@Marsu... danke für den Hinweis, deine Verlinkung habe ich schon gelesen.marsupilami hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:44 Siehe http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=51&t=23838
EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Danke für die EGV, sehr aufschlussreich, da ich ähnliches Spiel mit denen "durch habe".
Irgendwann kam dann die Verpflichtung, sich parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu bewerben.
In der Praxis funktioniert das nicht, denn der Arbeitgeber will (fast) immer Mitarbeiter, die flexibel einsetzbar sind. ;-)
Dieses Paper mit den 24 Monaten bzw. 12 Monaten scheint neu zu sein? Irgendwas Erfundenes aus dem Süden.
Bisher war das hier doch so, dass sich auf die Auszahlung des Einstiegsgeldes bezogen hat, das war nach 24 Monaten beendet.
Irgendwann kam dann die Verpflichtung, sich parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu bewerben.
In der Praxis funktioniert das nicht, denn der Arbeitgeber will (fast) immer Mitarbeiter, die flexibel einsetzbar sind. ;-)
Dieses Paper mit den 24 Monaten bzw. 12 Monaten scheint neu zu sein? Irgendwas Erfundenes aus dem Süden.
Bisher war das hier doch so, dass sich auf die Auszahlung des Einstiegsgeldes bezogen hat, das war nach 24 Monaten beendet.
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Na um so besser, das ist doch ein gefundenes Fressen für uns.keindurchblickmehr hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:41Ich könnte mir vorstellen, daß die nix neu formulieren und stattdessen gleich nen VA schicken. Die können sich ja denken, daß ich sowas nicht unterschreibeGünter hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:38 Nimm das Schreibenn von Oli, marsu hat zwar alles wunderbar aufgepfriemelt, aber das ist kontraproduktiv. Lass es so im unpräzisen dann müssen die neu formulieren und haben alle Möglichkeiten wieder Müll zu produzieren. Da kann man dann wieder feinsinnig widersprechen. Und so gewinnt man Zeit, bis die die Nerven verlieren und einen VA senden. Den kann man dann vor dem SG zerpflücken.
Dann steht in der Klageschrift gegen den VA unter anderen:
Das BSG hat mit Urteil ... suchen wir dann raus .. festgestellt eine EGV ist ein Vertrag zwischen zwei gleichwertigen Partner. Folglich hat der Vertrag ausgehandelt zu werden. Das JC ist auf die Vorschläge der Klägerin nicht eingegangen, also handelt es sich um Keinen Vertrag sondern um ein Diktat. Damit ist der Zweck derÜbung verfehlt. Die Klägerin beantragt folgende Punkte ..... in die EGV aufzunehmen und dafür den nachfolgenden Müll .... ersatzlos zu streichen.
Kommt Leute schickt den VA, ich freu mich drauf.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
hab ich mir schon abgespeichertmarsupilami hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:44 Siehe http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=51&t=23838
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Günter hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:55Na um so besser, das ist doch ein gefundenes Fressen für uns.keindurchblickmehr hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:41Ich könnte mir vorstellen, daß die nix neu formulieren und stattdessen gleich nen VA schicken. Die können sich ja denken, daß ich sowas nicht unterschreibeGünter hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:38 Nimm das Schreibenn von Oli, marsu hat zwar alles wunderbar aufgepfriemelt, aber das ist kontraproduktiv. Lass es so im unpräzisen dann müssen die neu formulieren und haben alle Möglichkeiten wieder Müll zu produzieren. Da kann man dann wieder feinsinnig widersprechen. Und so gewinnt man Zeit, bis die die Nerven verlieren und einen VA senden. Den kann man dann vor dem SG zerpflücken.
Dann steht in der Klageschrift gegen den VA unter anderen:
Das BSG hat mit Urteil ... suchen wir dann raus .. festgestellt eine EGV ist ein Vertrag zwischen zwei gleichwertigen Partner. Folglich hat der Vertrag ausgehandelt zu werden. Das JC ist auf die Vorschläge der Klägerin nicht eingegangen, also handelt es sich um Keinen Vertrag sondern um ein Diktat. Damit ist der Zweck derÜbung verfehlt. Die Klägerin beantragt folgende Punkte ..... in die EGV aufzunehmen und dafür den nachfolgenden Müll .... ersatzlos zu streichen.
