HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#51

Beitrag von Koelsch »

Rechnungsdatum oder Geldeingang, tztztz immer gleich in die Tiefen des Steuerrechts tauchen.

Das ist gaaaaaaaaaaanz einfach,
es kommt darauf an ob Du nach vereinbarten Entgelten nach § 13 UStG versteuerst oder
auf Antrag nach § 20 UStG. nach vereinnahmten Entgelten. :totlach: :totlach:

Man kann es auch etwas anders ausdrücken:

Normalerweise ist die Umsatzsteuer in Deutschland nach vereinbarten Entgelten zu entrichten, d.h. die Steuer ist zum Ende des USt.-Voranmeldungszeitraums fällig, in dem die Rechnung gestellt wurde (§ 13 UStG).

Als kleiner Krauter kann man aber auch einen Antrag nach § 20 UStG. stellen und die Fälligkeit der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Dann ist die Umsatzsteuer fällig zum Ende des USt.-Voranmeldezeitraums in dem die Rechnung bezahlt wurde.

Diese Möglichkeit ist natürlich für den Staat ungünstiger - er bekommt die Steuer später, deshalb gibt es da Umsatzgrenzen, bis zu denen das erlaubt werden kann. Du liegst derzeit (bis Ende 2009) unter dieser Grenze, wenn Dein Umsatz im Vorjahr unter € 250.000 lag (in den neuen Bundesländern bis Ende 2009 unter € 500.000,00).

Jetzt hast Du die Qual der Wahl, welche Erläuterung Dir verständlicher erscheint. :verlegen:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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laluna333
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#52

Beitrag von laluna333 »

Normalerweise ist die Umsatzsteuer in Deutschland nach vereinbarten Entgelten zu entrichten, d.h. die Steuer ist zum Ende des USt.-Voranmeldungszeitraums fällig, in dem die Rechnung gestellt wurde (§ 13 UStG).
So handhabe ich das, klang mir logischer...
Jetzt hast Du die Qual der Wahl, welche Erläuterung Dir verständlicher erscheint. :verlegen:
Ich glaub ich bleib dabei!
Dann muß ich halt für meine AA-Freunde wieder ne extra Wurst machen, aber das macht man mit der ganzen EKS ja eh...
Und bei dieser EKS macht es ja nicht viel aus!

Sag mal, du kennst dich ja top aus!Hast du dir das alles selbst beigebracht??
Man sollte sich die Gelassenheit eines Stuhls angwöhnen, der muß auch mit jedem Arsch klarkommen!
Wenn ich einmal sterbe, möchte ich mit dem Kopf nach unten beerdigt werden, damit mich die ganze Welt am A.... lecken kann! :ohnemich:
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Koelsch
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#53

Beitrag von Koelsch »

Notgedrungen, hab ich mir Vieles selbst beigebracht.
Nee, ich hab in grauer Vorzeit auch mal "was Anständiges" gelernt, ganz normal Bankkaufmann, da bekommt man so einiges mit. Als ich mich dann notgedrungen aus dem ALG II raus selbstständig gemacht hab, durfte ich "den Ärger" von der Pieke auf lernen - und da ich lieber ärgere als mich ärgere, hab ich versucht fleißig zu lernen. :gunni:

Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (nennt man auch Sollversteuerung) ist nicht unbedingt ein Beinbruch. Das ist nur dann wirklich ärgerlich, wenn Deine Kunden sehr unpünktlich zahlen.
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laluna333
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#54

Beitrag von laluna333 »

Hast recht!!

Da hast du dir dann ganz schön was beigebracht!!!

Ich find's einfach nicht fair von denen, da versucht man was auf die Beine zu stellen, um raus zu kommen , und man bekommt nur Steine in den Weg gelegt, und es wird einem erschwert wo es nur geht!!!
Aber das kennst du in dem Fall ja!!!! :depri:

Um so besser finde ich es, dass es Leute wie Dich/Euch gibt, die sich auskennen, und den anderen helfen, indem sie ihr Wissen preisgeben!! :-)
Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (nennt man auch Sollversteuerung) ist nicht unbedingt ein Beinbruch. Das ist nur dann wirklich ärgerlich, wenn Deine Kunden sehr unpünktlich zahlen.
Bisher klappts...toitoitoi...
Wenn öfter nicht, kann ich das ja immernoch umändern
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Koelsch
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#55

Beitrag von Koelsch »

laluna333 hat geschrieben:Wenn öfter nicht, kann ich das ja immernoch umändern
Richtig, den Antrag nach § 20 UStG kannst Du jederzeit stellen.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#56

Beitrag von Koelsch »

Angehängt jetzt die EKS mit PC ohne Vorsteuer.

