eLB, selbstständiger Aufstocker, stellt Erstantrag. Selbstständigkeit besteht seit Jahren
Er hat erhebliche, den Schonvermögensbetrag deutlich überschreitende Forderungen gegen Dritte. Ob diese Forderungen realisierbar sind, ist derzeit offen, eLB hat bisher auch aus privaten Gründen keine "harten" Schritte in Richtung Realisierung/Verwertung unternommen.
Frage:
- Sind diese Forderungen in der Anlage VM als Vermögen anzugeben? Die Frage der Verwertbarkeit stellt sich ja erst später nach Antragstellung, muss hier also erst mal nicht berücksichtigt werden
- Wenn nein, wie sind dann Geldeingänge im Wege der Forderungsrealisierung zu werten, wenn die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb kommen
- als Betriebseinnahme, es werden also ganz normal die Freibeträge nach § 11b SGB II angewendet
- als sonstiges Einkommen, also keine "Großartigen" Freibeträge, allenfalls die Versicherungspauschale
- Wenn ja, wäre eLB dann verpflichtet "alles" zu unternehmen, um diese Forderungen einzutreiben, also bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung mit dem Ziel Pfändung.