Kommt Leute schickt den VA, ich freu mich drauf.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Ich habe ja direkt, als sie mit den 2 Jahren anfing, gefragt, wo das steht. Da meinte sie, ich könne mir das im Internet selbst raussuchen.BB17 hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:53 Danke für die EGV, sehr aufschlussreich, da ich ähnliches Spiel mit denen "durch habe".
Irgendwann kam dann die Verpflichtung, sich parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu bewerben.
In der Praxis funktioniert das nicht, denn der Arbeitgeber will (fast) immer Mitarbeiter, die flexibel einsetzbar sind. ;-)
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Bisher war das hier doch so, dass sich auf die Auszahlung des Einstiegsgeldes bezogen hat, das war nach 24 Monaten beendet.
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Wir ham ja allet da
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... ht#p493635
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=87298
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Und sie sagte, sie würde Dir das zuschicken. Wers glaubt ...keindurchblickmehr hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 18:03Ich habe ja direkt, als sie mit den 2 Jahren anfing, gefragt, wo das steht. Da meinte sie, ich könne mir das im Internet selbst raussuchen.BB17 hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:53 Danke für die EGV, sehr aufschlussreich, da ich ähnliches Spiel mit denen "durch habe".
Irgendwann kam dann die Verpflichtung, sich parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu bewerben.
In der Praxis funktioniert das nicht, denn der Arbeitgeber will (fast) immer Mitarbeiter, die flexibel einsetzbar sind. ;-)
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Bisher war das hier doch so, dass sich auf die Auszahlung des Einstiegsgeldes bezogen hat, das war nach 24 Monaten beendet.
Ansonsten noch ein bisserl ergänzend zum Termin: Es sprach eigentlich nur noch die dazugeholte SB, und sie pochte in erster Linie auf SGB II Art. 1 Abs. 2. Es sei alles zu tun, um den Lebensunterhalt selbst decken zu können. Das wäre in diesem Fall halt eine sozialversicherungspflichtige Arbeit. Es gäbe auch genug Teilzeitstellen, die die Existenz sicherten. [Das war der Moment, an dem ich kurz vor dem Ausrasten war - so eine hab ich, 590 brutto ...]
Wenn das Gewerbe so lange Zeit keine Existenzsicherung brächte, wäre es eher als Hobby einzustufen. Es wundere sie eh, dass das Finanzamt das so lange akzeptiere.
Es könne nicht Aufgabe der Steuerzahler sein, das Ausüben eines nicht existenzsichernden Gewerbes zu unterstützen.
Ziel war ganz klar: Schnellstens weg mit dem Gewerbe, rein in die Bewerbungs-, Verwertungs-, Maßnahmenmaschine.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Joo ..die eigentliche AV konnte ja nicht mal die EGV selbst erstellen. Die andere hat ihr alles vorgesagt. Die kam mir echt so vor... du bist böse, jetzt hol ich aber meine Muttiangel6364 hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 18:37Und sie sagte, sie würde Dir das zuschicken. Wers glaubt ...keindurchblickmehr hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 18:03Ich habe ja direkt, als sie mit den 2 Jahren anfing, gefragt, wo das steht. Da meinte sie, ich könne mir das im Internet selbst raussuchen.BB17 hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 17:53 Danke für die EGV, sehr aufschlussreich, da ich ähnliches Spiel mit denen "durch habe".
Irgendwann kam dann die Verpflichtung, sich parallel zur selbstständigen Tätigkeit auch auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu bewerben.
In der Praxis funktioniert das nicht, denn der Arbeitgeber will (fast) immer Mitarbeiter, die flexibel einsetzbar sind. ;-)
Dieses Paper mit den 24 Monaten bzw. 12 Monaten scheint neu zu sein? Irgendwas Erfundenes aus dem Süden.
