Überprüfungsanträge

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
fanchon
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Überprüfungsanträge

#1

Beitrag von fanchon »

Hallo,

lt. Anwalt soll ich für alle Bescheide ab 01.01.2017 einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Gehören Widerspruchsbescheide auch dazu?

lG fan
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Koelsch
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Re: Überprüfungsanträge

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich denke nein, gegen die kannst Du m.E. nur noch klagen.

Aber es kann nix schaden, das trotzdem zu machen. Wichtig halt nur, das muss schnell gehen. Wenn der Ü-Anträge erst in 2019 beim JC eingehen, dann ist 2017 "gestorben".
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Überprüfungsanträge

#3

Beitrag von marsupilami »

Nach meiner Auffassung nicht.

Denn zum einen ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.

Aber Du läßt ja mit dem Überprüfungsantrag den ursprünglichen Bescheid - unabhängig vom "Widerspruchsverfahren" - überprüfen.
Und Überprüfung ist kein Widerspruch.

Außerdem schreibst Du doch sicherlich:

Ich beantrage folgende Bescheide nach § 44 SGB X zu überprüfen:

1.) Bescheid vom [Datum im Briefkopf des Bescheides ]
2.) Bescheid vom [Datum im Briefkopf des Bescheides ]
....
....
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fanchon
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Re: Überprüfungsanträge

#4

Beitrag von fanchon »

Na, dann bin ich ja auf dem richtigen Weg, denke ich.
Ich stell mein Schreiben später noch ein zum "bemeckern".

fan
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marsupilami
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Re: Überprüfungsanträge

#5

Beitrag von marsupilami »

:arge:

Latürnich gehört für jeden zu überprüfenden Bescheid auch eine Begründung angehängt, warum überprüft werden soll.
Außer JC hat bei allen das Gleiche verbockt, dann reicht eine.
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Günter
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Re: Überprüfungsanträge

#6

Beitrag von Günter »

Der Antrag muss konkret den oder die Verwaltungsakte bezeichnen, die überprüft werden sollen sowie die nach Ansicht des Antragstellers dafür maßgeblichen Gründe (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage).[2] Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden Sozialleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Der rückwirkende Überprüfungszeitraum für Verwaltungsakte nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und dem SGB XII (Sozialhilfe) wurde seit dem 1. April 2011 auf ein Jahr verkürzt (§ 40 SGB II, § 116aSGB XII). Diese Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gem. § 50 SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.[3] Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cber ... zialrecht)
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Überprüfungsanträge

#7

Beitrag von tigerlaw »

Kurz und bündig: Solange die Frist für eine Überprüfung nach § 44 SGB X (normalerweise das lfd. Jahr und die letzten vier Jahre davor; Im Bereich SGB II und SGB XII nur das aktuelle und letzte Jahr!) noch nicht abgelaufen ist, kann ein (ursprünglicher) Bescheid immer wieder zur Überprüfung gestellt werden.

Die jeweiligen Überprüfungsbescheide und Widerspruchsbescheide darauf werden nicht wieder überprüft.

Für Fanchon: Die Überprüfung aller Bescheide, die vor dem 31.12.2017 und nach dem 01.01.2017 erlassen wurden, kann nur och bis zum 31.12.2018 beantragt werden!

Zur Fristwahrung genügt ein rechtzeitiger Ausdruck auf dem Faxgerät der Behörde (bzw. irgendeiner Behörde). Man kann also auch den Antrag fristwahrend z.B. beim eigenen Rathaus in den Nachtbriefkasten einwerfen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Überprüfungsanträge

#8

Beitrag von Koelsch »

Dazu erhielt ich nich die folgende Mail:
Widerspruchsbescheide sind (auch) Verwaltungsakte.

