Bitte um Argumentationshilfen

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Bitte um Argumentationshilfen

#1

Beitrag von Koelsch »

Ich wurde ja zur Erörterung meiner beiden noch laufenden Klagen zum SG eingeladen.

JC will Geld zurück, es geht, natürlich, um Betriebsausgaben aber auch um private Versicherungen. Es bringt nix, den ganzen Schriftkram hier zu veröffentlichen, daher nur eine Zusammenfassung und die Frage, fällt Euch noch was ein, was man bei der Erörterung vorbringen könnte?

ALG II Antrag wurde gestellt Anfang Juli 2014, vorläufiger Bescheid kam am 17.10.2014.
Strittig vor Gericht aber ist der endgültige Bescheid mit zugehöriger aEKS. Die strittigen Punkte:
  1. Ich habe nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine ganze Reihe von privaten Versicherungen vom Einkommen abgesetzt, z.B. KH-Zusatzversicherung.
    Mein Argument: Ihr Dödels habt erst im Oktober 2014 nach mehr als 3 Monaten Bearbeitungszeit beschieden. Alle Versicherungen erlauben aber Kündigung nur 3 Monate zum Jahresende, bedeutet - eine rechtswirksame Kündigung hätter spätestens Ende September 2014 erfolgen müssen.
    Es ist hier zusätzlich auch eine Analogie zu den KdU zu beachten - auch da räumt man dem Kunden eine "angemessene" Frist ein, seine Kosten zu reduzieren. Genau das Gleiche aber muss bei allen anderen vertraglich vereinbarten Kosten gelten
    JC Argument: Kündigungsfristen in privaten Verträgen interessieren uns nicht, so was kann nich zu Lasten der Allgemeinheit gehen
  2. Als Betriebsausgabe abgesetzt wurde eine Auslandskrankenversicherung für meine "Chefin"
    Argument: Notwendig, weil "Chefin" in Länder reisen musste, in denen die GKV nicht gilt
    Argument JC: Es ist zu bezweifeln, dass betriebliche Reisen eines ALG II Beziehers nach Indien und Russland den Lebensumständen eines ALG II Beziehers entsprechen. Ausland-KV ist nicht nötig
  3. Es wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht Visakosten für meine "Chefin" für die schon genannte Reise nach Indien. Diese Reise erfolgte auf ausdrückliche Bitte meines besten Kunden (mit dem hab ich allein 2010/2011 rund 2,5 Mio Umsatz gemacht). Der spricht praktisch kein Englisch und bat daher, dass meine Chefin ihn und seine Frau dolmetschend auf der Reise begleiten solle. Reisekosten etc. übernahm er, an Visakosten dachte er nicht. Für mich war es selbstverständlich, dass diese vergleichsweise geringen Kosten (ca. € 150) bei so einem guten Kunden unter "Werbung etc." notwendig waren.
    JC - siehe vorheriger Punkt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#2

Beitrag von marsupilami »

Wie jetzt?
Das JC argumentiert auch mit Kündigungsfristen?
Dann schießen sie sich doch selber in's Knie?

Grundsätzlich besteht in Schland Vertragsfreiheit.
Im Prinzip hat sich das JC - nach meiner Auffassung dieses Grundsatzes - in solche Verträge zwischen eLB und unbeteiligten Dritten - hier Versicherungsgeber - nicht einzumischen.
Schon gar nicht kann das JC Vertragsbestandteile - Kündigungsfristen - nach seinem eigenen Gusto monieren oder gar außer Kraft setzen.

Damit landet das aber wieder bei dem eh schon strittigen Thema: was sind anerkennenswerte Betriebsausgaben - was nicht? und der Erkenntnis: es gibt keine abschließende Liste anerkennungsfähige Betriebsausgaben.

Trotz dieses Mangels stehe ich auf dem Standpunkt: Wenn JC solche Ausgaben nicht anerkennen will, dann hätten die schon bei Antragstellung darauf hinweisen müssen.
Beratungspflicht!