Bisher war das hier doch so, dass sich auf die Auszahlung des Einstiegsgeldes bezogen hat, das war nach 24 Monaten beendet.
Ansonsten noch ein bisserl ergänzend zum Termin: Es sprach eigentlich nur noch die dazugeholte SB, und sie pochte in erster Linie auf SGB II Art. 1 Abs. 2. Es sei alles zu tun, um den Lebensunterhalt selbst decken zu können. Das wäre in diesem Fall halt eine sozialversicherungspflichtige Arbeit. Es gäbe auch genug Teilzeitstellen, die die Existenz sicherten. [Das war der Moment, an dem ich kurz vor dem Ausrasten war - so eine hab ich, 590 brutto ...]
Wenn das Gewerbe so lange Zeit keine Existenzsicherung brächte, wäre es eher als Hobby einzustufen. Es wundere sie eh, dass das Finanzamt das so lange akzeptiere.
Es könne nicht Aufgabe der Steuerzahler sein, das Ausüben eines nicht existenzsichernden Gewerbes zu unterstützen.
Ziel war ganz klar: Schnellstens weg mit dem Gewerbe, rein in die Bewerbungs-, Verwertungs-, Maßnahmenmaschine.
Bei der Aussage mit dem Finanzamt hätte ich sie mal fragen sollen, warum das Finanzamt sich da einmischen sollte. Ich habe ja monatlich Gewinn...und die bekommen jährlich 1000 € Ust. steuer von mir, warum sollten die mir denn was verbieten wollen ?
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
angel6364 hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 18:37 Es sprach eigentlich nur noch die dazugeholte SB
Wenn das Gewerbe so lange Zeit keine Existenzsicherung brächte, wäre es eher als Hobby einzustufen. Es wundere sie eh, dass das Finanzamt das so lange akzeptiere.
Es könne nicht Aufgabe der Steuerzahler sein, das Ausüben eines nicht existenzsichernden Gewerbes zu unterstützen
Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement
Bezüglich meines Termins am ........... im Jobcenter reiche ich hiermit eine Beschwerde ein. Dies aus folgenden drei Gründen.
Erstens hat während des Termins die ganze Zeit lang pausenlos die Sachbearbeiterin .......... gesprochen und auf mich eingeredet. Ich und meine Begleitung sind überhaupt nicht mehr zu Wort gekommen. Ich konnte die wirtschaftliche Lage meines Gewerbes nicht richtig darstellen, da mir ständig das Wort abgeschnitten wurde. Eine Verhandlung auf Augenhöhe sieht anders aus!
Zweitens wurde unterstellt, dass das Jobcenter und somit der Steuerzahler mein nicht existenzsicherndes Gewerbe unterstützen würde. Dieser unberechtigte Vorwurf ist falsch. Mit keinem einzigen Cent unterstützt das Jobcenter mein Gewerbe. Richtig ist stattdessen, dass ich in meiner Lebenslage Hilfe zum Lebensunterhalt benötige, weil der Gewinn aus Gewerbebetrieb noch nicht hoch genug ist. Die Aussage der Sachbearbeiterin, dass der Steuerzahler Geld zum Geschäftsbetrieb zuschiesse, kann ich so nicht stehen lassen. Nach dem Sozialgesetz haben Hilfebedürftigte unabhängig von der Art ihrer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Egal ob selbständig tätig oder in Lohnarbeit.
Drittens wurde die demotivierende und unsachliche Aussage gemacht, dass man sich wundere, dass das Finanzamt meine Tätigkeit überhaupt noch akzeptiere und nicht längst zum Hobby herabgestuft habe. Dies ist in hohem Grade inakzeptabel, denn bei meiner ausgeübten Tätigeit handelt es sich um meine Haupterwerbstätigkeit. Alle meine Steuererklärungen sind einwandfrei. Ich erfülle alle meine steuerlichen Pflichten und mit dem Finanzamt gibt es keine Probleme.