Baumeister in jurisPK-SGB X 2. Aufl. § 44 SGB X
Rn 32
Die §§ 44 ff. SGB X regeln die Aufhebung von Verwaltungsakten.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften ist das Vorliegen
eines Verwaltungsakts (ausführlich zur Definition des Verwaltungsakts
vgl. die Kommentierung zu § 31 SGB X). Dabei spielt es keine Rolle, ob
es sich um einen Ausgangs- oder einen Widerspruchsbescheid handelt.
Ebenfalls erfasst werden Bescheide, die andere Verwaltungsakte aufheben
oder ändern, etwa auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X. Die Aufhebung
von Nicht-Verwaltungsakten oder Schein-Verwaltungsakten scheidet dagegen
aus.
Rn 56
Was für den Ausgangsbescheid gilt, gilt auch für einen etwaigen
Widerspruchsbescheid. Geht es um die Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf
den Widerspruchsbescheid, so kommt es für die Feststellung der
Rechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses an. Das vorausgehend zum
Ausgangsbescheid Genannte gilt auch in Bezug auf den Widerspruchsbescheid.

Siewert in Fichte/Plagemann Sozialverwaltungsverfahrensrecht § 4 Rn. 7
Abhilfe- oder Widerspruchsbescheide können ebenfalls nach den § § 44 ff
SGB X aufgehoben werden und gem. § 34 II SGB X finden die § § 44 ff SGB
X auf die Zusicherung entsprechend Anwendung. Eine Abänderungsbefugnis
der Verwaltung kann sich auch aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben. So
kann der Verwaltungsakt vorläufig ergangen (vgl hierzu § 2 Rn 45) oder
mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 32 II Nr. 3 SGB X) versehen sein. Die §
§ 44 ff SGB X können nicht auf einseitige öffentlich-rechtliche
Verwaltungshandlungen, die keine Verwaltungsakts-Qualität (z.B. eine
Auskunft oder ein Realakt, wie eine Presseerklärung oder eine
Zahlungsaufnahme) besitzen, analog angewendet werden.
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Pegasus
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Re: Überprüfungsanträge

#9

Beitrag von Pegasus »

Tiger hat geschrieben: Zur Fristwahrung genügt ein rechtzeitiger Ausdruck auf dem Faxgerät der Behörde (bzw. irgendeiner Behörde). Man kann also auch den Antrag fristwahrend z.B. beim eigenen Rathaus in den Nachtbriefkasten einwerfen!
Wenn jedoch erst nach den 31.12.18 der Briefkasten geleert wird, so erhalten die Schriftstücke doch den aktuellen Eingangsstempel ? Also zB. 2.1.2019 oder ist sicher das die Briefkästen auch an Feiertagen geleert werden. :8:
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Günter
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Re: Überprüfungsanträge

#10

Beitrag von Günter »

Terminbriefkästen haben eine Klappe, die um Mitternacht umspringt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Fristenbriefkasten
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Überprüfungsanträge

#11

Beitrag von Pegasus »

Okay dann ist alles im grünen Bereich.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Überprüfungsanträge

#12

Beitrag von Olivia »

Doppelt hält besser - per Fax und in den Terminbriefkasten. Falls in letzteren Silvester ein Böller reingeworfen wird.
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Re: Überprüfungsanträge

#13

Beitrag von fanchon »

Bei mir haben sich, nachdem ich alle Bescheide durchgegangen bin, noch Fragen ergeben.

Im BWZ 09/2015 - 02/2016 habe ich/RAin nach Erhalt der vorläufigen Bewilligung Klage wegen zu niedriger KdU erhoben.
Nach der abschließenden EKS und dem Bescheid im August 2016 habe ich fristgerecht einen Widerspruch verfasst. Im Januar 2017 erhielt ich einen Änderungsbescheid und die Kosten des Geldverkehrs erstattet. Der Widerspruchsbescheid kam im Februar 2017. Nochmalige Anerkennung der Kosten des Geldverkehrs. Alles andere wurde wieder abgelehnt.
Die RAin bat nun das Gericht den Widerspruchbescheid mit der KdU-Klage zu verhandeln. Sollte das SG das nicht wollen, werde vorsorglich und Frist wahrend gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
Die KdU-Klage wurde abgewiesen, in der Begründung ging es nur um diese Kosten. Ich lehnte eine Weiterverfolgung ab, dachte dabei aber an die KdU. Meine RAin verstand das anders.