Dann errechnet sich Dein anrechenbares Einkommen wie folgt:

Gesamtgewinn = € 2.422,43 also pro Monat

Gewinn: = € 403,74
abzüglich
Grundfreibetrag
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II = € 100,00
Freibetrag
nach § 30 SGB II = € 60,75
anrechenbares Einkommen = € 242,99
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#57

Beitrag von Rainer »

Hier fielen mir heute Mittag einige Dinge auf. Das Thema ist zwar schon ein paar Tage alt, ich wollte dennoch einiges dazu noch loswerden ohne jemanden zu nahe treten zu wollen ;)
Pegasus hat geschrieben:Ich würde Porto in Sonstige Kosten und Anschaffungen in Investitionen nehmen.
Ich würde das ganz normal als Port buchen - Konto: 4910 Porto, Kontenrahmen: DATEV SKR 03
Koelsch hat geschrieben:Ich habe sämtliche Beträge (also Einnahmen und Ausgaben) auf Nettobeträge umgerechnet, natürlich außer Beträge, die eindeutig ohne USt. sind, wie Porto, Vignette, Kfz.-Steuer und -versicherung.
Porto ist nicht prinzipiell USt. frei! Prinzipiell hat nur die Post das Monopol darauf Portokosten Umsatzsteuerfrei zu stellen. Alle anderen müssen darauf Steuern erheben. Auf der anderen Seite kommt es auch immer darauf an wie die Rechnung gestellt wurde. Es gibt eine einfache Faustregel dazu: "Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung"! Die Nebenleistung auf der Rechnung ist der Versand, die Hauptleistung z.B. der Artikel oder die Dienstleistung.

Ist beispielsweise der Artikel oder die Dienstleistung laut UStG steuerfrei gestellt, kannst Du auch keine Steuern auf USt. gestellten Versandkosten, beispielsweise weil Du mit einem privaten Versender arbeitest, auf Deine Rechnung an- bzw. aufführen. Also, ausschließlich die Post darf Portokosten Steuerfrei anbieten, ALLE anderen müssen darauf Steuern erheben. Eine kleine Erleichterung sind sicherlich auch die Belege des Versenders, i.d.R. stehen dort gegliederte Beträge ;)

Versandkosten im eigentlichen Sinne würde ich über Konto: 4700 Kosten der Warenabgabe, Kontenrahmen: DATEV SKR 03 buchen ;)
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#58

Beitrag von Koelsch »

@ Rainer - Die Darstellung ist korrekt, nur der gelbe Riese ist USt.-befreit. Bei der Buchung (Kto. 4910) kommst Du nicht weiter, da wir uns hier über das tolle Formular EKS unterhielten. Da sind Porti nicht vorgesehen, deshalb musst Du die in die sonstigen Kosten der EKS packen.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#59

Beitrag von Rainer »

Asoooo, EKS nach GOB? :gunni:
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#60

Beitrag von Koelsch »

Nööö, EKS nach ARGEn-Art.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#61

Beitrag von Rainer »

Ich würde da wahrscheinlich wahnsinnig werden, ich pflege meine Buchhaltung nämlich ordentlich zu machen! Aber eine Idee wegen der Ust. hätte ich vielleicht noch. Ist zwar nicht nach GOB, ist die EKS ja auch nicht, vielleicht sollte man die USt. Zahlungen oder zukünftigen USt. Zahlungen als außergewöhnliche Ausgaben o.ä. auf der EKS schreiben. Ist schließlich Geld/Einnahmen die dem Gewerbetreibenen nicht gehören oder je gehört haben und abgeführt werden muss.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#62

Beitrag von Koelsch »

Die USt. ist ja nun mal ein ganz herzallerliebstes Problem.

