Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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marsupilami
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#26

Beitrag von marsupilami »

Nicht ganz richtig.
Ich vermute, die beiden leben gemeinsam in einer Wohnung und das JC geht von einer BG aus und dem wurde nicht widersprochen.
Das jetzt im Nachhinein anzufechten und in eine HG/WG umzuwandeln wird schwierig, kostet zumindest einen Haufen Nerven!!
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Koelsch
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#27

Beitrag von Koelsch »

Offenbar ist Dir die Bedarfsgemeinschaft nicht bekannt - die gibt's auch zwischen Unverheirateten. Sagen zumindest die Rechtsprechung und das Gesetz § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#28

Beitrag von Günter »

Es ist ihr Freund ! Also keine Unterhaltsverpflichtung !
In dieser mM nach GG-widrigen Konstruktion der BG eben doch. Das ist staatliche Zwangsprostitution.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#29

Beitrag von Olivia »

Es geht hier aber doch nicht um BG-Grundsatzfragen, die man klärt, Günter.
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marsupilami
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#30

Beitrag von marsupilami »

Erklär das dem ratlosen.
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Olivia
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#31

Beitrag von Olivia »

:verlegen:

Hast Recht, er hat die Diskussion zu diesem Unterpunkt begonnen.
der ratlose
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#32

Beitrag von der ratlose »

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ganz klar geurteilt.
In dem Moment wo einer der beiden den anderen finanziell nicht mehr unterstützt, ist die BG vorbei.
da kann das JC wie auch das SGB II eine vermutungsregelung backen wie es will.

In dem Moment wo sie aufsteht und sagt das sie nicht mehr bereit ist für ihn aufzukommen, und nachweist das sie ihr Geld nur noch für sich verwendet,
machen alle dicke Backen.
Das JC wird erst lachen,dann EA, das zusammenleben wird nicht bestritten, sie führt aus das sie nicht bereit ist für ihn einzustehen und offenbahrt ihr Einkommen, das SG kann nicht einmal auf bereite Gelder verweisen.
Das war es dann.
Breymja

Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#33

Beitrag von Breymja »

und nachweist das sie ihr Geld nur noch für sich verwendet
Und das dürfte das Problem sein.
Elea
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#34

Beitrag von Elea »

Koelsch hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 09:23 Moin, zunächst mal einige "indiskrete" Fragen:
  1. Kannst Du Dir vorstellen, Umsätze und Gewinn aus eigener Kraft steigern zu können?
  2. Was verstehst Du unter Arbeit?
Ich weiß ja nicht, was Du machst, aber ich bin sicher, Du verstehst, wohin die Frage 2) zielt:
...
Der unbezahlte Overhead kommt zu den 20 - 30 h pro Woche noch dazu. Mit Kunden telefonieren wird z.B. nicht bezahlt. Meine eigene Buchhaltung, Rumstreiten mit dem Jobcenter etc. bezahlt mir natürlich auch keiner.
Daher ist da nicht viel Umsatzsteigerung möglich. Ein bisschen vielleicht, aber nicht auf die gewünschten € 1.600.
Elea
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#35

Beitrag von Elea »

Aus dem oben verlinkten Gesetz:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Davon trifft nur Punkt 1 zu. Aber da bei Punkt 3 hinten "oder" steht, nehme ich an, die sind alle mit "oder" verknüpft und es reicht wenn nur einer davon zutrifft?
Olivia
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#36

Beitrag von Olivia »

Elea hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 14:13
Koelsch hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 09:23 Moin, zunächst mal einige "indiskrete" Fragen:
  1. Kannst Du Dir vorstellen, Umsätze und Gewinn aus eigener Kraft steigern zu können?
  2. Was verstehst Du unter Arbeit?
Ich weiß ja nicht, was Du machst, aber ich bin sicher, Du verstehst, wohin die Frage 2) zielt:
...
Der unbezahlte Overhead kommt zu den 20 - 30 h pro Woche noch dazu. Mit Kunden telefonieren wird z.B. nicht bezahlt. Meine eigene Buchhaltung, Rumstreiten mit dem Jobcenter etc. bezahlt mir natürlich auch keiner.
Daher ist da nicht viel Umsatzsteigerung möglich. Ein bisschen vielleicht, aber nicht auf die gewünschten € 1.600.
Insofern liegt leider eine "falsche" Arbeitszeitberechnung vor. Du arbeitest eben nicht Teilzeit 20-30 Stunden, sondern solltest und müsstest auch die unbezahlten Nebentätigkeiten, die selbstverständlich auch Arbeitszeit sind, mit in Deine Arbeitszeitberechnung einbeziehen. Nicht nur bezahlte Stunden sind Arbeitszeit! Demnach bist Du in Vollzeit vollständig ausgelastet. Darüber könntest Du eine Aufstellung anfertigen oder dem Jobcenter gegenüber erklären, dass Deine Vollzeitselbständigkeit eben keinen weiteren Nebenjob mehr zulässt. Das Jobcenter hat kein Recht, eine Vollzeittätigkeit, die bereits einen derart hohen Ertrag abwirft, mit Bewerbungsbemühungen zu untergraben. Du würdest Dir damit selbst schaden und das erhebliche Risiko eingehen, dass sich Deine Hilfebedürftigkeit vergrössert.
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Koelsch
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#37