Der Überprüfungsantrag soll im Grunde wegen den nicht anerkannten BAn gestellt werden.

Aber? Kann ich die KdU im Üantrag nochmal zum Thema machen?
Denn …...
….....im folgenden BWZ habe ich wieder Klage eingereicht und mir wurden vom JC die richtigen Kosten der Unterkunft schon mal vorab ohne Prozess gezahlt..


Für den BWZ 09/2016 - 02/2017 habe ich nach der abschließenden EKS (Juni 2017) noch keinen Bescheid bekommen. Jedenfalls ist nichts im Ordner. In den Kontoauszügen ist jede Zahlung des JC zu zuordnen und wenn da eine Rückzahlung fällig wäre, dann hätten die sich bestimmt schon häufiger gemeldet.
Ich rechne fest mit einer Rückzahlung.

Muss ich den Bescheid anfordern?


Für den BWZ 03/17 – 08/17 habe ich am 23.08.2018 eine „endgültige Festsetzung“ erhalten.
Widerspruch am 21.09.2018 eingelegt, bisher kein Bescheid dazu. Untätigkeitsklage?

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Re: Überprüfungsanträge

#14

Beitrag von Koelsch »

Wenn Du eine Nachzahlung erwartest/erhoffst würde ich den endgültigen Bescheid unbedingt beantragen, sonst gilt nach § 41a SGB II der vorläufige Bescheid als endgültig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Überprüfungsanträge

#15

Beitrag von Olivia »

fanchon hat geschrieben: So 30. Dez 2018, 16:43
  • Im Januar 2017 erhielt ich einen Änderungsbescheid und die Kosten des Geldverkehrs erstattet.
Dazu müsste der Änderungsbescheid hier einmal hochgeladen werden.
Der Widerspruchsbescheid kam im Februar 2017
Wenn auch der Widerspruchsbescheid überprüft werden soll, so müsste auch dieser hier hochgeladen werden.
Nochmalige Anerkennung der Kosten des Geldverkehrs. Alles andere wurde wieder abgelehnt.
Es gilt bereits im Widerspruchsverfahren so wie ich das interpretiere das sogenannte "!Verböserungsverbot".
Die RAin bat nun das Gericht den Widerspruchbescheid mit der KdU-Klage zu verhandeln
Das Schreiben der RAin sollte dann ebenfalls hochgeladen werden.
Ich lehnte eine Weiterverfolgung ab, dachte dabei aber an die KdU. Meine RAin verstand das anders.
Bitte erläutere Dein Ansinnen ausführlich.
Der Überprüfungsantrag soll im Grunde wegen den nicht anerkannten BAn gestellt werden.
Wieso nur deswegen und warum nicht aufgrund aller sonst auch möglichen Verfahrensfehler?
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tigerlaw
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Re: Überprüfungsanträge

#16

Beitrag von tigerlaw »

fanchon hat geschrieben: So 30. Dez 2018, 16:43 Bei mir haben sich, nachdem ich alle Bescheide durchgegangen bin, noch Fragen ergeben.

Im BWZ 09/2015 - 02/2016 habe ich/RAin nach Erhalt der vorläufigen Bewilligung Klage wegen zu niedriger KdU erhoben.
Nach der abschließenden EKS und dem Bescheid im August 2016 habe ich fristgerecht einen Widerspruch verfasst. Im Januar 2017 erhielt ich einen Änderungsbescheid und die Kosten des Geldverkehrs erstattet. Der Widerspruchsbescheid kam im Februar 2017. Nochmalige Anerkennung der Kosten des Geldverkehrs. Alles andere wurde wieder abgelehnt.
Die RAin bat nun das Gericht den Widerspruchbescheid mit der KdU-Klage zu verhandeln. Sollte das SG das nicht wollen, werde vorsorglich und Frist wahrend gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
Die KdU-Klage wurde abgewiesen, in der Begründung ging es nur um diese Kosten. Ich lehnte eine Weiterverfolgung ab, dachte dabei aber an die KdU. Meine RAin verstand das anders.