Im Prinzip ist die Betrachtung der ARGE ja gar nicht falsch. Vereinnahmte USt. ist Einnahme, an das FA abgeführte USt. ist Betriebsausgabe, genau so sieht es das FA ja auch bei der EÜR. Gott sei Dank findet man aber beim FA das, was man bei der ARGE auch mit der großen Lupe vergeblich sucht - nämlich Ahnung. Das FA hat also erkannt: Diese Art der Buchung führt dazu, dass im abgelaufenen Steuerjahr (vergleichbar dem Bewilligungszeitraum der ARGE) der Gewinn um die vereinnahmte USt. erhöht ist. Um das zu kompensieren, gibt es die sogenannte 10-Tage Regel, d.h. die USt.-Zahlung an das FA kann noch in das abgelaufene Steuerjahr gebucht werden, wenn sie spätestens 10 Tage nach dem Jahreswechsel erfolgt (Steuertermin ist ja bekanntlich der 10.1. eines Jahre).
Im BMF Schreiben vom 10.11.2008 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen heißt es demzufolge:
Der BFH hat mit Urteil vom 1. August 2007 (BStBl II 2008 S. 282) entschieden, dass Um­satzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Be­endigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteu­ererstattungen entsprechend.
Diese Einsicht sucht man bei der ARGE vergebens, ich habe gerade jetzt dieses Problem. Ende des Monats werde ich ein freundliches Gespräch mit der ARGE meines Grauens u.a. wegen dieser Problematik haben, der entsprechende Antrag auf eA ist der ARGE bereits für den 2.3.09 angekündigt.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#63

Beitrag von Rainer »

USt.ist doch aber ein durchlaufender Posten. Man hat ihn eigentlich nicht, weil dieser normalerweise umgehend an das FA abgeführt werden muss, unter gewissen Umständen jedenfalls ;) Diese „Einnahmen“ kann der Gewerbetreibende auch nicht für seine ausstehenden Rechnungen oder gar zum Lebensunterhalt verwenden weil es ihm schlicht nicht gehört. Ich denke auch, dass eine Bedarfsrechnung bei der Arge, oder wie die sonst noch heißen mögen, sich nicht über eine Bruttoabrechnung berechnen lassen. Frei nach dem Motto, der hat ja 2.000 Brutto, wat will der den hier? Wird die Bedarfsrechnung nicht nach dem Nettolohnprinzip errechnet? Ich mein ich trau den das zu, dass das mir erzählen wollen das ich die Sozialversicherungsabgaben ja eigentlich garnicht abführen muss sondern das nur ein gefühlter Abzug ist, die Realität dann aber doch etwas anders aussieht.

Umsatzsteuerabführung gehört da definitiv mit rein. Mit welchem Recht rechnen die das als Einkommen im allgemeinen Sinne? Übrigens muss ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise abgeben, die USt. gehört mir aber da auch nicht und am Ende des Jahres ist da auch nichts erhöht, ich reiche diese eben nur etwas später ans FA weiter bzw. rechne meine Vorsteuer mit der MwSt. gegen ;)
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#64

Beitrag von Koelsch »

@Rainer - Du hast ja im Prinzip Recht, dass die USt. eigentlich ein durchlaufender Posten ist. Du nimmst € 100,00 USt. ein und im selben Moment erwächst Dir eine Verbindlichkeit gegenüber dem FA in Höhe von € 100,00 - also Gewinnneutral die Geschichte. Bei der EÜR aber hast Du diese "feine" Kontoaufteilung nicht, und da kommt es dann eben zu dem geschilderten Problem, dem der BFH mit der 10-Tagesregel wirksam begegnet ist.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#65

Beitrag von Rainer »

Aber in der Umsatzsteuervoranmeldung und das ist ein amtliches Formular ;) Aber wie ich mir das so vorstelle, akzeptiert die Arge das wohl nicht?
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#66

Beitrag von Koelsch »

Rainer hat geschrieben:Aber in der Umsatzsteuervoranmeldung und das ist ein amtliches Formular ;) Aber wie ich mir das so vorstelle, akzeptiert die Arge das wohl nicht?
Nöö, warum sollte sie.
Das Problem USt. beschränkt sich ja keineswegs auf den bereits geschilderten Schwachsinn, da unterschätzest Du die Fähigkeit der ARGEn zur Chaosstiftung aber ganz gewaltig. :kreisch:

Du bekommst vom lila Riesen eine Teflonrechnung von
€ 100 netto plus
€ 19 USt. - also hast Du in Deiner USt.-Voranmeldung € 19,00 Vorsteuer stehen.

