Antrag einstweiliger Rechtsschutz
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Ah, ok, SGB XII.
Aber reicht es für den PKH-Antrag nicht dennoch aus, wenn man den aktuellen Hartz-IV-Bescheid einreicht, inkl. Kontoauszug natürlich?
Aber reicht es für den PKH-Antrag nicht dennoch aus, wenn man den aktuellen Hartz-IV-Bescheid einreicht, inkl. Kontoauszug natürlich?
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Die Angaben zu den Wohnverhältnissen würde ich gleichwohl ausfüllen.
Und wenn Du irgendwelche Verbindlichkeiten hast (kann z.B, auch ein Erstattungsanspruch des JC für frühere BWZ sein ... ) gib die ruhig auch mit an. Schulden mindern insoweit (für die PKH) Dein Vermögen.
Ob Du PKH (mit oder ohne Raten) erhältst, kannst Du auch schon vorher selber errechnen mit dem Tool PKH-Fix: http://www.pkh-fix.de/
Und wenn Du irgendwelche Verbindlichkeiten hast (kann z.B, auch ein Erstattungsanspruch des JC für frühere BWZ sein ... ) gib die ruhig auch mit an. Schulden mindern insoweit (für die PKH) Dein Vermögen.
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Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
In dem Fall geht es um einen Bekannten. Mal sehen, ob da das SG noch weitere Unterlagen fordert, oder sich mit dem ALG-II-Bescheid zufriedengibt. Dort ist die Miete ja auch ausgewiesen. Und wer volles ALG II bekommt, sollte auch für PKH qualifiziert sein. Zumal der Kontoauszug am Ende ein negatives Vorzeichen hat.
- kleinchaos
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Trotzdem würde ich im PKH-Antrag die Mietkosten eintragen.
Die den Antrag bearbeiten sind Beamte. Und für die zählt als erstes, was im Formular eingetragen ist. Dann kommt der Nachweis. Steht nix im Formular, ist der Nachweis wirkungslos. Die sind nicht verpflichtet sich alles selbst zusammenzusuchen
Die den Antrag bearbeiten sind Beamte. Und für die zählt als erstes, was im Formular eingetragen ist. Dann kommt der Nachweis. Steht nix im Formular, ist der Nachweis wirkungslos. Die sind nicht verpflichtet sich alles selbst zusammenzusuchen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Das ist ja interessant. Da kommt mir doch gleich eine Frage. Was ist, wenn zwar ein Erstattungsanspruch des Jobcenters besteht, dieser aber wegen Widerspruch und Klage noch nicht rechtskräftig geworden ist, sondern in der Schwebe? Wäre das dann ein Grund für einen Eilantrag ans Sozialgericht, dass dieses sich für die PKH-Bewilligung in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens äussern möge?
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag sind für einen Selbstständigen immer ein interessantes Thema.
- Verlustvorträge aus Vorjahren laut Einkommensteuerbescheid sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um tatsächliche Ausgaben handelt, so nach SGB II.
- Verlustrücktrag sind nach SGB II wohl gar kein Thema, nicht möglich?
Wenn nun das Sozialgericht die monierten Reisekosten und Darlehensraten als Betriebsausgaben anerkennt, wird sich wohl ein "negativer Ertrag" für diesen BWZ ergeben.14.01.2019 JC Widerspruchsbescheid, hat geschrieben: Im Rahmen dieser vorläufigen Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.04.2019 wird zunächst von einem Einkommen des Widerspruchsführers aus dessen Selbstständigkeit in Höhe von 139,67 € (bereinigt 31,74 €) ausgegangen.
Können für diese "negativen Einkünfte" innerhalb des SGB II ein Verlustabzug in Form von Verlustrück-/Verlustvortrag innerhalb der Veranlagungszeiten 2018/2019 geltend gemacht werden, und so durch Verrechnung der Gewinn des SGB-II-Selbstständigen gemindert und damit der ergänzenden Leistungsanspruch erhöht wird?
- marsupilami
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Quelle: https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 014-12.pdf7.1.25 Verlustvorträge
Verlustvorträge aus Vorjahren laut Einkommensteuerbescheid sind
nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um tatsächliche Ausgaben handelt.
Kapitel 7, Punkt 7.1.25, Seite 42 oben.
Damit ist doch alles gesagt.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Für Dich wohl ja. Für mich keinesfalls.
Nur weil in der "Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" der BA Zentrale GS 21 mit Rechtslage Stand Dezember 2014, nichts von Verlustrücktrag steht, ist das doch nicht wie das Amen in der Kirche.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Einen Verlust habe ich in der EKS, aus der gestrichen wurde, nicht prognostiziert. Ich werde in der nächsten Prognose-EKS aber die Zahlen (sprich die prognostizierten Einnahmen) so jonglieren, dass sich am Ende ein Gewinn von 1 Euro ergibt. Dann habe ich erst mal 600 Euro "Luft nach oben".
Die Klage ging übrigens gestern raus. PKH werde ich wohl erst einmal nicht beantragen.
Die Klage ging übrigens gestern raus. PKH werde ich wohl erst einmal nicht beantragen.
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Richtig, bei PKH gelten die SGB XII Vermögenssätze
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz
Siehe bereits #50!Wampe hat geschrieben: ↑Mo 28. Jan 2019, 21:09Nein, weil die Vermögensfreibeträge bei Alg II von den Vermögensfreigrenzen bei PKH abweichen.jcgeschaedigter hat geschrieben: ↑Fr 18. Jan 2019, 22:12Aber reicht es für den PKH-Antrag nicht dennoch aus, wenn man den aktuellen Hartz-IV-Bescheid einreicht, inkl. Kontoauszug natürlich?
Da kann es (zumindest theoretisch) passieren, dass du trotz Alg II keine PKH kriegst.
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