Der Überprüfungsantrag soll im Grunde wegen den nicht anerkannten BAn gestellt werden.

Habe ich richtig verstanden: In vorl. Bew. KdU in 9/15 bis 2/16 zu niedrig, dagegen (Widerspruch und Klage)? Dann wurde, während Klage noch anhängig war, auf Grundlage der aEKS endgültig bewilligt? Dann wäre dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Andererseits wurde bisher nur über die KdU verhandelt, so dass gegen die (rechtswidrige) aEKS-Auswertung tatsächlich Widerspruch erhoben werden musste und dies auch getan wurde. Widerspruch wurde im Februar 2017 entschieden (überwiegend abweisend). Gegen Widerspruch wurde Klage erhoben, diese dann zur Sache wegen der KdU hinzuverbunden.
Das Urteil entschied aber nur über die BAn (= betrieblichen Ausgaben?).
Die (nicht anerkannten) BAn sind recht hoch?

Dann solltest Du zwar noch heute (Fax, oder Nachtbriefkasten des Rathauses!) einen Ü-Antrag einreichen, aber ich weiß nicht, ob insoweit nicht doch die Frist bereits vor einem Jahr abgelaufen ist. Wenn also insoweit kein Erfolg beschert ist, nicht allzu enttäuscht sein.

Über die KdU müsste auf jeden Fall noch ein Ü-Antrag möglich sein, da ja der Widerspruchsbescheid darüber erst im im Februar 2017 erlassen wurde.


Aber? Kann ich die KdU im Üantrag nochmal zum Thema machen?
Denn …...
….....im folgenden BWZ habe ich wieder Klage eingereicht und mir wurden vom JC die richtigen Kosten der Unterkunft schon mal vorab ohne Prozess gezahlt..

Ja, s.o. Die Aussichten dürften auch gut sein, wenn JC im folgenden BWZ antragsgemäße KdU bewilligt hat.


Für den BWZ 09/2016 - 02/2017 habe ich nach der abschließenden EKS (Juni 2017) noch keinen Bescheid bekommen. Jedenfalls ist nichts im Ordner. In den Kontoauszügen ist jede Zahlung des JC zu zuordnen und wenn da eine Rückzahlung fällig wäre, dann hätten die sich bestimmt schon häufiger gemeldet.
Ich rechne fest mit einer Rückzahlung.

Muss ich den Bescheid anfordern?


Für den BWZ 03/17 – 08/17 habe ich am 23.08.2018 eine „endgültige Festsetzung“ erhalten.
Widerspruch am 21.09.2018 eingelegt, bisher kein Bescheid dazu. Untätigkeitsklage?

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Re: Überprüfungsanträge

#17

Beitrag von fanchon »

