Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
jcgeschaedigter
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Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#1

Beitrag von jcgeschaedigter »

Hallo mal wieder.

Nach all den hier
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 77#p498077
genannten Attacken des Jobcenters gegen die Selbständigkeit eines Bekannten kam heute nun ein vorläufiger Bescheid für den ab 1.3. beginnenden neuen Bewilligungszeitraum. Ich habe den Bescheid angehängt.

Kurze Erläuterungen zum Bescheid vom 13.02.2019

B7 - Reisekosten

Die Halbierung ergibt keinen Sinn.
Die Reisekosten entstehen, wie sie entstehen. Werden diese Betriebsausgaben gekürzt, können Fahrten zu Events nicht stattfinden, folglich entsteht auch kein Umsatz.
In der Vergangenheit sind diese Kosten in Prognose UND abschließendem Bescheid stets anerkannt worden, mit Ausnahme des Bescheides 03.2018 bis 08.2018, welcher sich bereits im Widerspruchsverfahren befindet. Diese Entscheidung wurde vor einer Woche abschließend getroffen, die zeitliche Nähe zwischen beiden Entscheidungen also naheliegend.

B 14 - Fahrtkosten

Der Hinweis auf die BVG entbehrt jedweder Grundlage. Es handelt sich um Fahrtkosten, die durch die Reise zu bundesweiten Events entstehen werden. Diese Orte werden von der BVG nicht bedient. Es handelt sich auch nicht um den Weg zu einer Arbeitsstätte, es sei denn, eine Sporthalle eines Sportevents gilt als Arbeitsstätte.
Diese Kosten wurden in der Vergangenheit stets anerkannt, mit Ausnahme Bescheid 03/18 bis 08/18.
Diese Kosten sind unvermeidbar und notwendig, da ich sonst zu keinem Event mehr fahren kann und demnach keine Umsätze mehr entstehen können, da die Arbeit nicht ausgeführt werden kann.

B 14 - Fremdleistungen

Diese Kosten wurden in der Vergangenheit stets anerkannt.
Hierbei geht um Kosten, wenn ich mit meinem Geschäftspartner zusammen arbeite und der Kunde auf mein Konto überweist, dass der Geschäftspartner einen hälftigen Anteil davon erhält.
Diese Kosten sind unvermeidbar und notwendig.

B 17 - Tilgung bestehender Darlehen

Hier wird es besonders absurd. Sogar im strittigen Bewilligungsabschnitt 03.2018 bis 08.2018, wo das Jobcenter 2/3 aller relevanten Betriebsausgaben gestrichen hat, wurden die Tilgungsraten für das Darlehen akzeptiert. Der Darlehensvertrag lag dem Jobcenter vor, die Raten wurden in vergangenen Prognosen und abschließendem Bescheid bewilligt.
Die Behauptung, die Notwendigkeit des Darlehens ist nicht nachgewiesen, ist unhaltbar.


Hinzu kommt die Aussage:
"Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben können grundsätzlich erst bei der Schlussabrechnung berücksichtigt werden."

Hier möchte das Jobcenter wohl darauf hinweisen, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid unter keinen Umständen mehr geändert werden können soll, erst recht nicht durch eine erneute Zusendung einer aufgrund des Bescheides erneut erstellten EKS.

Was soll man tun?
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#2

Beitrag von Koelsch »

Gib mal den Gewinn laut Eurer vEKS an
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#3

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich hänge mal die Prognose an.
Diese ist insoweit "optimiert", als dass im Normalfall keine Kürzungen der Leistungen vorgenommen werden können, auch wenn das JC das beliebte Kürzungsspielchen anwendet. Dass so viel gekürtzt wird, war angesichts der letzten vorläufigen Bescheide nicht abzusehen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#4

Beitrag von Koelsch »

OK, damit dürfte die Grenze für Eilbedürftigkeit überschritten sein.

Also sofort Widerspruch und zeitgleich Eilantrag an's SG

Argumentation in etwa so:

2000 € Übernachtung = 20 Events
1000 € Übernachtung = 10 Events
10 Event = 50% der Betriebseinnahmen

Zu den Darlehens- und Fremdleistungskosten hast Du ja schon geschrieben
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#5

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ist eine gute Idee.