Andererseits: Begründe mal, warum eine KH-Zusatzversicherung notwendig ist.
Für Dich, bzw. Deinen Betrieb.


Arbeitgeber kann doch auch nicht nach Vertragsabschluss zum Arbeitnehmer sagen:
Von Überstunden war nie die Rede, schon gar nicht von Bezahlung der selbigen.
Die Überstunden waren aber notwendig, um die Arbeit abzuschließen, den Kunden zu seiner Zufriedenheit abzufertigen, .....


Also: KH-Zusatzversicherung ist notwendig, um im Bedarfsfall in 1- oder wenigstens 2-Bett-Zimmer zu kommen um nach erster Wiederherstellung die Geschäfte wenigstens so halbwegs von dort aus per Telefon weiterzuführen und Umsatz zu generieren zur Minderung der Hilfsbedürftigkeit.
Ohne allzuviele Mithörer um dem Datenschutz so in etwa zu genügen.
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marsupilami
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#3

Beitrag von marsupilami »

Nachtrag zu Punkt 2:
Die Argumentation "dass betriebliche Reisen eines ALG II Beziehers nach Indien und Russland den Lebensumständen eines ALG II Beziehers entsprechen." diskriminieren den eLB gegenüber einem nicht leistungsbeziehenden Geschäftsmann.
Außerdem geht es nicht um "Lebensumstände" sondern um Minderung des Leistungsbezuges durch die Durchführung oder zumindest Anbahnung von Geschäften = Umsatz = Minderung des Leistungsbezuges.

Auch ein nicht-leistungsbeziehender Geschäftsmann wird nicht einfach so aus Jux und Dollerei nach Indien fliegen.
Außer es ist ein geplanter Urlaub, der dann aber dem genau prüfenden Finanzamt sauber zu den Geschäftstätigkeiten abgegrenzt und aus eigener Tasche bezahlt wird.

Für 3 gilt dann das gleiche: Visakosten dienten der Anbahnung bzw. Durchführung von Geschäften mit A-Kunden (für C-Kunden hätte man sowas nicht gemacht). Bei Geschäften mit Kunden, die Umsatz bringen und damit Leistungsanspruch mindern, wird auch ein regulärer Geschäftsmann solche Neben-Dienstleistungen erbringen und sie beim Fi-Amt als Betriebsausgaben geltend machen.


Wichtig ist - denke ich - wegzukommen von diesen "allgemeinen Lebensumständen" hin zu gezielten Geschäfts-Aktivitäten, die den Leistungsanspruch mindern.
Halt eben mit entsprechenden notwendigen Betriebsausgaben.

Und ob das im 20 km Umkreis in Klein-Kleckersdorf, München oder gar EU-Ausland geschieht, kann doch im Endeffekt egal sein.
Hauptsache der Leistungsanspruch wird gemindert.
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kleinchaos
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#4

Beitrag von kleinchaos »

Nochzumal die Reise ansonsten ja nichts gekostet hat, dafür aber einen guten Kunden gebunden hat.

Ansonsten sehe ich das "nicht den Lebensumständen entsprechen..." auch eher diskriminierend. Denn es entspricht ja gerade den Lebensumständen, dass andere für unsere Kosten aufkommen, selbst auf Reisen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#5

Beitrag von Olivia »

Das Jobcenter hat die privaten Lebensumstände eines ALG II-Empfängers strikt zu trennen von der Betriebsführung. Die Reise wurde nicht im Zusammenhang mit der privaten Lebensgestaltung durchgeführt, sondern war eine Dienstreise zur Senkung der Bedürftigkeit. Visakosten und Auslandskrankenversicherung sind somit ganz klar notwendige Betriebsausgaben. Ein vernünfig denkender, ökonomisch handelnder und sparsam wirtschaftender Gewerbetreibender hätte die beiden Ausgaben getätigt, und zwar auch im Leistungsbezug.