Durch die getätigten sachlich falschen und die berufliche Motivation raubenden Äusserungen fühle ich mich in meiner Gewerbeausübung blockiert. Mein Geschäft soll wachsen und nicht durch Vorwürfe seitens des Jobcenters erschwert werden. Ich fordere Sie auf, die betreffenden Sachbearbeiter unverzüglich mit einer Rüge zurechtzuweisen und in fachlicher und persönlicher Hinsicht entsprechend nachzuschulen. Ich verlange eine Entschuldigung für den entglittenen Gesprächsverlauf und die Zusicherung, dass sich ein solches Gespräch weder in dieser noch in ähnlicher Form noch einmal wiederholt!
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Glaube ich nicht, die beiden sind Franken, die bekommst du nicht zum Schweigen.Erstens hat während des Termins die ganze Zeit lang pausenlos die Sachbearbeiterin .......... gesprochen und auf mich eingeredet. Ich und meine Begleitung sind überhaupt nicht mehr zu Wort gekommen.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
@ olivia: Das habe ich vor Jahren alles schon mal gemacht. Bis hin zur Petition im Deutschen Bundestag. Angelika kann sich bestimmt noch dran erinnern. Damals allerdings wegen der Leistungsabteilung. Gebracht hat es nicht wirklich was. Es waren dann zwar andere Sachbearbeiter für mich zuständig, aber wie heisst es schön, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Damals habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Teamleiter gemacht, dieser hat die dann selbst bearbeitet.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Günter hat geschrieben: ↑Do 3. Jan 2019, 19:41Glaube ich nicht, die beiden sind Franken, die bekommst du nicht zum Schweigen.Erstens hat während des Termins die ganze Zeit lang pausenlos die Sachbearbeiterin .......... gesprochen und auf mich eingeredet. Ich und meine Begleitung sind überhaupt nicht mehr zu Wort gekommen.
Oh doch ... heute haben wir wirklich nicht viel gesagt. Wozu auch, die andere hat ja pausenlos geredet
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Dann wäre es also jetzt an der Zeit für eine erneute Beschwerde??
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
uff .....
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
So isses.
Das klappt nur, wenn - wie in diesem Fall - Franken beschließen, das (ebenfalls fränkische) Gegenüber ungebremst um Kopf und Kragen quatschen zu lassen.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Schön und genüsslich zerlegen.
Als erstes würde ich mit der Ortsabwesenheit anfangen ?
Ab wann bin ich genau Ortsabwesend ? Welcher Bereich ist davon betroffen?
Hiermit beantrage ich heute am Donnerstag meine OA für den Samstag.
Permanente OA Anträge die mit EAs flankiert werden.
usw.und so fort.
Dann würde ich mal fragen wie und womit genau das JC das Gewerbe fördert bzw finanziert ? (hinsichtlich der 12 oder 24 Monate)
dann noch etwas wichtiges.
Niemand kann einen zwingen ein Gewerbe aufzugeben.
Die meisten verstehen gar nicht was das bedeutet.
Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmt und dann ein Gewerbe anmelden möchte , muß er das seinem AG mitteilen und um eine Genehmigung "bitten".
Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnehmen möchte und schon ein Gewerbe betreibt, wird der AG ihn in der Regel nicht einstellen,
weil er das nicht untersagen kann.
Das ist ein Vermittlungshemmnis das der LE nicht beseitigen muß !
Als erstes würde ich mit der Ortsabwesenheit anfangen ?
Ab wann bin ich genau Ortsabwesend ? Welcher Bereich ist davon betroffen?
Hiermit beantrage ich heute am Donnerstag meine OA für den Samstag.
Permanente OA Anträge die mit EAs flankiert werden.
usw.und so fort.
Dann würde ich mal fragen wie und womit genau das JC das Gewerbe fördert bzw finanziert ? (hinsichtlich der 12 oder 24 Monate)
dann noch etwas wichtiges.
Niemand kann einen zwingen ein Gewerbe aufzugeben.