Da in der oben verlinkten Sache bereits ein Anwalt eingeschaltet wurde und dies hier ja mehr oder weniger die selben Ausgabenbereiche betrifft, ging bezüglich der neuen Entwicklung schon eine Mail an den Anwalt raus. Vielleicht übernimmt der auch die ER- Sache und den Widerspruch. Zur Not muss man eben noch einen weiteren Beratungsschein holen.
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tigerlaw
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#6

Beitrag von tigerlaw »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Fr 15. Feb 2019, 23:34 Ist eine gute Idee.

Da in der oben verlinkten Sache bereits ein Anwalt eingeschaltet wurde und dies hier ja mehr oder weniger die selben Ausgabenbereiche betrifft, ging bezüglich der neuen Entwicklung schon eine Mail an den Anwalt raus. Vielleicht übernimmt der auch die ER- Sache und den Widerspruch. Zur Not muss man eben noch einen weiteren Beratungsschein holen.
Nein, ER-Verfahren ist ein gerichtliches Vefahren, dort gibt es keine Beratungs-, sondern Prozesskostenhilfe!

--> Anwalt beauftragen, ihm die Situation schildern - und er sagt Dankeschön für ein diesmal leicht verdientes Honorar! :unschuld:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#7

Beitrag von Olivia »

Woran wird denn das "auffällige Missverhältnis" der Übernachtungskosten zu den Betriebseinnahmen festgemacht? An deren absoluter Höhe? Wie will das Jobcenter das beurteilen?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#8

Beitrag von jcgeschaedigter »

Olivia hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 08:44 Woran wird denn das "auffällige Missverhältnis" der Übernachtungskosten zu den Betriebseinnahmen festgemacht? An deren absoluter Höhe? Wie will das Jobcenter das beurteilen?
Keine Ahnung. Das hat das JC nicht mitgeteilt. Wahrscheinlich muss man für 20 Euro in der letzten Absteige übernachten, dafür aber in der Zeit 10.000 Euro verdienen. Es ist nur einfach ein signifikantes Beispiel für die komplette Willkür im JC. Vielleicht hat der SB nur einen schlechten Tag gehabt oder die letzten Tage keinen S*x.

@ tigerlaw: Danke für den Hinweis. Es wird noch auf die Rückmeldung des Anwalts gewartet. Ich hoffe, die kommt zeitnah. PKH würde man ja dann auch über den Anwalt beantragen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#9

Beitrag von Olivia »

Für 20 € gibt es nur eine Bauarbeiterunterkunft, wahrscheinlich in einem provisorischen Wohncontainer. Die Übernachtung sollte nah an der Veranstaltungsstätte dran sein, sonst fallen zusätzliche Wegekosten an (siehe in dem Zusammenhang auch den Taxidienst des Jobcenters http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=19&t=24099 )
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#10

Beitrag von Koelsch »

Ich hab seinerzeit mal eine Übernachtung im 4-Sternehotel in Berlin als Betriebsausgabe durchbekommen (Vergleich vorm SG)

Mein russischer Kunde übernachtete dort mit Delegation, ich musste dahin und habe argumentiert, dass es sich halt so gehört, dass man zusammen wohnt, zusammen frühstückt, zusammen isst und eben abends auch noch zusammensitzt. Billige Unterkunft in der Gegen gab's nicht, also wären erhebliche Kosten für Taxi zusätzlich angefallen (Hotel war per ÖPNV sehr schlecht erreichtbar), so dass es unterm Strich evtl. sogar noch teurer geworden wäre.

JC hat sich dagegen mit Händen und Füssen gewehrt, folgte dann aber der "Anregung" des Gerichts.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#11

Beitrag von jcgeschaedigter »

Es ist sowieso völlig schwachsinnig, in einer Prognose von einem Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben zu sprechen. Das ist ja noch gar nicht passiert und die Einnahmen können ja deutlich höher ausfallen. Allerdings wäre man schön blöd, in der Prognose-EKS die Einnahmen hoch anzusetzen, weil am Ende die Leistung (noch mehr) gekürzt wird.

Für die Unterkunft ist, denke ich mal, ein 3-Sterne-Hotel angemessen. Alles darunter ist Jugendherberge mit Mehrpersonenschlafsaal.

