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Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 12:44
von tigerlaw
Hallo, komme gerade von einem Gerichtstermin zurück.

Streitpunkt war folgender Sachverhalt:

1. Mandanten hatten im Jahr 2014 und Januar 2015 Umsatzsteuern angemeldet, aber nicht bezahlt.
2. Wegen Rückgang der Ertragslage H-4-Antrag per April 2015.
3. Im Juni 2015 pfändet FA in Konto wg. USt-Forderungen aus 2014/2015, über 2.200 €. Mandanten ergreifen keine Pfändungsschutzmaßnahmen (Konto war auch kein P-Konto)
4. JC erkennt im Rahmen der aEKS für das Halbjahr 04/15 bis 09/15 die USt.-Pfändung nicht als Ausgabe an.

Heute war Erörterungstermin.

Richterin sagte, dass Klage keine Aussicht auf Erfolg habe:

1. BSG habe am 22.08.2013 (B 14 AS 1/13 R) entschieden, dass die erstmalige Fälligkeit relevant sei, und das war hier unstreitig vor April 2015.

2. LSG NRW habe am 07.07.2010 entschieden (L 19 AS 582/10 B), dass man nie Schulden tilgen dürfe, die den Bedarf steigern.

Ich habe daraufhin die Klage für erledigt erklärt.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 12:48
von Koelsch

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 12:59
von tigerlaw
Und dort dann die Randnummern 25, 30-32

Der zitierte Beschluss des LSG NRW findet sich z.B. hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 13:03
von Koelsch
Bedeutet im Klartext, SG Aachen, diese Richterin steht auf dem Standpunkt, dass gewerbliche Steuerschulden im ALG II Bezug nicht getilgt werden dürfen und es daher "voll ok" sei, wenn auf Grund der Nichttilgung dann eine Gewerbeuntersagung mit deutlicher Steigerung des ALG II Bedarfs kommt. Rein theoretisch natürlich könnte es auch sein, dass Frau Richterin nur von jetzt bis gleich gedacht hat und nicht bis morgen.

Klage dürfte aber in der Tat bei der Einstellung keine Aussicht auf Erfolg haben wg. LSG Urteil, das letztlich ähnlich kurzsichtig ist. Das eigentliche Problem, und darum drücken sich die Gerichte nun mal - bei dieser Schuldenfrage ist leider zu berücksichtigen: Schuldentilgung kann für einen Selbstständigen eine notwendige Maßnahme zur Sicherung des Gewerbes und damit zur Sicherung künftiger anrechenbarer Gewinne sein, beim Arbeitnehmer aber ist das kaum der Fall.
Ob und in wie weit das dann mit Art. 3 GG vereinbar ist :1:

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 13:10
von marsupilami
Das ist von wg. dem politischen Grundsatz: ALG II soll ja nur eine kurzfristige Hilfe sein bis zum nächsten Job.

Dass der aber entweder grundsätzlich nicht zur Verfügung steht bzw. wg. persönlicher Umstände nicht antretbar ist, gar aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, das wurde bei diesem Grundsatz grundsätzlich ausgeblendet bzw. negiert.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 14:17
von tigerlaw
marsupilami hat geschrieben: Mo 18. Jun 2018, 13:10 Das ist von wg. dem politischen Grundsatz: ALG II soll ja nur eine kurzfristige Hilfe sein bis zum nächsten Job.

Dass der aber entweder grundsätzlich nicht zur Verfügung steht bzw. wg. persönlicher Umstände nicht antretbar ist, gar aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, das wurde bei diesem Grundsatz grundsätzlich ausgeblendet bzw. negiert.
Diese ursprüngliche Intention (die von der Wirklichkeit längst ad absurdum geführt worden ist) war auch ein Aspekt bei der heutigen Erörterung.

Aber, Kölsch, die Richterin gibt nur die Leitlinien von BSG und LSG wieder, sie bietet "nur" keinen neuen Ansatz!

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 14:27
von Olivia
Also Schulden vermeiden.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 18:50
von Peterpanik
Ja selbständige die auch ALG II beziehen sollten keine Schulden haben,
ansonsten sehe ich es wie #4 und der Artikel 3 Satz 1 GG gilt.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 20:33
von der ratlose
naja,
das BSG hat aber auch geurteilt das gepfändetes Geld als nicht bereites Geld aber auch nicht dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 21:08
von Koelsch
der ratlose hat geschrieben: Mo 18. Jun 2018, 20:33 naja,
das BSG hat aber auch geurteilt das gepfändetes Geld als nicht bereites Geld aber auch nicht dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht.
Ich kenne zwar den Fall nicht, aber Dein Einwand dürfte voll in's Leere gehen:

Hier war es doch sicher so: eLB erzielt Einnahmen, und die wurden nach dem Zufluss gepfändet. Und damit liegt eben durchaus vor der Pfändung bereites Geld vor.
BSG hat meines Wissens entschieden: Wenn Geld vor dem Zufluss gepfändet wird, also beim Schuldner, dann ist es nicht verfügbar.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 07:59
von der ratlose
Das ist richtig,aber das Geld steht dem Kläger trotzdem nicht mehr zur verfügung.