Tigerlaw hat geschrieben:
„Habe ich richtig verstanden: In vorl. Bew. KdU in 9/15 bis 2/16 zu niedrig, dagegen (Widerspruch und Klage)?
Ja
„Dann wurde, während Klage noch anhängig war, auf Grundlage der aEKS endgültig bewilligt?„
Ja
„Dann wäre dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Andererseits wurde bisher nur über die KdU verhandelt, so dass gegen die (rechtswidrige) aEKS-Auswertung tatsächlich Widerspruch erhoben werden musste und dies auch getan wurde.“
Widerspruch 22.09.16
„Widerspruch wurde im Februar 2017 entschieden (überwiegend abweisend). „
Ja
„Gegen Widerspruch wurde Klage erhoben, diese dann zur Sache wegen der KdU hinzuverbunden.“
Schreiben Rain an SG: „...hat uns die Klägerin die Änderungsbescheide vom 24.08.2016 und 20.01.2017 sowie Ihre Widerspruchsschreiben vom 22.09.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 vorgelegt.
Diese Bescheide wurden entgegen §13 Abs. 3 SGB X nicht an die Bevollmächtigten übersandt. Wir gehen davon aus, das sie auch dem Gericht bisher nicht vorgelegt wurden. Bereits mit dem Änderungsbescheid vom 24.08.2016 wurden die Leistungen endgültig festgesetzt, nachdem die Klägerin ihre abschließende EKS für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.09.2015 bis 28.02.2016vorgelegt hatte. Gegen den Änderungsbescheid hat die Klägerin selbst den Widerspruch vom 22.09.2016 eingelegt. Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen durch den Änderungsbescheid vom 20.01.2017. Er wurde im Übrigen abgewiesen durch den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017.
Wir gehen davon aus , dass die genannten Bescheide Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens werden.
Nur der Vollständigkeit halber wird gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 fristwahrend die Klage erhoben, soweit seitens des Gerichtes eine andere Auffassung vertreten wird.

„Das Urteil entschied aber nur über die BAn (= betrieblichen Ausgaben?).“
Nein! Das Urteil bezieht sich nur auf die KdU. Es erfolgte keine Rückmeldung zu den BAn (Betriebsausgaben). Das Urteil erwähnt sie nicht einmal.

„Die (nicht anerkannten) BAn sind recht hoch?“
Etwas über 600 €, ich war im zweiten BWZ seit Gründung und da darf man keine KFZ-Kosten, keine Büro- bzw. Lagerkosten haben und ein Laptop abbezahlen schon gar nicht.

„Dann solltest Du zwar noch heute (Fax, oder Nachtbriefkasten des Rathauses!) einen Ü-Antrag einreichen, aber ich weiß nicht, ob insoweit nicht doch die Frist bereits vor einem Jahr abgelaufen ist. Wenn also insoweit kein Erfolg beschert ist, nicht allzu enttäuscht sein.“

Der Überprüfungsantrag wird heute in Anwesenheit eines Zeugen in den Umschlag gesteckt und zum Jobcenter getragen (10 min. von hier). Den Einwurf meiner Schreiben dokumentiere ich immer mit einem Video.

„Über die KdU müsste auf jeden Fall noch ein Ü-Antrag möglich sein, da ja der Widerspruchsbescheid darüber erst im im Februar 2017 erlassen wurde.“
Ich dreh' das jetzt einfach mal um: Über die BAn müsste auf jeden Fall noch ein Ü-Antrag möglich sein, …....

Die Überprüfung beantrage ich also für den Widerspruchsbescheid, richtig?

lG fan
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tigerlaw
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Re: Überprüfungsanträge

#18

Beitrag von tigerlaw »

Ja, entsprechend dem Kommentarauszug, den Kölsch in #8 angezeigt hat.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Überprüfungsanträge

#19

Beitrag von fanchon »

Ich habe es jetzt so geschrieben, da Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid den gleichen Hintergrund haben.

Bitte einmal "bemeckern"
und

Danke, Danke, Danke



Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X
Änderungsbescheid vom 20.01.2017
Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017
Bewilligungszeitraum 01.09.2015 – 29.02.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

überprüfen Sie bitte den Änderungsbescheid vom 20.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 .


1. Kosten des Geldverkehrs
Sie verweisen im obengenannten Widerspruchsbescheid Bescheid auf den Änderungsbescheid vom 20.01.2017.
Wie kommen Sie auf 5,40 €/mtl. bzw. auf 32,40 € im Bewilligungszeitraum? Ich habe Ihnen
mit der abschließenden EKS Nebenkosten des Geldverkehrs in Höhe von 47,64 € gemeldet.