Aber die Kosten für die Unterkunft waren in den BWZ davor ja auch nie Thema, die wurden alle anerkannt. In Prognose und abschließendem Bescheid. Ebenso wie die Fremdleistungen und die Fahrtkosten.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#12

Beitrag von Koelsch »

Und genau darauf sollte hingewiesen werden. Wie soll man ein Gewerbe "sinnvoll" führen können, wenn bisher anerkannte und in der Planung zu berücksichtigende Fakten auf einmal geändert werden. Wer bezahlt, den daraus resultierenden, organisatorischen Mehraufwand?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#13

Beitrag von Olivia »

Und wer bezahlt die Fahrtkosten von einer billigen Absteige unterwegs zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Billigherberge im übernächsten Nachbarort 35 km entfernt? Bei sehr langen Anfahrtswegen setzt ja auch Ermüdung ein, wenn man mehrere Stunden Anfahrtweg von einer Jugendherberge oder einem Bauarbeiter-Hostel hat.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#14

Beitrag von friys »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Fr 15. Feb 2019, 21:06 In der Vergangenheit sind diese Kosten in Prognose UND abschließendem Bescheid stets anerkannt worden, mit Ausnahme ...
Drei kompetente Mitglieder, die wissen was sie sagen - ein und dieselbe Einschätzung:
kleinchaos hat geschrieben: Fr 20. Okt 2017, 23:50 Neuer BWZ - neuer Versuch. [...]
tigerlaw hat geschrieben: Mi 17. Jan 2018, 22:33 [...] neuer BWZ = Neues Glück, die evtl "Feststellung" hilft für einen neuen BWZ auch nicht viel. [...]
Olivia hat geschrieben: Mi 23. Mai 2018, 09:33 Neuer BWZ = neues Glück. Auch wenn man Jahre [...], lässt sich daraus meiner Meinung nach kein Gewohnheitsrecht ableiten, dass [...]
Das JC könnte Gedanken hegen wie es ein Mitglied formulierte: " ... vielleicht hilft einmal den Blickwinkel zu verändern? ... Den(n) das was Du jetzt 5 Jahre gemacht hast, wird vermutlich auch weiterhin langfristig nicht den Erfolg bringen."


Olivia hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 08:44 Woran wird denn das "auffällige Missverhältnis" der Übernachtungskosten zu den Betriebseinnahmen festgemacht? An deren absoluter Höhe? Wie will das Jobcenter das beurteilen?
jcgeschaedigter hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 18:51 Keine Ahnung. Das hat das JC nicht mitgeteilt.
In der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gern zwei Begrifflichkeiten verwendet: "besonders grobes Missverhältnis" und "auffällige Missverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung.

Ein besonders grobes Missverhältnis könnte bei nur 20% bis 35 Prozent angenommen werden. Es sieht aus, dass vom Jobcenter die Grenze für das auffällige Missverhältnis bei der Überschreitung der Übernachtungskosten von knapp etwas weniger als der Hälfte der Betriebseinnahmen angenommen wurden.
jcgeschaedigter Prognose März bis August 2019 hat geschrieben:
Summe Betriebseinnahmen € 4.150,00 : 2050,00 Euro Übernachtungskosten
Ausgehend von anderen Schilderungen notleidender ALG-II-Selbstständiger zum Thema Attacken des Jobcenters gegen die Selbständigkeit liegt die Strategie der Jobcenter auf der Hand: "Die JC fördern die Selbständigkeit nicht. Sie können sie nur nicht gänzlich verhindern." (Zitat: kleinchaos)

Jobcenter lassen sich zunehmend Methoden einfallen, um selbstständige ALG-II-Aufstocker zu demoralisieren. Hierzu ein gekürztes Beispiel:
Olivia hat geschrieben: So 10. Feb 2019, 13:14 Es gab doch hier mal einen Fall im Forum, wo sich das JC entschlossen hatte, die Selbständigkeit nicht mehr "weiterzudulden". Das sah dann so aus, dass alle Kosten in der vEKS als nicht notwendig gestrichen wurden, während gleichzeitig auf der Einnahmenseite alle Erträge stehen gelassen wurden. [...] Ende vom Lied war dann, dass der eLB einen völligen Nervenzusammenbruch bekam.
Der TE ist nun "schon eine ganze Weile im Hartz-IV-Bezug". Dass wird das JC wenn möglichst nicht länger dulden wollen und seine Schikanemöglichkeiten vermehrt, also in jedem BWZ, auffahren. Eine dicke Haut & Widerstandskraft werden mehr denn je gefragt sein.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#15