Die meisten verstehen gar nicht was das bedeutet.
Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmt und dann ein Gewerbe anmelden möchte , muß er das seinem AG mitteilen und um eine Genehmigung "bitten".
Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnehmen möchte und schon ein Gewerbe betreibt, wird der AG ihn in der Regel nicht einstellen,
weil er das nicht untersagen kann.
Das ist ein Vermittlungshemmnis das der LE nicht beseitigen muß !
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
der ratlose hat geschrieben: ↑Fr 4. Jan 2019, 14:53 Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmt und dann ein Gewerbe anmelden möchte , muß er das seinem AG mitteilen und um eine Genehmigung "bitten".
Wenn jemand einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnehmen möchte und schon ein Gewerbe betreibt, wird der AG ihn in der Regel nicht einstellen,
weil er das nicht untersagen kann.
Das ist ein Vermittlungshemmnis das der LE nicht beseitigen muß !
Bei mir hatte man damals gefordert, dass ich mich bei der Konkurrenz bewerben soll.
Die waren natürlich total begeistert von der Idee, jemanden in die Bude zu lassen, der im gleichen Sektor arbeitet und Ideen klauen kann.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Mal ´ne Frage zu Folgen aus der Nichtigkeit:
Eine EGV ist augenscheinlich nichtig. Ich weiß das und unterschreibe trotzdem (oder gerade deshalb). Mit diesem Wissen "verweigere" ich mich, die geforderten Punkte zu erfüllen. Was dann?
Im Grunde hätte die hier besprochene EGV ja auch einfach unterzeichnet werden können, oder?
Kann ich sanktioniert werden?
Ist das eine, von mir bewusste, Täuschung?
Bringt das überhaupt irgendwas. Ausser vielleicht, dass SBchen meint, er hätte eine EGV abgeschlossen?
Oder lieber gleich für eine "saubere" EGv kämpfen?
Eine EGV ist augenscheinlich nichtig. Ich weiß das und unterschreibe trotzdem (oder gerade deshalb). Mit diesem Wissen "verweigere" ich mich, die geforderten Punkte zu erfüllen. Was dann?
Im Grunde hätte die hier besprochene EGV ja auch einfach unterzeichnet werden können, oder?
Kann ich sanktioniert werden?
Ist das eine, von mir bewusste, Täuschung?
Bringt das überhaupt irgendwas. Ausser vielleicht, dass SBchen meint, er hätte eine EGV abgeschlossen?
Oder lieber gleich für eine "saubere" EGv kämpfen?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Es macht rechtlich einen erheblichen Unterscheid, ob ein VA "nichtig" ist oder ob die "Nichtigskeitsgründe" durch gegenseitigen Vertrag "geheilt" werden. Da wäre ich sehr vorsichtig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Wie meinst du das?
Wenn der Inhalt der EGV zur Nichtigkeit führt, dann ist die EGV trotzdem nicht nichtig, da beide damit einverstanden waren?
Ich komme auf meine Frage in #46 über das Urteil BSG B 14 AS 26/15 R. (Ich bin gerade zu blöd, dass zu verlinken)
Wenn der Inhalt der EGV zur Nichtigkeit führt, dann ist die EGV trotzdem nicht nichtig, da beide damit einverstanden waren?
Ich komme auf meine Frage in #46 über das Urteil BSG B 14 AS 26/15 R. (Ich bin gerade zu blöd, dass zu verlinken)
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Ich betone vorne weg, dass ich Nicht-Jurist bin.
Aber ich behaupte mal: Vertrag ist Vertrag.
Wenn das Teil von beiden Seiten unterzeichnet ist, ist der Vertrag gültig.
Wäre nur anfechtbar und nichtig, wenn gesetz-widrige (Aufforderung zum Diebstahl) und/oder unmoralische Dinge (Aufforderung sich auch auf eine Anstellung im Bordell mit entsprechenden Dienstleistungen zu bewerben) drinne stehen.
