Ein elB bekommt ein Projekt angeboten, bei dem er für 3 Monate insgesamt 6ooo€ verdienen kann. Er arbeitet bisher weder selbständig noch freiberuflich.
Da kommen wir zu dem Problem der 6-Monatsregel. JC würde nun vEKS und nach 6 Monaten aEKS verlangen und auf 6 Monate aufteilen.
ElB möchte aber für diese 3 Monate möglichst aus dem Bezug raus sein. BWZ geht bis ins Jahr 2019.
Leistungeverzicht ist klar. Nach 3 Monaten WBA oder neuer Erstantrag. Bei Vorlage der Kontoauszüge wird dem JC das Einkommen aus der Tätigkeit bekannt. Was nun, wenn die sagen, dass das im BWZ war und deshalb verteilt wird, trotz Leistungeverzicht für 3 Monate alles in den BWZ reingenommen wird?
Freiberuflich tätig für 3 Monate
- kleinchaos
- Moderator
- Beiträge: 30960
- Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
- Wohnort: Leipzig
- Kontaktdaten:
Freiberuflich tätig für 3 Monate
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
§ 46 SGB I Verzicht
Vermutlich würde eLB bei Verteilung auf sechs Monate nicht aus dem Bezug fallen, das Jobcenter daher mehr anrechnen können? Ziel ist aber wohl den verbleibenden Rest als Vermögen zu behalten?
Die Möglichkeit das Projekt zum regulären Ende des BWZ zu machen, besteht vermutlich nicht? Dann bliebe wenigstens der Verzicht mangels Neuantrag erspart, oder wird das juristisch anders interpretiert?
Wird dadurch denn der Leistungsträger belastet bzw. Vorschriften umgangen? Falls nein, Widerspruch und Klage?(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Vermutlich würde eLB bei Verteilung auf sechs Monate nicht aus dem Bezug fallen, das Jobcenter daher mehr anrechnen können? Ziel ist aber wohl den verbleibenden Rest als Vermögen zu behalten?
Die Möglichkeit das Projekt zum regulären Ende des BWZ zu machen, besteht vermutlich nicht? Dann bliebe wenigstens der Verzicht mangels Neuantrag erspart, oder wird das juristisch anders interpretiert?
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ALG II-V sagt es deutlich. Er muss nur von Anfang an klar machen, die Tätigkeit läuft 3 Monate und danach ist erst mal Schluss mit frei und Beruf.
Die JC haben da "gerne" eine etwas andere Konstellation im Auge:
eLB ruft freudestrahlend ich bin frei im Beruf = ganz normaler BWZ über 6 Monate
Nach den 6 Monaten kommt eLB an und erklärt leise weinend: Geld ist aber nur 3 Monate lang geflossen - und dann kommt JC und sagt nicht ganz zu Unrecht: Das ist doch voll normal, viele Selbstständige haben mal "tote" Monate, desderwegen bilden wir ja das Durchschnittseinkommen.
Die JC haben da "gerne" eine etwas andere Konstellation im Auge:
eLB ruft freudestrahlend ich bin frei im Beruf = ganz normaler BWZ über 6 Monate
Nach den 6 Monaten kommt eLB an und erklärt leise weinend: Geld ist aber nur 3 Monate lang geflossen - und dann kommt JC und sagt nicht ganz zu Unrecht: Das ist doch voll normal, viele Selbstständige haben mal "tote" Monate, desderwegen bilden wir ja das Durchschnittseinkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- kleinchaos
- Moderator
- Beiträge: 30960
- Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
- Wohnort: Leipzig
- Kontaktdaten:
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
Eben, die "gerne"Konstellation würde zwar noch einen Anspruch übrig lassen, aber so bissel was drüberhaben nach den 3 Monaten ist auch schön. Der Auftrag kann nicht verschoben werden auf Frühjahr 19.
Lese ich den genannten § richtig, fällt er für die 3 Monate aus dem Bezug. Auch wenn er angibt: Hurra ich hab nen Auftrag, bin dann mal weg. Der BWZ, weil für 1 Jahr, bleibt ja erhalten. Eben deswegen ja der Kummer mit der Anrechnung. Es ist keine sogenannte Saisontätigkeit
Lese ich den genannten § richtig, fällt er für die 3 Monate aus dem Bezug. Auch wenn er angibt: Hurra ich hab nen Auftrag, bin dann mal weg. Der BWZ, weil für 1 Jahr, bleibt ja erhalten. Eben deswegen ja der Kummer mit der Anrechnung. Es ist keine sogenannte Saisontätigkeit
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
So sehe ich das auch, der Bewilligungsbescheid müsste wg. Einkommen geändert werden = er müsste für 3 Monate "storniert" werden, dann Neunatrag oder WBA, da würde ich mich erkundigen. Aber mit Neuantrag liegt er auf keinen Fall falsch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
Da kommt aber jede Menge Arbeit auf das Jobcenter zu. Mir sagte eine SB mal, dass das JC möglichst "verwaltungsökonomisch" handeln müsse.
Re: Freiberuflich tätig für 3 Monate
Das hast Du mistverstanden: Verwaltungsökonimisch heißt - Arbeitsplätze in der Verwaltung sichern
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.