2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Sie behaupten das ich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 98,81 €/mtl hatte.
Ich habe die von Ihnen genannten nicht anerkannten Betriebsausgaben aus der EKS gestrichen und komme nicht auf diesen Betrag.

3. KFZ-Kosten
Mit einem Verweis auf den Widerspruchsbescheid zur vorläufigen EKS begründen Sie die Ablehnung der KFZ-Kosten.
In diesem Bescheid wird die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund gestellt.
Ein KFZ, das im BWZ monatlich 54,00 € inkl. Steuer,Versicherung, Benzin, etc gekostet hat, ist langfristig für ein im Aufbau befindliches
Unternehmen das Kunden in …..... und dem ….... Umland haben wird, sehr wirtschaftlich.

4. Kosten Notebook
Seit Jahren sind Unternehmen verpflichtet ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung online ans Finanzamt zusenden.
Zudem plante ich eine Zusammenarbeit mit einem Online-Vermittler.
Wie kommen Sie darauf, das ich meine Rechnungen nicht am PC erstelle? Allein das Aussehen der Rechnungen schließt eine Schreibmaschine
aus und eine Rechnung für einen Druckauftrag liegt doch auch nicht vor, oder?
Gebrauchte Elektronikartikel kaufe ich nach einer bösen Erfahrung nur von Personen aus meinem nächsten Umfeld. Dieses gebrauchte
Notebook konnte ich in „Raten“ zahlen und hat mich im Endeffekt 220,00 € gekostet.

5. Kosten der Unterkunft
Ich mache weiterhin geltend, dass die anerkannten Kosten der Unterkunft nicht korrekt sind.
Siehe auch: Änderungsbescheid vom 04.12.2018 für den Bewilligungszeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016.
Die Richtwerte aus der Verwaltungsanweisung sind vom Sozialgericht für rechtswidrig mangels schlüssigem Konzept erklärt worden.
Ich denke, es ist auch in diesem Bewilligungszeitraum der § 12 WoGG +10 % anzuwenden.
Daraus folgt, das mindestens ein Betrag in Höhe von 393,80 € als Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

MfG
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Re: Überprüfungsanträge

#20

Beitrag von tigerlaw »

Ich denke, dass da jeder Empfänger genau nachvollziehen kann, was Du begehrst.

Zum Kfz: Du hast die gefahrenen km erfasst? Sind davon mehr als 50 % beruflich veranlasst? Dann tatsächlich alle Kosten (Steuer, HPfl., Benzin, Verschleißteile etc.) in Zeilen B5.1 a) bis d) eintragen und für die privat gefahrenen km je 10 Ct. herausrechnen.
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Re: Überprüfungsanträge

#21

Beitrag von Günter »

2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Sie behaupten das ich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 98,81 €/mtl hatte.
Ich habe die von Ihnen genannten nicht anerkannten Betriebsausgaben aus der EKS gestrichen und komme nicht auf diesen Betrag.
Das von Ihnen ermittelte Einkommen in Höhe von 98,81 €/mtl, kann ich anhand der EKS und den von Ihnen nicht anerkannten Betriebskosten nicht nachvollziehen. Verwaltungsakte sollen bestimmt sein und nachvollziehbar begründet sein.


Bei 3 Kfz Kosten würde ich noch den Satz ranhängen. Zur Wirtschaftlichkeit gehört auch die verfügbare Zeit möglichst produktiv einzuteilen. Ich kann kein Geld verdienen, wenn ich ewig mit öffentlichen Verkehrsmittel von Kunde zu Kunde zuppel. Ein Auto verursacht nicht nur Kosten, sondern hilft Fahrzeiten zugunsten von Arbeitszeiten zu verkürzen.
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Re: Überprüfungsanträge

#22

Beitrag von marsupilami »

Mein Vorschlag - ich hab ein wenig drin rumgepfuscht, allerdings keine Änderungen extra hervorgehoben.
Einfach selber lesen und vergleichen.
Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X
Änderungsbescheid vom 20.01.2017
Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017
Bewilligungszeitraum 01.09.2015 – 29.02.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich ein Überprüfung nach § 44 SGB X des Änderungsbescheides vom 20.01.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 .