Bezüglich der KH-Zusatzversicherung hat das Jobcenter zu spät reagiert. Der Antrag wurde verschleppt und erst mit mehreren Monaten Verspätung beschieden. Wesentlicher Bestandteil einer vorläufigen Bewilligung und einer darin etwaig enthaltenen Ablehnung von Betriebskosten ist jedoch eine "Warnfunktion" an den eLB. Werden Betriebskosten gestrichen, so ist dies ein deutlicher Hinweis auf Unangemessenheit. Dazu hat der Bescheid zeitnah erteilt zu werden, sonst läuft diese Warnfunktion ins Leere. Da der Bescheid stark verspätet erging, konnte diese Warnfunktion nicht mehr greifen. Somit war es nur noch möglich, die Versicherung zum darauf folgenden, nächsten Zeitpunkt 12 Monate zeitversetzt zum nächst erreichbaren Kündigungstermin zu kündigen. Die Verzögerung bei der Bescheidung beim Jobcenter kann nicht zu Lasten des eLB gehen. Der eLB hat gerade im aufstockenden Leistungsbezug ein Anrecht auf zeitnahe Bescheidung durch das Jobcenter, um die prognostische Einschätzung des Jobcenters bezüglich Ausgabenstreichungen bei der Geschäftsdisposition berücksichtigen zu können.
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Günter
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#6

Beitrag von Günter »

Argument JC: Es ist zu bezweifeln, dass betriebliche Reisen eines ALG II Beziehers nach Indien und Russland den Lebensumständen eines ALG II Beziehers entsprechen. Ausland-KV ist nicht nötig
Unabhängig von der Tatsache, dass die "Lebensumstände eines ALG II Empfängers" ein juristisch nicht definierter Begriff ist und es auch keine rechtsverbindliche Verordnung oder gar ein Gesetz gibt, wie ein ALG II Empfänger zu Leben hat, es gibt die Verpflichtung alles Erforderliche zu unternehmen um die Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu gehört auch die Geschäftstätigkeit des Klägers.

Sollte das Gericht sich der Auffassung des Beklagten anschließen und die Ausslandstätigkeit für nicht erforderlich halten, so muss dann auch die komplette Nichtanrechnung des Gewinnes aus den Russlandgeschäften erfolgen. Es handelt sich um eine Gesamtsumme von ca ...... € für den Zeitraum von .... bis .... . Das bedeutet das JC muss für den Zeitraum den Regelsatz neu berechnen und die dann zu Unrecht angerechneten Gewinne nachzahlen.

Allerdings ist dem Kläger kein Gesetz bekannt, dass es ALG II Empfängern verbietet, Geschäfte im Ausland zu tätigen. Der Kläger bittet das Gericht um entsprechende Aufklärung.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#7

Beitrag von marsupilami »

Zusammenfassung: (?)

1.) ALG-Antragsteller bzw. -bezieher sind grundsätzlich verpflichtet, den Leistungsanspruch zu mindern bzw. gar auf 0 zu reduzieren.
Der Gesetzgeber hat in seiner unendlichen Weisheit darauf verzichtet, zu definieren, wie und wo genau das zu geschehen hat.
Er hat es den Delinquenten und ihrer körperlichen und geistigen Qualifikationen selbst überlassen, dieses obige Ziel zu erreichen.
Das kann also sowohl eine einfache, untergeordnete Tätigkeit als z.B. Lagerarbeiter im Rahmen eines soz.vers.pfl. Angestelltenverhältnisses sein aber auch die qualifizierte Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters, der mit ausländischen Erzeugnissen handelt bzw. sie auch seinen ausländischen Kunden anbietet.
Dazu gehören dann aber auch Reisen zu (ausländischen) Lieferanten bzw. Kunden.
Dem entsprechend sind Visa-Kosten durchaus Betriebsausgaben.
Eine AKV abzuschließen ist eine Vorsichtsmaßnahme, die jeder vernünftige Mensch durchführt, um nicht durch Heilbehandlungskosten dem deutschen Staat noch weiter zu Last zu fallen bzw. Schulden (weiter) aufzubauen bzw. im Ausland wg. Schulden strafrechtlich verfolgt zu werden.
Viele Urlauber z.B. schließen zusätzliche AKV ab, obwohl Deutschland ja bereits innerhalb der EU aber auch mit vielen anderen Staaten Sozial-Abkommen abgeschlossen hat und die hiesigen Krankenkassen ja für Heilbehandlungskosten im Ausland aufkommen.

