gegenfrage, kann man die Abmeldung verbieten? Klares Nein, damit ist die Antwort auf deine Frage: Du benötigst keine Genehmigung. Du bist hier Bürger und nicht Untertan!
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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friys
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Re: Während des BWZ abmelden

#20

Beitrag von friys »

uther1976 hat geschrieben: Sa 2. Jun 2018, 14:09 Endgültige EKS wurde natürlich bis 01/18 abverlangt! Ich habe denen einen Stinkefinger gezeigt und mitgeteilt, dass ich einen Teufel tun werde über 11/2017 hinaus irgendwas anzugeben.
Gleiche Einstellung dazu.

28.07.2013 SG Berlin 197. Kammer - S 197 AS 15266/10 Leitsatz
"Es ist grundsätzlich möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen. Die Abmeldung, die im SGB 2 nicht geregelt ist, ist insofern als Verzicht (§ 46 Abs. 1 SGB 1) auf den bereits bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zu verstehen.

Der Rechtserfolg des Verzichts als einer einseitigen, gestaltenden empfangsbedürftigen Willenserklärung tritt mit ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung ein. Der Zugang des Verzichts bewirkt, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht erlöschen. ..."
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Koelsch
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Re: Während des BWZ abmelden

#21

Beitrag von Koelsch »

Kann ich auch nur die Däumchen drücken und gutes Gelingen wünschen. REchtslage sehe ich auch so - jeder darf sich "mittendrin" abmelden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Während des BWZ abmelden

#22

Beitrag von Olivia »

Sehe ich auch so. Sonst liefe der gesetzlich geregelte Verzicht ins Leere.
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Re: Während des BWZ abmelden

#23

Beitrag von bmw1 »

@uther1976

du kannst dich gerne mal per pn bei mir melden!
habe auch genau das selbe problem, nur bin ich schon in einer anderen instanz mit meiner eks-bwz-abmeldeproblematik. ein gemeinsamer austausch kann in jedem fall helfen. auch ich sehe, die rechtslage eindeutig positiv, siehe auch das gepostete urteil und fachlichen weisungen, nur sieht es leider das gericht "noch" anders.
elektrischerwald
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Re: Während des BWZ abmelden

#24

Beitrag von elektrischerwald »

Hallo liebes Forum!
Ich habe mich hier neu angemeldet, da ich auch dieses Problem habe + außer dass ich meine Selbstständigkeit aufgegeben habe und Angestellte geworden bin. Ich habe mich jetzt schon tagelang durch das Internet gegraben und durch all die Unterlagen die mir das JC zur Verfügung gestellt hat, um eine Antwort auf meine Frage zu finden und konnte keine wirkliche Rechtsgrundlage für mein Problem finden. Vielleicht hat jemand ein ähnliches Problem oder weiß, wie man folgendes zusammenbringen kann:
1) Mein BWZ lief vom 01/06/18 - 30/06/18. Ich habe mich am 22.02.2018 abgemeldet vom JC abgemeldet und da das JC nicht in der Lage war, die Zahlung für März 2018 nicht zu leisten, wurden Leistungen also für insgesamt 3 Monate gezahlt.
2) Ich habe mich von meiner Selbstständigkeit zum 30.04.2018 abgemeldet und dies auch dem Jobcenter mitgeteilt.
3) Ich habe eine Tätigkeit im Bewilligungszeitraum angefangen und Zahlungen ab April erhalten.

Das JC hat mich zuerst aufgefordert, nur für den 01.01.18 - 31.03.18 Belege einzureichen, und ebenfalls Nachweise über die nichtselbständige Tätigkeit und sämtliche Gehaltsnachweise (ohne Zeitangabe, also zu sagen von welchem Zeitraum diese Gehaltsnachweise eingereicht werden müssen).
Dann später kam ein Brief, mit welchem ich aufgefordert wurde, folgendes einzureichen: eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt, sämtliche Lohnabrechnungen ab Aufnahme der Tätigkeit, Kontoauszüge ab 01.04.2018 - 30.06.18 in Kopie.

Für mich ist überhaupt nicht klar, wie es sich verhält, wenn man innerhalb eines BWZ beides ist/war: Selbstständig und Angestellt.
Wie wird denn dann überhaupt der tatsächliche Bedarf berechnet? Und welche Forderungen kann das Jobcenter an mich noch stellen, nachdem die Hilfsbedürftigkeit erloschen ist. Muss ich wirklich eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen? Das kann sich ja durchaus nachteilig auf meine Anstellung auswirken, wenn ich den Arbeitgeber das Fragen muss...
Aber was mich wirklich umtreibt, ist das ich noch gar keine klare Auskunft in den SGBs gefunden habe oder sonstwo, wie denn Einkommen genau angerechnet wird, wenn man beides ist, Selbstständig und Angestellter. Noch dazu wenn sich eines davon abgemeldet wird. Nun kann man natürlich sagen: See and find out, aber wenn ich keine Grundlage finde, auf der dann mein Bedarf festgestellt wird, woher soll ich dann wissen, das mein Bedarf rechtmäßig berechnet wird?

Als Selbstständiger wird ja anscheinend der komplette BWZ genommen, egal wann man aussteigt und dann wird das Einkommen durch alle Monate geteilt.
Als Angestellter, zählen nur die Monate, wann das Gehalt geflossen ist.
Zudem frage ich mich jetzt, ob ich überhaupt meine EKS richtig angegeben habe. Wenn ich meine Selbstständigkeit offiziell Ende April aufgegeben habe, kann ich dann überhaupt noch meine Ausgaben und Einnahmen im Mai und Juni angeben?

Vielleicht hat ja jemand von euch Erfahrung wie mein Einkommen berechnet wird.
Diese Frage scheint Leute irgendwie in Foren aufzuregen, aber ich stelle Sie trotzdem nochmal: Wie verhält es sich rechtlich eigentlich mit den Mitwirkungspflichten, wenn man keine Hilfe mehr erhält? Macht man sich strafbar, wenn man den Forderungen der Mitwirkungen nicht nachkommt (nach Ablauf der Hilfsbedürftigkeit)? Das Jobcenter hat ja sehr strenge Vorstellungen davon, wie schnell Änderungen mitgeteilt werden müssen und tatsächlich habe ich es bis jetzt durch den Zeitmangel (und weil mir rechtlich gesehen gar nicht ganz klar ist, welche Verpflichtungen ich denn TATSÄCHLICH habe) es tatsächlich noch nicht geschafft habe, ein paar Unterlagen einzureichen. Das wollte ich jetzt eben am Wochenende machen, nachdem ich mich informiert habe...

:schwein:

Würde mich sehr über eine Antwort freuen
Viele Grüße, EW
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Koelsch
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Re: Während des BWZ abmelden

#25

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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