Die ARGE in ihrer allumfassenden Sachkenntnis erkennt dir aber nur 50% der Teflonkosten als Betriebsausgabe an, dementsprechend darfst Du natürlich auch nur € 9,50 als Vorsteuer in der EKS geltend machen. Wenn Du dann aber Deine USt. an das FA abführst, stimmen die Zahlen Deiner EKS natürlich in sich nicht mehr, denn Du führst ja tatsächlich € 9,50 weniger ab, als Du nach EKS abführen müsstest (bei Steuererstattung natürlich umgekehrt).

So - und jetzt kommst Du und erklärst mir bitte mal, wie Du das einem im Oberstübchen spärlich möblierten SB der ARGE begreiflich machen willst. Das wird eine Trainigsstunde für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Engelszunge (oder zum Sonderpädagogen)!
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#67

Beitrag von Rainer »

Wir haben möglicherweise aneinander vorbeigeredet was zweifelsfrei an mir lag, da ich diesen ganzen Wirrwarr bisher nicht kapierte! Nun habe ich mich heute stundenlang mit dieser Materie befasst. Nicht das ich zu diesem ÜBEL nun jetzt wirklich mitreden kann, dass wäre im momentanen Stadium vielleicht vermessen zu behaupten, aber ich habe nun endgültig für mich herausgefunden, dass im Staate „Deutschland“ etwas ganz perverses im argen liegt!

Wenn ich es richtig verstanden habe, wird bei der EKS die USt. garnicht zeitnahe als Betriebsausgaben angerechnet/akzeptiert (Zuflussprinzip) – Nachteil – der Leistungsempfänger macht im Bezugszeitraum massive Nasse weil ihm Einnahmen angerechnet werden die er garnicht ausgeben darf bzw. die ihm nicht gehören. Umgekehrt habe ich herausgefunden, dass wenn es eine Umsatzsteuerrückzahlung vom FA gibt, wird diese wiederum als Einnahmen (Zuflussprinzip) gewertet. Für Euch mag das alles ein alter Hut sein, für mich sind das neue schockierende Erkenntnisse die ich erstmal verdauen muss.

Eine Lösung wäre vielleicht, sich bei der Gewerbeanmeldung nicht für die erhebung der Umsatzsteuer zu entscheiden sondern sich lieber für den § 19 UStG zu entscheiden und auf die Umsatzsteuererhebung zu verzichten. Das mag für einige vielleicht nachteilig sein, erleichtert aber a) den ganzen Schreibkram und b) man bekommt kein Geld angerechnet das einem nicht gehört. Dies hat aber leider noch ein Nachteil, an diese Entscheidung ist man 5 Jahre gebunden!

Mein Fazit:

Wenn ich in der Situation wäre von der Arge so drangsaliert und veräppelt zu werden, ich würde die von vorne bis hinten verschei**ern! Ich würde einige Dinge ohne Rechnungen machen und von diesem Geld Anschaffungen für meine Firma tätigen die ich mit dem SB und der neuen VO nicht realisieren könnte. Ich bin der Meinung damit sogar noch im Recht zu sein! Hier werden fundamentale Grundrechte, das Sozialstaatsprinzip und etliche weitere Gesetze ausgehebelt und gebogen wie es denen passt. Wenn man mich dann am Ar*** bekommen würde, was schwer fallen würde wenn man es geschickt macht, würde ich mich auf Art 20 Abs. 4 GG berufen! Und das würde einen wahren Medienrummel hervorrufen! Echt krass das ich so etwas schreibe, ich glaube es ja auch noch nicht.

Wo sind wir hier in Deutschland hingekommen, dass den Schwachen nicht nur Steine sondern Berge vor die Füße geworfen werden. Ihnen wird es fast unmöglich gemacht sich aus der Umklammerung bzw. Abhängigkeit der Arge zu befreien! Der Staat bereichert sich an diesen Schwachen, er zahlt ja durch diesen Sozialbetrug monatlich weniger an denen die es wirklich brauchen. Unfassbar aber dank Hartz4 und der SPD, die die Verschärfung der VO noch mitgetragen hat, doch wirklich möglich.

Ich hoffe die SPD bekommt von den Wählern im September die Quittung dafür! Meine letzten Zweifel sind ausgeräumt, ich wähle nur noch die Linke!

Im Übrigen glaube ich nicht das es der SB ist, der ist dazu verpflichtet die VO durchzusetzen, die ja nun zum 01.01.2008 NOCHMALS massive Verschlechterungen für diejenigen gebracht hat, die sich aus (fast) eigener Kraft aus dem Hartz4 Sumpf ziehen wollen.