Des weiteren ist das JC seiner Beratungspflicht aus § Dingsbums nicht nachgekommen, wenn schon mit Antragstellung für das JC zu erkennen war, dass der Delinquent seinen Lebensunterhalt durch eine Selbstständigkeit bestreitet.
Hier dieses entsprechende Urteil des BSG(?) anbringen.
Das JC hätte spätestens mit Antragstellung eine entsprechende Beratung und Aufklärung betreiben müssen, welche Betriebsausgaben voraussichtlich bei einer aEKS nicht anerkannt werden.
Diese nachträglich Verweigerung ist durchaus vergleichbar mit der Verweigerung der Begleichung einer Restaurantrechnung nachdem das bestellte und servierte Gericht vollständig verzehrt wurde, weil "es" angeblich nicht geschmeckt hat.


2.) Was genau sind die "allgemeinen Lebensumstände eines Hartz-IV-Empfängers"? Wo ist das spezifiziert, juristisch unangreifbar definiert?
Rechtsgrundlagen?
Diesen Begriff betrachte ich als diskriminierend.
Außerdem geht es hier nicht um "allgemeine Lebensumstände" - egal ob Harzt-IV-Empfänger oder nicht, sondern um Betriebsausgaben.
Das Jobcenter vergaloppiert sich in Polemik und Allgemeinplätzen.

Wenn schon Polemik, dann richtig: es werden ohne große Umstände Lohn-Zuschüsse an Arbeitgeber gezahlt bzw. der Lohn eines AN in einem soz.vers.pfl. Angestelltenverhältnis aufgestockt.
Andererseits werden die Betriebsausgaben von Selbstständigen durch das Jobcenter mit der hochnotpeinlichen Genauigkeit eines Wirtschaftsprüfers betrachtet ohne wirklich betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachweisen zu können oder gar belegen zu müssen.

3.) Zusatz-Krankenversicherung siehe #2
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Koelsch
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#8

Beitrag von Koelsch »

Merci erstmal. Ich denke, daa hab ich durchaus schon was, mit dem man beim Erörterungstermin "wedeln" kann.

Erörterungstermin heißt ja in aller Regel - Richter will auf 'nen Kompromiss raus. Mir ist ja durchaus klar, hab ich auch nie bestritten, dass ich dem JC was zurückzahlen muss. Der Streit geht halt "nur" um das wie viel. JC möchte insgesamt so um die € 1.700, meine Vorstellung liegt bei etwa € 350
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#9

Beitrag von Olivia »

Womit will das Jobcenter denn eigentlich aufrechnen, wenn Du nicht mehr im Bezug bist?
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#10

Beitrag von Koelsch »

GruSi????
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#11

Beitrag von Olivia »

Das ist aber eine andere Leistung.
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#12

Beitrag von Koelsch »

Da hast Du Recht - und ich bin mir nicht sicher, OB JC so einfach an's GruSelamt gehen und um "Hilfe" bitten kann
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kleinchaos
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#13

Beitrag von kleinchaos »

Aufrechnen geht in dem Fall nicht, bleibt also der Regional-Inkasso der BA
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#14

Beitrag von Koelsch »

Und die können mich kreuzweise
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#15

Beitrag von Olivia »

Eben. Deswegen sollte bei einem eventuellen Vergleich darauf geachtet werden, dass keine direkte Zahlungsverpflichtung gegenüber der BA entsteht. Der Richter könnte fordern, dass der Vergleich eine Art "Schuldanerkenntnis" beinhaltet, verbunden mit genauen Zahlungsmodalitäten. Denn was ist besser bzw. schlechter: eine höhere Forderung, die nicht beibringbar ist (durch das Regional-Inkasso beispeilsweise, nach Übergang in die Grundsicherung), oder eine niedriger verhandelte Forderung, die man aber bspw. mit 14 Tagen Zahlungsfrist an einen konkreten Zahlungsempfänger zahlen muss. Notfalls könnte man daher sogar daran denken, das Verfahren mitten in der Verhandlung zurückzuziehen.