Diese EGV's sind - nach meiner Auffassung - nicht einfach nichtig, nur weil da Dinge drinstehen, die schon gesetzlich geregelt sind und deren Gültigkeit ich durch Antrag auf Leistungen und Unterschrift auf Antragsformular bereit bin, anzuerkennen.
Sie werden halt ausdrücklich nochmal wiederholt.
Dieser Antrag auf Leistungen (zusammen mit Deiner Unterschrift) ist ja im Grunde auch ein Vertrag in dem Moment, wenn das JC zahlt und damit den "Vertragsbestimmungen" zustimmt. Konkludentes Handeln.
Wenn das JC nicht zahlt (warum auch immer) ist kein Vertrag zustande gekommen.
Dass das JC leisten muss, wenn die Voraussetzungen (Bedürftigkeit) vorliegen, laß ich mal klammheimlich außen vor.
Nichtig würde eine EGV - nach meiner Lesart - dann, wenn die Leistungsberechtigung fehlt.
Denn dann kriegst Du kein Geld vom Vertragspartner mehr (was ja seine - JC - Verpflichtung wäre), Du kannst dann nicht mehr sanktioniert werden.
Keine Leistung - keine Sanktion - kein "Vertrag" -> Nichtigkeit der EGV.
Somit kannst Du mit der Zeichnung der EGV keine "Täuschung" vornehmen.
Schon gar keine bewußte.
Abgesehen davon kriegst Du ja den Vertrag (EGV) vom JC vorgelegt, dann sollte dieser Vertragspartner auch wissen, was da drinne steht.
Wenn also JC nach beiderseitiger Zeichnung einer EGV wehklagt und zetert "Täuschung", werden sie nach meiner Auffassung erhebliche Schwierigkeiten haben, mit diesem Argument den Vertrag zu canceln, wenn Du nicht "mitspielst".
Meine Auffassung: wenn Sachen drinstehen, die kaum erfüllbar sind, Gegenvorschläge machen, Dummheiten rausnehmen lassen - für eine "saubere" EGV kämpfen.
Wobei kämpfen wohl übertrieben ist.
Wenn JC mit den Gegenvorschlägen zur Änderung der Inhalte der EGV nicht einverstanden ist, dann erlassen die einen VA mit gleichem Inhalt.
Aber auch da gilt das gleiche wie oben: solange nichts gesetz-widriges oder unmoralische drinsteht, ist der nicht nichtig, nur weil Dummheiten drinstehen.
Aber ich behaupte mal: Vertrag ist Vertrag.
Wenn das Teil von beiden Seiten unterzeichnet ist, ist der Vertrag gültig.
Wäre nur anfechtbar und nichtig, wenn gesetz-widrige (Aufforderung zum Diebstahl) und/oder unmoralische Dinge (Aufforderung sich auch auf eine Anstellung im Bordell mit entsprechenden Dienstleistungen zu bewerben) drinne stehen.
Diese EGV's sind - nach meiner Auffassung - nicht einfach nichtig, nur weil da Dinge drinstehen, die schon gesetzlich geregelt sind und deren Gültigkeit ich durch Antrag auf Leistungen und Unterschrift auf Antragsformular bereit bin, anzuerkennen.
Sie werden halt ausdrücklich nochmal wiederholt.
Dieser Antrag auf Leistungen (zusammen mit Deiner Unterschrift) ist ja im Grunde auch ein Vertrag in dem Moment, wenn das JC zahlt und damit den "Vertragsbestimmungen" zustimmt. Konkludentes Handeln.
Wenn das JC nicht zahlt (warum auch immer) ist kein Vertrag zustande gekommen.
Dass das JC leisten muss, wenn die Voraussetzungen (Bedürftigkeit) vorliegen, laß ich mal klammheimlich außen vor.
Nichtig würde eine EGV - nach meiner Lesart - dann, wenn die Leistungsberechtigung fehlt.
Denn dann kriegst Du kein Geld vom Vertragspartner mehr (was ja seine - JC - Verpflichtung wäre), Du kannst dann nicht mehr sanktioniert werden.