In solchen Fällen wird sich ein SG Gedanken machen müssen wie es den Spagat zwischen Einkommen und nicht verfügbarem Geld in Einklang bringt.

Ein ganz einfaches Beispiel:
Der Kläger (Selbständiger) bekommt während des Leistungsbezuges 15.000 € auf sein Konto. (Lottogewinn)
Das Konto ist ein P Konto. Alles über der Pfändungsfreigrenze wird also gleich von der Bank einbehalten und an den Gläubiger ausgekehrt.
(Oder es ist kein P Konto und das geld wird sofort gepfändet.)

Jetzt ist der Kläger immer noch Leistungsberechtigt, er hat zwar einen Zufluss von 15.000 € gehabt aber er konnte nicht über das Geld verfügen.
Er bleibt also weiterhin bedürftig.

Ich halte diese Ausführungen des LSG zu der Schuldenzahlung für falsch.
Bei Selbständigen würde das dazu führen das dieser keine Betriebsausgaben mehr tätigen dürfte, da diese ja auch meistens Schulden sind.
Das habe ich ja selbst erlebt, das ein SG Richter ausführt das ich Betriebsausgaben auch wenn sie angemessen sind (Büromiete) einfach nicht zahlen solle
um dieses Geld dann erst einmal für die Ausübung des Umgangsrechts vorzustrecken um die aufgelaufenden Mieten erst dann zu bezahlen, wenn das JC
mir dieses Geld im Rahmen der abschließenden Bescheidung erstattet hat.
Ich würde die Miete ja schulden.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 08:11
von Koelsch
Deine Überlegung hinkt gewaltig, das ist PeterPanik Niveau - Geld kann man nur einmal ausgeben.

Wenn der Gewinn gepfändet wird, dann kannst Du genau mit dem Argument "früher" zum JC und sagen: Da bin ich wieder.

Und wenn Du Dein Geld versoffen hast, glaub mir, dann kommen Deine Kinder trotzdem und sagen: Papa ich hab Hunger - entgegnest Du denen dann auch: Geld kann man nur einmal ausgeben, also haltet die Klappe.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 10:33
von Peterpanik
Koelsch bei einer Verhandlung des BSG an der Ich teilgenommen haben die Richter klar gesagt nur bereite Mittel sind einsetzt Bar.

Das heißt nur bares Geld das dir wirklich zur Verfügung steht zum Zeitpunk einer Zahlung muss auch genutzt werden für die Zahlung.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 10:35
von Breymja
@Koelsch:
Dann ist man aber ja mehr oder weniger sofort wieder beim JC - welchen Unterschied macht das denn dann? Ein Monat Unterbrechung oder zwei maximal.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 12:53
von marsupilami
Peterpanik hat geschrieben: Di 19. Jun 2018, 10:33 Koelsch bei einer Verhandlung des BSG an der Ich teilgenommen haben die Richter klar gesagt nur bereite Mittel sind einsetzt Bar.

Das heißt nur bares Geld das dir wirklich zur Verfügung steht zum Zeitpunk einer Zahlung muss auch genutzt werden für die Zahlung.
Und was ist mit den Tacken auffem Konto?
Die stehen für eine Zahlung - Überweisung nicht bereit?

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 15:37
von Peterpanik
Marsu biste wieder spitzfindig, extra für dich : bares Geld heißt übersetzt alle verfügbaren Mittel egal ob im Portmonee oder auf Konten ........

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Di 19. Jun 2018, 15:53
von Koelsch
Richtig - und verfügbar heißt: Geld trudelt auf dem Konto ein. In der Sekunde isses verfügbar für Dich und genau das versteht auch das BSG unter "bereite Mittel". Hast Du anscheinend nicht verstanden.

Wenn dann 30 Sekunden später der GV pfändet, Pech für Dich, dann warst Du eben zu langsam

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:00
von Koelsch
Ich möchte das auf Darlehen erweitert zum Thema des nächsten Stammtischs machen.