Sorry, ich hab jetzt echt n'Hals!
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Pegasus
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#68

Beitrag von Pegasus »

§ 19 UStG ...... an diese Entscheidung ist man 5 Jahre gebunden!
Stimmt so nicht ganz. Ich bin Kleinunternehmer ohne MW-Steuerpflicht.
Es war geplant, diesen Umstand per Antrag bei FA per 1.1.2009 zu ändern. Leider hat es mich dann doch erwischt. Nun habe ich zur Zeit ein 'ARGE'-Betrieb.

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Rainer
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#69

Beitrag von Rainer »

Stimmt schon mit den fünf Jahren ;)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;

2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Nachtrag:

Ich will ja niemanden verrückt oder unsicher machen aber wie definiert das FA einen Unternehmer bzw. Selbständigen? Den Einfluss den die Arge in den Betrieben der ALG 2 Empfänger ausübt könnte vielleicht sogar dazu führen, dass das FA die Selbständigkeit anzweifelt, weil man kaum oder garkeine selbständigen Entscheidungen mehr trifft sondern alles von der Arge abgenickt werden muss! Echt zum brüllen aber hier kann es möglicherweise dann zu USt. Zurückzahlungen für einige Jahre gehen. Ist zwar nur meine persönliche Auffassung dazu aber man sollte dieser mal nachgehen!
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#70

Beitrag von Pegasus »

Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Alles klaro? - Erkundige Dich mal beim Steuerberater.

Peg
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#71

Beitrag von Rainer »

Ich weiss jetzt nicht weshalb ich dazu einen Steuerberater fragen sollte? Es steht doch ganz klar im Gesetz! Wurde ein Antrag zur normalen Umsatzsteuerbehandlung [...] abgegeben, ist man daran 5 Jahre gebunden! Vielleicht kannst Du mir erzählen was Dir Dein Steuerberater zu welcher Deiner Fragen erzählt hat?

Nachtrag:

Das mit dem "Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden." bezieht sich darauf, wann das erste (!) mal widerufen werden kann, nämlich, ... nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres. D.h., wenn Du sie nach 5 Jahren widerrufst und das im Juni 2009 machst, gilt dieser Widerruf erst mit Wirkung von Beginn eines - in diesem Fall des nächsten - Kalenderjahres, nämlich zum Januar 2010, so zumindest meine Interpretierung. Es sei denn Deine Umsatzzahlen steigen dermaßen an [...], dass Dich das FA aus der Kleinunternehmerreglung automatisch raus nimmt
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#72

Beitrag von Pegasus »

Ich weiss jetzt nicht weshalb ich dazu einen Steuerberater fragen sollte?
War nur ein Tipp meinerseits.
Es sei denn Deine Umsatzzahlen steigen dermaßen an [...], dass Dich das FA aus der Kleinunternehmerreglung automatisch raus nimmt
Tja ich sehe schon, ich schreddere wieder mal.....sorry

Schredder Anfang:
@Rainer

ich kenne persönlich 2 Kleingewerbentreibende, die auf Antrag 'raus sind' ( wie Du so schön schreibst). Beide hatten nicht den dicken Umsatz, sondern deren Steuerberater hat ihnen es empfohlen. So auch meiner.
Schredder Ende

Grüßle Peg
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#73

Beitrag von Koelsch »

Hier liegt ein Mißverständnis hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung und der 5-Jahresfrist vor:

Du darfst jederzeit auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG. verzichten, bist dann aber an diesen Verzicht für 5 Jahre gebunden.
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#74

Beitrag von Rainer »

Richtig! Nichts anderes habe ich behauptet!
Rainer hat geschrieben:Wurde ein Antrag zur normalen Umsatzsteuerbehandlung [...] abgegeben, ist man daran 5 Jahre gebunden!

...

Es sei denn Deine Umsatzzahlen steigen dermaßen an [...], dass Dich das FA aus der Kleinunternehmerreglung automatisch raus nimmt
Also verständlicher geht nicht :jumpi:
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Re: HILFE ! Viel zu hohe Rückzahlungsforderung

#75

Beitrag von Koelsch »

Tja wer lesen kann - oder Brille putzen ist klar im Vorteil. Mit Letzterem hab ich manchmal so meine Probleme. :verlegen:
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