Keine Leistung - keine Sanktion - kein "Vertrag" -> Nichtigkeit der EGV.
Somit kannst Du mit der Zeichnung der EGV keine "Täuschung" vornehmen.
Schon gar keine bewußte.
Abgesehen davon kriegst Du ja den Vertrag (EGV) vom JC vorgelegt, dann sollte dieser Vertragspartner auch wissen, was da drinne steht.
Wenn also JC nach beiderseitiger Zeichnung einer EGV wehklagt und zetert "Täuschung", werden sie nach meiner Auffassung erhebliche Schwierigkeiten haben, mit diesem Argument den Vertrag zu canceln, wenn Du nicht "mitspielst".
Meine Auffassung: wenn Sachen drinstehen, die kaum erfüllbar sind, Gegenvorschläge machen, Dummheiten rausnehmen lassen - für eine "saubere" EGV kämpfen.
Wobei kämpfen wohl übertrieben ist.
Wenn JC mit den Gegenvorschlägen zur Änderung der Inhalte der EGV nicht einverstanden ist, dann erlassen die einen VA mit gleichem Inhalt.
Aber auch da gilt das gleiche wie oben: solange nichts gesetz-widriges oder unmoralische drinsteht, ist der nicht nichtig, nur weil Dummheiten drinstehen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
OK, die Entscheidung kannte ich nicht. Wenn der Fall also auf Dich zutrifft, dann unterschreib und hau ihnen das um die Ohren, wenn die mit Sanktionen kommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: EGV-Vorschlag des JC für eine Selbstständige
Wobei: Das BSG hat gar nicht mehr entschieden. In dejure.org kann man lesen: "BSG - B 14 AS 26/15 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)". https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... 026/15%20R
Anders ausgedrückt: Es gab vermutlich eine Verhandlung in Kassel, dort wurde dem Jobcenter aber wohl so eindringlich die Aussichtslosigkeit seiner Position dargestellt, dass es die Revision zurückgenommen hat.
Aber ein anderer Aspekt aus dem Berufungsurteil des LSG Hessen: Der Vertrag war nicht "nichtig", sondern er verstieß nur in Nr. 2 gegen die gesetzlichen Vorgaben, und deshalb war die Nr. 2 (und nur diese) rechtsunwirksam. Und da eine Eingliederungsvereinbarung nur formell von "gleichrangigen" Vertragspartnern abgeschlossen hat, faktisch aber die eine Seite eine große Übermacht hat, wird nach den Grundsätzen des BGB (§§ 305 ff BGB) die EGV wie AGB eines großen Unternehmens geprüft.
Ergebnis: Die Sicht von Marsu ist ein bisschen zu sehr kotau-artig, aber gleichwohl sollte man es eher auf einen EGV-VA ankommen lassen, den man dann "ganz normal" mit Widerspruch und Klage angreifen kann.
Anders ausgedrückt: Es gab vermutlich eine Verhandlung in Kassel, dort wurde dem Jobcenter aber wohl so eindringlich die Aussichtslosigkeit seiner Position dargestellt, dass es die Revision zurückgenommen hat.
Aber ein anderer Aspekt aus dem Berufungsurteil des LSG Hessen: Der Vertrag war nicht "nichtig", sondern er verstieß nur in Nr. 2 gegen die gesetzlichen Vorgaben, und deshalb war die Nr. 2 (und nur diese) rechtsunwirksam. Und da eine Eingliederungsvereinbarung nur formell von "gleichrangigen" Vertragspartnern abgeschlossen hat, faktisch aber die eine Seite eine große Übermacht hat, wird nach den Grundsätzen des BGB (§§ 305 ff BGB) die EGV wie AGB eines großen Unternehmens geprüft.
Ergebnis: Die Sicht von Marsu ist ein bisschen zu sehr kotau-artig, aber gleichwohl sollte man es eher auf einen EGV-VA ankommen lassen, den man dann "ganz normal" mit Widerspruch und Klage angreifen kann.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!