Begründung:

1. Kosten des Geldverkehrs
Sie verweisen im obengenannten Widerspruchsbescheid Bescheid auf den Änderungsbescheid vom 20.01.2017.
Ihre Zahlen von 5,40 €/mtl. bzw. auf 32,40 € im Bewilligungszeitraum kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe Ihnen mit der abschließenden EKS Nebenkosten des Geldverkehrs in Höhe von 47,64 € gemeldet.

2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Das von Ihnen ermittelte Einkommen in Höhe von 98,81 €/mtl, kann ich anhand der EKS und den von Ihnen nicht anerkannten Betriebskosten nicht nachvollziehen. Verwaltungsakte sollen bestimmt sein und nachvollziehbar begründet sein.

3. KFZ-Kosten
Mit einem Verweis auf den Widerspruchsbescheid zur vorläufigen EKS begründen Sie die Ablehnung der KFZ-Kosten.
In diesem Bescheid wird die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund gestellt.
Ein KFZ, das im BWZ monatlich 54,00 € inkl. Steuer, Versicherung, Benzin, etc gekostet hat, ist langfristig für ein im Aufbau befindliches Unternehmen in der [Branche eintragen], das Kunden in …..... und dem ….... Umland haben wird, sehr wirtschaftlich im Gegensatz zu Fahrten mit ÖPNV. Da bin ich an Fahrpläne und Haltestellen gebunden und könnte niemals die notwendige Anzahl der Aufträge abarbeiten, die allein für einen alle Kosten deckenden Umsatz notwendig wären.

4. Kosten Notebook
Seit Jahren sind Unternehmen verpflichtet ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung online ans Finanzamt zusenden.
Zudem plante ich eine Zusammenarbeit mit einem Online-Auftragsvermittler.
Gebrauchte Elektronikartikel kaufe ich nach diversen bösen Erfahrungen nur von Personen aus meinem nächsten Umfeld. Dieses gebrauchte Notebook konnte ich in „Raten“ zahlen und hat mich im Endeffekt 220,00 € gekostet.
Wie kommen Sie darauf, dass ich meine Rechnungen nicht am PC erstelle? Allein das Aussehen der Rechnungen schließt eine Schreibmaschine aus und eine Rechnung für einen Druckauftrag liegt doch auch nicht vor, oder?
Abgesehen davon bietet mir ein PC mit einem entsprechenden Programm die Möglichkeit, ein Rechnungsformular als Vorlage zu erstellen und diese immer wieder zu nutzen und nur die Details zu ändern und durch diese Arbeitsweise erheblich Bürozeiten einzusparen.

5. Kosten der Unterkunft
Ich mache weiterhin geltend, dass die anerkannten Kosten der Unterkunft nicht korrekt sind.
Siehe auch: Änderungsbescheid vom 04.12.2018 für den Bewilligungszeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016.
Die Richtwerte aus der Verwaltungsanweisung, auf die Sie sich beziehen, sind vom Sozialgericht mangels schlüssigem Konzept für rechtswidrig erklärt worden.
Ich bin der Auffassung, es ist auch in diesem Bewilligungszeitraum der § 12 WoGG +10 % anzuwenden.
Daraus folgt, dass mindestens ein Betrag in Höhe von 393,80 € als Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.
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Re: Überprüfungsanträge

#23

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mir gefällts.
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Re: Überprüfungsanträge

#24

Beitrag von Koelsch »

Mir auch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
fanchon
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Registriert: So 19. Aug 2012, 10:39

Re: Überprüfungsanträge

#25

Beitrag von fanchon »

Und mir erst ......

Danke
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