Könnt Ihr mal bitte gucken, ob Euch zu meinem ersten Hand-Out Entwurf noch was einfällt
2018_03_07 - Darlehenstilgung.doc

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:03
von Breymja
Nichts direkt zu deinem Doc, aber bezogen auf den letzten Satz:
Ist nicht auch Ungleiches Ungleich zu behandeln? Die Gesetzgebung behandelt Selbstständige an so vielen Stellen unterschiedlich - oft, wie bei Krankenkassenbeiträgen, auch zu Ihrem Nachteil. Warum sollte da jetzt eine Ungleichbehandlung für Ungleiches im SGB II nicht infrage kommen? Bitte nicht hauen, mal wieder eine Bildungsfrage.

Arbeitnehmer und Selbstständige sind nicht gleich. Und auch Arbeitnehmern kann Zuschüsse zum KFZ gewährt werden, wenn sie das für die Aufnahme einer Arbeit benötigen oder sie können Kosten mit Freibeträgen absetzen, wenn sie aufstockend arbeiten. Viele JCs übernehmen etwa Reperaturkosten, wenn dadurch die Arbeit erhalten werden oder erst aufgenommen werden kann.

Alles unter der Prämisse, dass das Auto des Selbstständigen angemessen war, also weder ein Escalade noch ein Ferrari.

Ich sehe das Problem der Ungleichbehandlung nicht - exakt die müsste sogar erfolgen, meiner Meinung nach, damit es "gleich" ist.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:31
von kleinchaos
Der Arbeitnehmer kann die Darlehensraten NIE einkommensmindernd getend machen. Er kann maximal eine Kilometerpauschale als Werbungskosten geltend machen. Verdient er recht wenig, hat aber hohe Fahrkosten, dann macht er wegen evtl zu geringer Steuerzahlung noch Minus. Aber die Darlehensraten kann er nirgendwo geltend machen

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:52
von Breymja
Doch, wenn das JobCenter das Fahrzeug finanziert, und das kommt durchaus vor. Aber halt nur wenn es benötigt wird. Der Selbstständige bekommt die Anerkennung aber auch nur maximal dann, wenn es benötigt wird. Ich sehe hier keinen Unterschied.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:54
von kleinchaos
Wenn das JC das Fahrzeug finanziert, dann ist das ein Darlehen. Aber die Raten dafür sind nicht einkommensmindernd. Nicht beim Arbeitnehmer.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:56
von Breymja
Nein, das gibt's auch als Zuschuss - beispielsweise hier bei einem Kollegen. Die Darlehensraten werden als Zuschuss übernommen, weil das Fahrzeug für die Arbeit notwendig ist. Ob das bei euch auch mal so gehandhabt wurde, weiß ich natürlich nicht. Es ist aber offensichtlich möglich. Das ist sogar noch mehr Wert, als eine Einkommensminderung.

Aber selbst dann, meine Argumentation war gerade Ungleiches ist auch Ungleich zu behandeln. Daher, es ist irrelevant ob der Arbeitnehmer das auch kriegt oder nicht - Selbstständige sind etwas anderes, was anders behandelt wird und werden muss, denn die haben auch entsprechend andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.

Und gerade zu dieser Sicht wollte ich ja etwas wissen, nicht zur Gleichheit mit dem Arbeitnehmer.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 11:02
von kleinchaos
Wenn das JC das Fahrzeug für einen Selbständigen finanziert, dann bekommt praktisch der Betrieb ein Darlehen. Nicht der Leistungsberechtigte. Sofern das Auto überwiegend betrieblich genutzt wird. Dann ist die Tilgung Betriebsausgabe. Wäre der Betrieb nicht, bräuchte der eLB ja kein Auto.

Re: Anerkennung USt. als Ausgabe, nur, wenn tatsächlich gezahlt und neu fällig ist!

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 11:11
von Koelsch
Breymja hat geschrieben: Mi 20. Jun 2018, 10:52 Doch, wenn das JobCenter das Fahrzeug finanziert, und das kommt durchaus vor. Aber halt nur wenn es benötigt wird. Der Selbstständige bekommt die Anerkennung aber auch nur maximal dann, wenn es benötigt wird. Ich sehe hier keinen Unterschied.
Offenbar hast Du die Problematik nicht ganz erkannt. Es geht hier wesentlich um Darlehenstilgungen für Darlehen vor ALG II Bezug. Darlehen vom JC aber gibt's in der Zeit bekanntlich nicht.
Und es geht um die Ungleichbehandlung von Selbstständigen und "Arbeitnehmern". Wie kc schon richtig erkannte - der Selbstständige kann die Darlehenstilgung für im ALG II Bezug zugeflossene Darlehen gewinnmindernd buchen, der Arbeitnehmer hat dazu Null Chance. Es geht hier nicht um den eher seltenen Sonderfall, dass JC der Darlehensgeber ist, wobei die Problematik auch da aber die gleiche ist.

Es hat vermutlich Gründe, warum Darlehenstilgungen im Steuerrecht "nicht vorkommen" :unschuld: