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Ratschlag erbeten

Verfasst: So 29. Apr 2018, 16:21
von jcgeschaedigter
Hallo wieder mal.

Ich habe in der zurückliegenden Woche meinen Bescheid für den neuen Bewilligungszeitraum bekommen. Keine Abzüge, soweit ganz gut. Allerdings hat man mir doch wieder etwas rausgestrichen, nämlich insgesamt 20 Euro für ÖPNV. Wie jedes Mal mit der Begründung, das sei ja durch Punkt C10 abgedeckt. Die Frage wurde aber Bereits vom SG im Beschluss zu AZ S 66 AS 5862/17 ER vom 24.05.2017 (siehe dieser Thread: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=16&t=20703 ) geklärt. Hierbei beschloss das SG, dass auch die prognostizierten Ausgaben für ÖPNV in voller Höhe zu berücksichtigen seien, weil sie eben nicht in den Absetzungsbeträgen C10 enthalten sind. Das scheint bis heute beim JC nicht wirklich angekommen zu sein.

Der zweite Punkt betrifft den Zeitpunkt der Einreichung der abschließenden EKS. Dieser ist im Bescheid als "unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes" festgelegt. Da ich die aEKS üblicherweise innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des BWZ einreiche, stellt sich die Frage, ob dieser Zeitraum noch als "unverzüglich" gelten kann.

Ich den fraglichen Bescheid eingescannt und als PDF angehängt. Die fraglichen Stellen sind gelb markiert.

Soll ich nun Widerspruch gegen den Bescheid einlegen? Wie wird der Zeitraum bis zur Einreichung der aEKS nach den sogenannten "Rechtsvereinfachungen" angewandt? Kann ich mir noch 2 Monate Zeit lassen? Dies wäre auch wichtig, da gerade meine Selbständigkeit am intensivsten ist und ich bis August fast ständig unterwegs bin. Da bleibt nicht viel Zeit, um die Bürokratie zu bedienen.

Vielen Dank im Voraus

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 29. Apr 2018, 16:29
von Koelsch
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=96&t=22050 - zur 2-Monatsregelung

und klar, wenn SG schon mal positiv entscheiden hat, dann erneut Widerspruch

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 29. Apr 2018, 17:53
von marsupilami
Seh' ich auch so.

Widerspruch mit der Begründung dass das SG - mit Aktenzeichen - ja schon mal anders entschieden hat

Ebenso zur Abgabe aEKS - ebenfalls mit Aktenzeichen

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mo 30. Apr 2018, 14:11
von jcgeschaedigter
Vielen Dank. Habe ich jetzt auch so gemacht.

Gab es zu der 2-Monats-Regelung nicht auch etwas vom Bundessozialgericht? Ich meine, diesbezüglich auch mal etwas von einer höheren Instanz gelesen zu haben.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mo 30. Apr 2018, 14:28
von Koelsch
Vom BSG bezweifel ich sehr, dazu ist diese Rechtslage (§ 41a SGB II) noch viel zu jung

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Do 17. Mai 2018, 17:00
von jcgeschaedigter
Nachtrag:
Bis heute habe ich bezüglich des Widerspruchs noch nichts vom JC gehört. Sonst kam immer eine Eingangsbestätigung. Ich habe diesmal den Widerspruch nicht als Einschreiben wie sonst geschickt. Vielleicht halten die es daher nicht für nötig den Eingang zu bestätigen.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Do 17. Mai 2018, 17:20
von Koelsch
Schwierig dazu etwas zu sagen - aber bei weitem nicht alle JC's schicken Eingangsbestätigungen.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Do 17. Mai 2018, 18:55
von marsupilami
Doof nur, dass das JC auch so lange Zeit hat, den Widerspruch zu bescheiden.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Sa 19. Mai 2018, 23:26
von jcgeschaedigter
Nun hat das JC doch noch eine Eingangsbestätigung geschickt. Das Schreiben ist am 4. Mai eingegangen, die Eingangsbestätigung datiert vom 16. Mai. WOW! Wenn ich mir mit Reaktionen auf JC-Schreiben so lange Zeit lassen würde ...

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 09:58
von marsupilami
.....ähhhh .... lese ich das richtig?

Das Schreiben ist bei Dir eingetroffen, bevor es geschrieben wurde?
d.h. die haben das Schreiben vordatiert?

Wenn das so ist, dann vermerke Dir das Eingangsdatum auf dem Schreiben handschriftlich.
Könnte u.U. nochmal wichtig werden.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 11:01
von Olivia
Nein, das Schreiben an das Jobcenter wurde am 4. Mai verfasst und 12 Tage später kam dann eine Eingangsbestätigung zurück per Briefpost. Das ist das Schreiben vom 16. Mai.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 11:10
von friys
Wenn ich es recht verstehe, dann wurde am 30.04.2018 der hier ausgesprochenen Empfehlung gefolgt. Am 04.05.18 ist das Schreiben in der Poststelle des JC eingegangen, die Eingangsbestätigung, wahrscheinlich von der Rechtsbehelfsstelle des JC, datiert vom 16. Mai 2018? Bei mir dauert es meist auch solange, bis die erste Reaktion erfolgt.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 11:44
von marsupilami
:arge:
Sorry, hab das wohl falsch interpretiert.

:verlegen:

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 12:38
von friys
Da ich wochenlang keine Antwort auf einen Widerspruch erhielt, hatte ich im sachlichen Tonfall angefragt, wann ich denn Verbindliches von der JC Rechtsbehelfsstelle zu erwarten hätte. Darauf erhielt ich diese knappe Antwort:
Gem. § 88 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist den Widerspruchsstellen eine Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten eingeräumt.

Eine Untätigkeitsklage vor Ablauf dieser Frist wäre unzulässig.

Eine Entscheidung über Ihren Widerspruch wird innerhalb dieser Frist ergehen, wobei dies nicht bedeutet, dass ich diese Frist bis zum „Anschlag“ ausschöpfen werde.
Die Entscheidung über meinen Widerspruch erfolgte dann 3-Tage vor Ablauf der 3-Monatsfrist („Anschlag“), und erst nach dem mein freundliches Erinnerungsschreiben 5-Tage vor Fristablauf beim JC eingegangen ist.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 13:47
von Olivia
Wie berechnet sich eigentlich der Fristlauf, wenn bei einem "normalen" Entscheid innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Aufforderung zur Mitwirkung ergeht, weitere Unterlagen einzureichen? Geht die Frist dann erneut los ab dem Datum der Aufforderung? Und was ist, wenn das Jobcenter immer wieder kleckerweise neu Unterlagen anfordert, beginnt der Fristlauf dann stets von neuem?

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: So 20. Mai 2018, 14:04
von marsupilami
Nö.
Deswegen ja die 6 Monate, mit SB und Antragsteller Zeit haben zu prüfen, zur Beschaffung/Vorlage aufzufordern und tatsächlich auch vorzulegen, erneut zu prüfen und .... nochmal von vorne .... bis halt eine Entscheidung gefällt wurde.
Im Rahmen der 6 Monate.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 23:04
von jcgeschaedigter
Update:

Nachdem ich längere Zeit beruflich unterwegs war, fand ich nach Rückkehr heute im Briefkasten den Widerspruchsbescheid. Natürlich wurde der Widerspruch abgelehnt - und zwar als "unzulässig", weil ich ja keine Abzüge dadurch hatte. Meinen Punkt 2 haben die wohl nicht verstanden oder wollten dies nicht.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 23:17
von Koelsch
Mach 'nen Haken dran, wenn Du vollen ALG II Satz bekommst dürfte JC sogar Recht haben - Du bist nicht beschwert

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 01:09
von jcgeschaedigter
Nun ja, es geht aber auch um zukünftige Bescheide. Wenn Das JC mal mit Streichungen durchkommt, dann machen die das immer wieder. Man sollte einen Riegel vorschieben, um nicht doch eines Tages "beschwert" zu werden.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 07:54
von Koelsch
Das aber kannst Du allenfalls mit einem zulässigen Widerspruch - und auch der hat in vielen JC keine "Fernwirkung".

Ich kenne JC, bei denen Du schön alle 6 Monate per Kopierpaste den gleichen Widerspruch einreichst - nur die Bescheiddaten ändern.

Re: Ratschlag erbeten

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 17:17
von jcgeschaedigter
Das werde ich dann wohl auch machen. Als ob man nicht schon genug Arbeit hätte ...