Daran ist nicht's richtig. § 10 SGB II sieht keine Ausnahme für Selbstsändige vor - aber viele JC's halten es so, dass sie Selbstständige eine Zeit lang nicht mit Vermittlungsvorschlägen bombardieren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Nalani hat geschrieben: ↑Mo 3. Sep 2018, 21:23
Das sagten die bei dem Infotag für etwaige Selbstständige.
Was ist daran nicht richtig?
Zieh Dein Ding durch! Wenn Du meinst Du kannst jetzt schon Umsätze generieren, dann melde Dein Gewerbe an. Das musst Du dann dem JC mitteilen und dein derzeitiger Fallmanager wird Dich dann abschieben ans Selbständigenteam (da er ja nicht mehr zuständig ist und jeder Fall weniger, weniger Arbeit für ihn ist). Und dann musst Du Dich halt durchbeissen.
Du schriebst, dass du alleinerziehend bist. Wie sind die Kinderbetreuungskosten geregelt während der Maßnahme?
Selbständig machen kannst du dich jederzeit ohne Team und Plan. Es ist halt nur so, dass ohne den Businessplan keine finanzielle Förderung gewährt wird in Form von Einstiegsgeld oder Darlehen/Zuschuss für zB Praxisausstattung. Weiter ist das nix.
Bewerbungstraining 6 Monate geht nur dann, wenn Betriebspraktika dabei sind. Die jedoch haben mit Bewerbungstraining nicht die Bohne zu tun. Wären also niemals gerichtlich überprüfbarer Bestandteil der Maßnahme.
Ich würde durchziehen. Die Sanktion sollte schnell weg sein.
Andere Frage: Ist das JC über die Heilpraktikerschule informiert? Vollzeitausbildung gar mit Bildungsgutschein?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Ich habe letzte Nacht wenig bis gar nicht geschlafen,dafür viel nachgedacht.
Ich werde gleich zum Träger fahren, allerdings nichts unterschreiben.
Danach mache ich mich offiziell selbstständig.
So, jetzt nochmal kurz Hilfe bitte...
Nach der Anmeldung beim Gesundheitsamt gebe ich vermutlich eine Veränderungsmitteilung beim Amt ab, richtig?
Ist mit dieser Veränderung gleichzeitig die bestehende EGV hinfällig?
Ja, die EGV ist hinfällig (schon wegen des Zieles sozialversicherungspflichtige Beschäftigung), und die Selbständigkeit bedeutet ja, dass du in den Arbeitsmarkt integriert bist
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Seh ich auch so, das ist eine "wesentliche Veränderung"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Gut, dann bin ich ab heute offiziell selbstständig und reiche da nachher die veränderungsmitteilung rein. Muss die EKS direkt mit dabei sein? Vermutlich schon..?!
Nalani hat geschrieben: ↑Di 4. Sep 2018, 08:30
Gut, dann bin ich ab heute offiziell selbstständig und reiche da nachher die veränderungsmitteilung rein. Muss die EKS direkt mit dabei sein? Vermutlich schon..?!
Ja die vorläufige EKS solkte schon recht fix zum JC kommen. Das JC wird nun sofort die Leistung einstellen, um dann aufgrund Deiner EKS vorläufig zu bewilligen.
Stell den Entwurf Deiner EKS bitte unbedingt vorher hier ein. Gerade die EKS ist ja leider Ausgangspunkt langer Streitigkeiten, da kann man viel falsch machen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Ich habe beim Träger jetzt nicht unterschrieben und zeitgleich telefonisch die Änderungsvereinbarung angezeigt bzw aufnehmen lassen. Sie schicken mir diverse Unterlagen zu.
Auf meine Frage ob die EVB nun hinfällig sei, meinte sie, das müsse geprüft werden.
Ich vermute, dass ich doch sanktioniert werden kann, weil ich den Driss heute nicht unterschrieben habe und damit gegen die bestehende EGV verstoßen habe...
Ich habe vor gleich ein Schreiben aufzusetzen mit a) Nichtigkeit aufgrund Veränderung und b) Nichtigkeit ohnehin wegen unrechter Dauer der Maßnahme.
Und ihr dann direkt "nett" mitzuteilen, dass sie gar nicht versuchen brauch zu sanktionieren.
Was meint ihr?