Beitrag von Koelsch »

Mach Dir bitte keinen Kopp wegen BG ja oder nein. Das würde ein langer und nach meiner bisherigen Erfahrung ziemlich aussichtsloser K(r)ampf.

Einfache Frage jedoch: Liegt Dein normaler Gewinn bei € 416 plus 50% der Unterkunftskosten?

Wenn ja, ist Dein Bedarf also durch die Tätigkeit gedeckt. Und wie ich schon sagte, es wird SB'chen sehr schwer fallen zu begründen, warum er den "zu erzielenden" Gewinn an der Größe der BG orientiert.
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#38

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 15:09 Einfache Frage jedoch: Liegt Dein normaler Gewinn bei € 416 plus 50% der Unterkunftskosten?
Müssen da noch die Freibeträge hinzugefügt werden oder bleiben die bei dieser Art der Berechnung ohne Betrachtung?
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Koelsch
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#39

Beitrag von Koelsch »

Damit wäre der Bedarf gedeckt, Freibeträge erhöhen ja nicht den Bedarf
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#40

Beitrag von Olivia »

stimmt
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#41

Beitrag von Elea »

Olivia hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 15:03 Nicht nur bezahlte Stunden sind Arbeitszeit! Demnach bist Du in Vollzeit vollständig ausgelastet. Darüber könntest Du eine Aufstellung anfertigen oder dem Jobcenter gegenüber erklären, dass Deine Vollzeitselbständigkeit eben keinen weiteren Nebenjob mehr zulässt.
Das war mir nicht bewusst, macht aber absolut Sinn! So eine Aufstellung werde ich machen.
Elea
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#42

Beitrag von Elea »

Koelsch hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 15:09 Einfache Frage jedoch: Liegt Dein normaler Gewinn bei € 416 plus 50% der Unterkunftskosten?
Ja, derzeit auf jeden Fall. Seit 1 1/2 Jahren schon.
Der Sachbearbeiter bestreitet nicht dass ich meinen Bedarf verdiene. Der Punkt worüber wir streiten ist, ob das reicht oder er mich verpflichten kann den Bedarf für beide zu verdienen.
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Koelsch
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#43

Beitrag von Koelsch »

Gib mir mal den Namen des SB per PN. Interessiert mich, ob ich den/die kenne
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
der ratlose
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#44

Beitrag von der ratlose »

da ist gar nichts schwer.
Das problem ist immer das rumlügen.
(Wir schlafen nicht zusammen, wir sind kein Paar, er schläft immer auf dem Sofa im Durchgangszimmer usw.)



" Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfaßbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, daß die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 78, 205 [212]; 84, 133 [149]). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit einem unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden BVerfGE 87, 234 (263)BVerfGE 87, 234 (264)und der Fachgerichte [vgl. BVerfGE 31, 255 [264]; 56, 1 [12]; 79, 174 [195]].

Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 82, 6 [13]). Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist [vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]]. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

2. Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 137 Abs. 2 a AFG demgemäß im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt, so ist die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, daß diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.

Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 a AFG vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligung von BVerfGE 87, 234 (264)BVerfGE 87, 234 (265)Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.

3. Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt worden ist, muß bei der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein."

(BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87)



Also nochmal, wenn sie nicht will, dann will sie nicht.
Und da dauert auch nichts lange usw.
Und wenn die Leute sich mal gerademachen würden dann wären diese BG Geschichten schon lange vorbei.
Breymja

Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#45

Beitrag von Breymja »

Interessant, da wird nur von Mann und Frau gesprochen, wurde das auch gleichgeschlechtlich so gehandhabt, insbesondere auch jetzt wo die Ehe endlich keinerlei rechtliche Geschlechtsbedeutung mehr hat?
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Koelsch
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#46

Beitrag von Koelsch »

Urteil von 1992

Gesetz in der derzeitigen Fassung aus 2011

ich glaube das sagt alles, selbst das BVerfG erkennt an, die Zeiten ändern sich. Und wenn Du nachweisen kannst, da wird nicht unterstützt, dann wird ein Gericht das auch akzeptieren - auch wenn mir aus meiner Erfahrung kein derartiger Fall bekannt ist, gegenteilige Fälle aber schon.

Es gibt einen Fall, ich meine LSG NRW, da fand jemand seinen Mitbeweohner bewusstlos auf dem Wohnungsboden und machte erste Hilfe etc.

Das recihte dem LSG, um daraus auch auf eine BG zu schließen, er hätte ja auch einfach drübersteigen können und Rettungswagen rufen.

Deswegen leider wieder mal der Hinweis. Hier soll dem Hilfesuchenden geholfen werden und nicht irgendwelcher Quatsch zur Verunsicherung des Hilfesuchenden virgetragen werden. Einfach vor dem Posten mal das Hirn, so vorhanden, einschalten.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Elea
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#47

Beitrag von Elea »

Jetzt habe ich es endlich geschafft alles geschriebene durchzuarbeiten und zu analysieren. Musste vorher noch arbeiten und bei der Hitze geht bei mir alles so langsam.

Insgesamt sind das schon sehr viele tolle Vorschläge auf die ich nicht gekommen wäre. Vielen Dank an alle die sich mit meinem Problem befassen!

Trotzdem habe ich noch ein paar Fragen (konkrete Fragen in fett):

Olivia meinte, die konkrete Zahlenangabe € 1.600 sollte da nicht stehen. Und "Die genannte Summe dient als Grundlage für die Entscheidung in 6 Monaten ob das Jobcenter Sie in Ihrer Selbständigkeit weiter unterstützt" auch nicht.
Im Gegenvorschlag von Koelsch stehen die beiden Sache noch drin.

Könnte ein schlecht gelaunter Sachbearbeiter nicht dann einfach entscheiden mich dann nicht mehr in der Selbständigkeit zu unterstützen und darauf verweisen dass ich das ja unterschrieben hab?

Guter Punkt dass der Steuerbescheid erst irgendwann 2019 kommt (habe meinen von 2017 bisher noch nicht obwohl Steuererklärung pünktlich und korrekt abgegeben). Bis dahin kann mir also nichts passieren, da das nicht entschieden werden kann. (Und dann habe ich hoffentlich einen neuen Sachbearbeiter!)

Auch ein guter Punkt: "(er wird) dann auch begründen müssen, warum er bei der alleinerziehenden Mutter mit 6 Kindern dann den Betrag nicht auf Monatsgewinn z.B. € 6.000 setzt." Das Argument soll ich mir wohl aufheben und aus dem Ärmel schütteln wenns vor Gericht geht oder so?

@ marsupilami: ich denke es ist mit € 1.600 der Durchschnitt über den BWZ gemeint. Aber der BWZ hat schon angefangen und bis diese Sache zu einem Ergebnis kommt, wahrscheinlich halb rum. Mit Bewerbungen zukleistern werde ich nicht machen, erstens raubt mir das zu viel Zeit und ich finde es auch unfair gegenüber den Unternehmen wo ich mich bewerben würde (ohne den Job zu wollen). Bewerbungen bearbeiten kostet die Zeit und Geld und die haben mir nichts getan.

Punkt 5 stört mich eigentlich nicht. Ich bin bisher in keinem einzigen Verzeichnis als Firma eingetragen. Wenn ich mich bei zwei oder drei (kostenlosen) eintrage ist das ja schon eine nachweisliche Steigerung.

Soll ich das Jobcenter im Anschreiben darauf hinweisen, dass "Senkung der Betriebsausgaben" und "Werbeaktivitäten steigern" sich widersprechen? Oder für später aufheben?