Also: 1.700 € "nicht beibringbar"
oder 350 € zu zahlen innerhalb von 14 Tagen an Jobcenter-Inkasso Kontonummer ..........
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#16

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:

wobei das liebe JC natürlich sich auch auf den "praxisnahen" Standpunkt stellen kann: Ist nicht unser Problem, wie die BA das Geld rein holt, wir müssen denen nur sagen, holt € ??? vom Koelsch, damit ist die Sache für uns erledigt.
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#17

Beitrag von Günter »

Damit ist die Sache aber auch für Koelsch erledigt. Denn aufrechnen mit GruSi wird nicht gehen und dann greift die Pfändungsfreigrenze.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#18

Beitrag von Olivia »

Am besten wäre trotzdem, die Forderung runterzuhandeln. Sollte im Rahmen automatischer Amtshilfe die Grusi "angezapft" werden für eine Rückzahlung, wäre das auf jeden Fall einen Widerspruch wert.
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#19

Beitrag von Koelsch »

Klar werde ich "handeln" oder feilschen
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#20

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Fr 17. Aug 2018, 09:56Auslandskrankenversicherung für meine "Chefin"
Wenn die Urlaubsreise ins Ausland führt, sollten Sie auf jeden Fall eine Auslandskrankenversicherung mit im Gepäck haben. Ansonsten würden Sie riskieren, bei einer ärztlichen Behandlung die Kosten teilweise oder sogar komplett aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Selbst innerhalb der EU, wo die gesetzlichen Krankenversicherer untereinander Abkommen geschlossen haben, ist der ausländische Kassenpatient nicht vor Zuzahlungen geschützt.

https://www.netbank.de/privatkunden/ser ... sicherung/
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#21

Beitrag von kleinchaos »

Und es war ja kein Urlaub
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#22

Beitrag von Olivia »

Bei einer Dienstreise gelten die Überlegungen erst recht.
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Re: Bitte um Argumentationshilfen

#23

Beitrag von Olivia »

In einem anderen Fall hat das BSG gerade jetzt entschieden, dass in der privaten Krankenversicherung Mehrkosten als Mehrbedarf solange zu übernehmen sind, wie der Kläger noch nicht in einen billigeren Tarif wechseln konnte.
Jedoch kommt eine Berücksichtigung bis zur Höhe des entsprechenden Aufwands in der GKV als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Klägerin nach Beratung durch den Beklagten über die Möglichkeit eines Wechsels in den PKV-Basistarif und über die Folgen eines Verbleibs im Selbstbehaltstarif erstmals in den Basistarif wechseln konnte (dazu unter 3.). Ob eine solche Beratung erfolgt ist und die geltend gemachten Kosten in der GKV ebenso angefallen wären, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden, weshalb der Rechtsstreit zurückzuverweisen ist.

Selbstbehaltskosten bilden allerdings bis zum Zeitpunkt eines möglichen Wechsels in den PKV-Basistarif nach Beratung des Grundsicherungsträgers über diese Möglichkeit und die Folgen eines Verbleibs im Selbstbehaltstarif bis zur Höhe eines entsprechenden Aufwands in der GKV übergangsweise einen Härtefallmehrbedarf.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
http://alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=27&t=22981
Das gleiche muss demnach auch für die KH-Zusatzversicherung gelten. Nach einer "Kostensenkungsaufforderung" in Form einer rechtzeitig ergangenen vorläufigen Bewilligung hätten die Kosten bis zum nächst erreichbaren Kündigungstermin übernommen werden müssen. Nachdem der Bescheid verspätet kam, eben ein Jahr länger.
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