Veränderungsmitteilung: Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Hypnosecoach und nach Erwerb der erforderlichen Qualifikation als Heilpraktiker.
ich habe erhebliche finanzielle Mittel (Bezahlung der Lehrgänge etc) und Zeitaufwand in Absprache und mit Zustimmung meiner bisherigen SBs in meine zukünftige Selbstständigkeit investiert. Da Sie versuchen mit der Zuweisung in eine Maßnahme meine geplante Selbstständigkeit zu torpedieren, bin ich gezwungen die Tätigkeit ohne den erforderlichen organisatorischen Vorlauf für Gewerbeanmeldung, Kundenakquisition etc aufzunehmen.
Ich kann daher an der von ihnen avisierten Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen. Im übrigen entspricht die Dauer der Maßnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben und der Sinn und Zweck der Maßnahme ist nicht hinreichend bestimmt. 6 Monate a 20 Stunden/Woche für Bewerbungstrainig ist lächerlich.
(Frage existiert eine Zuweisung als Verwaltungsakt? Wenn ja bitte einstellen)
In der Anlage erhalten sie die vorläufige EKS. Da sie meine Vorbereitungen zerstört haben und ich die Selbstständigkeit ohne Vorlauf beginnen muss, ist in den ersten drei Monaten mit keinen Umsätzen mangels Kunden zu rechnen.
Sollten sie mich entgegen jeglicher Vernunft sanktionieren, erbitte ich einen entsprechend begründeten Bescheid mit dem nachweis ihrer Ermessensausübung, da sich das zuständige Sozialgericht sofort per Antrag auf einstweilige Anordnung mit ihrer Sanktion beschäftigen wird.
Mit freundlichen .....
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ihr seid wirklich großartig. Vielen Dank für den Text. Da werde ich sicherlich gleich das ein oder andere übernehmen.
Aber grundsätzlich... Eigentlich kann meine SB mich doch gar nicht sanktionieren, weil sie seit der heutigen Selbstständigkeit gar nicht mehr für mich zuständig ist, oder sehe ich das falsch?
Bewerbungstraining ist außerdem nur dann angebracht, wenn deine bisherigen Bewerbungsschreiben der dringenden inhaltlichen und optischen Bearbeitung bedürfen. Hat dein Vermittler oder ein potenzieller Arbeitgeber sich je über deine Bewerbungen negativ geäußert? Wenn nein, dann ist das Bewerbungstraining eh nutzlos.
Vielleicht da auch mal dem Herrn Minister und dem Bund der Steuerzahler sowie dem Bundesrechnungshof ein Brieflein zukommen lassen. Ist zwar ohne Wirkung, aber so als Info mit diversen Rückläufern auch mal schön
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Begründung:
1.) Man läßt den "Gegner" über kommende Vorgehensweisen sinnvollerweise im Dunkeln.
2.) Wenn dieser Absatz an's JC geschickt wird und dann bei Sanktion keine Gegenwehr erfolgt, war alles für die Katz und für die Zukunft ist man/vrau der Fußabstreifer und noch nicht mal mehr "Kunde" beim JC.
Nö, das dient der Abschreckung. Die muss wissen mit der Sanktion falle ich eh auf´s Maul, das macht nur ein Haufen Arbeit wegen Antworten für´s Gericht etc. Schon das Thema Ermessensausübung sauber begründen schreckt ab.
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Eine solche EGV ist i.d.R. immer ein Vorlage, in der die Standardtexte, die immer drinne stehen sollen, schon vorhanden sind.
Gliederung/Numerierung und deren Überschriften.
Dazu gehört auch RFB.
1. Heilpraktiker ist auf jeden Fall ein "freier Beruf", Hypnosecoach wohl auch --> Gewerbeanmeldung ist obsolet!
Frage bei den Raumkosten: Deine Tätigkeit übst Du in Deiner Wohnung aus? Wenn nein: Der Betrag erscheint extrem niedrig.
Wenn ja: Ist die Wohnung "angemessen groß"? Wenn nein, dann Quote der beruflich genutzten Fläche von der Gesamtfläche bestimmen und sowohl die eigentlichen Wohnungskosten, als auch die Stromrechnung mit diesem Faktor anteilig in die EKS, Zeile B4 einstellen.
Sollte die Wohnung angemessen groß sein, dann brauchst Du nur die Stromrechnung anteilig einzustellen.