Und soll ich das von Günter auch ins Anschreiben schreiben:
"Wie sieht denn die Unterstützung bis her aus? Außer sinnlosem Druck bei dem letzten Termin kam nix, sie haben versucht mich zu verpflichten den Gesamtbedarf der BG alleine zu decken. Bitte benennen sie die gesetzliche Grundlage. Ich erachte es für sinnvoll, wenn sie endlich meinen Partner in eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit vermitteln würden." Das klingt für mich ein wenig provokant (oder provokativ?). Ich will nicht dass der Sachbearbeiter mich noch mehr hasst als er es eh schon tut.
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#48

Beitrag von Elea »

Ist das normal dass "marsupilami" durch einen Smily ersetzt wird oder hab ich da was falsch gemacht?
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Günter
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#49

Beitrag von Günter »

Nö, hast nix falsch gemacht. der schwingt hier immer seinen Hut.

Nur noch mal zur Klarstellung. Bitte nix unterschreiben, eine EGV ist ein Vertrag der dich bindet und bei Pflichtverletzungen Sanktionen auslöst.

Gegenvorschläge machen, die gehen ohnehin nicht drauf ein, VA abwarten, Widerspruch und Klage dagegen einreichen.Wichtig aufschiebende Wirkung beantragen.

Ob der dich hasst und ob der Hass steigerbar ist, kann dir eigentlich egal sein, meist ist es so, wenn die richtig Widerstand spüren, dann suchen die sich ein leichteres Opfer. Mach dem einfach klar, der hat mir dir ne Menge Arbeit am Hals, also lässt er dich besser in Ruhe. Die meisten Menschen sind faul.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Ziel in der EGV: gesamten Bedarf verdienen

#50

Beitrag von Olivia »

Elea hat geschrieben: Fr 20. Jul 2018, 23:38Olivia meinte, die konkrete Zahlenangabe € 1.600 sollte da nicht stehen. Und "Die genannte Summe dient als Grundlage für die Entscheidung in 6 Monaten ob das Jobcenter Sie in Ihrer Selbständigkeit weiter unterstützt" auch nicht.
Im Gegenvorschlag von Koelsch stehen die beiden Sache noch drin.

Könnte ein schlecht gelaunter Sachbearbeiter nicht dann einfach entscheiden mich dann nicht mehr in der Selbständigkeit zu unterstützen und darauf verweisen dass ich das ja unterschrieben hab?
Ich verstehe zwar Kölschs Strategie-Ansatz, aber ich würde dennoch versuchen, diese Zahl bereits jetzt mit einem Gegenangebot wegzuverhandeln. Ich befürchte, dass wenn ein Gegenangebot gemacht wird, das diesen Punkt ausklammert, in einem späteren Verfahren ein Richter sagen könnte: daran scheint sich die Betroffene ja nicht gestört zu haben.
Soll ich das Jobcenter im Anschreiben darauf hinweisen, dass "Senkung der Betriebsausgaben" und "Werbeaktivitäten steigern" sich widersprechen? Oder für später aufheben?
Ich interpretiere das so, dass die Werbekosten im Rahmen des Sinnvollen ohne Einschränkung gesteigert werden können und lediglich die restlichen Betriebskosten nach Möglichkeit gesenkt werden sollen. Deswegen würde ich auf diesen Widerspruch nicht hinweisen. Ich lese das so, dass eine Ermahnung ausgesprochen wurde, wirtschaftlich zu handeln, mit Ausnahme der Werbekosten, wo eine eventuell sogar starke Steigerung gewünscht ist.
Und soll ich das von Günter auch ins Anschreiben schreiben:
"Wie sieht denn die Unterstützung bis her aus? Außer sinnlosem Druck bei dem letzten Termin kam nix, sie haben versucht mich zu verpflichten den Gesamtbedarf der BG alleine zu decken. Bitte benennen sie die gesetzliche Grundlage. Ich erachte es für sinnvoll, wenn sie endlich meinen Partner in eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit vermitteln würden." Das klingt für mich ein wenig provokant (oder provokativ?). Ich will nicht dass der Sachbearbeiter mich noch mehr hasst als er es eh schon tut.
Das kommt darauf an, wie Du den Sachbearbeiter einschätzt und was Du Dir zutraust. Von der Sache her hat Günter ja Recht. Was ich mitbekommen habe, hat sich Günter von keinem Sachbearbeiter je etwas bieten lassen müssen. Von daher ist er selbst mit so was gut gefahren. Mir wurde ja mal auf den Vorwurf, wie denn die Unterstützung aussehe, entgegnet, dass das Jobcenter die weitere Ausübung des Selbständigkeit erlaube, die Aufstockung bewillige und dass das das Entgegenkommen sei.
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