Beitrag von Koelsch »

Ähnliches Beispiel - und ich bewundere eLB bis heute für seine Konsequenz:

eLB findet Darlehensgeber, eröffnet mit deren Geld Imbiss an hervorragender Stelle. Imbiss läuft an,eLB informiert pflichtschuldigst JC darüber. Nachdem er im "Normalbetrieb" ist (also die Anfangsrennerei vorbei ist) gibt er die Prognose (vEKS) ab, dass er im Endmonat des BWZ seinen Bedarf wird decken können = der Laden "brummt".

JC zieht daraus den Schluss, den Gewinn des Endmonat's plus diverse "nicht anzuerkennende Betriebsausgaben" ab sofort auf das ALG II anzurechnen = kein ALG II Anspruch mehr.

eLB ist am nächsten Tag beim Gewerbeamt und meldet sein Gewerbe mit sofortiger Wirkung ab und teilt dies dem JC entsprechend mit. Hausarzt bestätigt "gerne", dass eLB den durch JC ausgelösten Stress nicht verkraften kann, daher ab sofort für eine selbstständige Tätgkeit ungeeignet ist.

JC hat das geschluckt und zahlt seit dem "brav" den vollen Regelsatz.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#16

Beitrag von Olivia »

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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#17

Beitrag von Koelsch »

Wie der Imbiss brummte, kann man daran sehen, dass eLB mir berichtete, er öffne jeden Tag, 6 Tage/Woche um 11:00 Uhr und um 14:30 sei er restlos ausverkauft. Er habe bisher noch nie auch nur einen "Krümel" wegwerfen müssen, alles komplett verkauft, so ab 13:30 würden die gesichter der Kunden länger und länger, weil er dann bereits im "Resteverkauf" sei und nicht mehr jeden Kundenwunsch erfüllen könne.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#18

Beitrag von Olivia »

Was ist mit dem Darlehensgeber passiert? Konnte er noch Geld erhalten aus der Abwicklung des Kioskes?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#19

Beitrag von Koelsch »

Doch, der Darlehensgeber wird schadlos gestellt - er erhielt als Erstes bereits bei Darlehensvergabe die Verkaufsrechte an den noch vorhandenen 5000 Kochbüchern des eLB, die inzwischen wohl verkauft sind. Und ansonsten wurde eLB verpflichtet, seine Schulden beim Darlehensgeber bei diesem abzuarbeiten (er erhält also keinen Lohn ausgezahlt). Erwähnte ich bereits, dass der Darlehensgeber nach der Gewerbeaufgabe des eLB in den Besitz eines Imbisses in sehr gute Lage gekommen ist - dortselbst arbeitet eLB jetzt seine Schulden für einen absoluten Hungerlohn ab. :zwinker:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#20

Beitrag von HarzerUrvieh »

Um so sinnvoller kann es sein, wenn das JC einfach mal die vEKS lässt wie sie ist. Zuschlagen kann das JC dann immer noch, bei der aEKS.
Aber, wem schreibe ich das....
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#21

Beitrag von jcgeschaedigter »

Eine Frage:
Würde es etwas nützen, wenn man kurz vor Ende Februar (also vor Ablauf des alten BWZ) eine neue Prognose mit so geringen Einnahmen abgibt, dass nichts mehr gekürzt werden kann.

Bedenklich stimmt mich allerdings der Passus im Bescheid: "Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben können grundsätzlich erst bei der Schlussabrechnung berücksichtigt werden."

Ist das eigentlich rechtlich haltbar? Wenn sich die Einkommenssituation ändert, muss das doch mitgeteilt und auch darauf reagiert werden.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#22

Beitrag von Koelsch »

Du gibst doch ohnehin vor Ende des alten BWZ eine neue vEKS ab. Da lässt man üblicherweise "Vorsicht" walten, unrealistisch aber sollten die Zahlen nicht sein, sonst dreht das JC erst recht am Rad.

Der übliche Hinweis "Änderungen erst beim endgültigen Bescheid" ist meines Erachtens ohne Rechtsgrundlage
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#23

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 23:01 Eine Frage:
Würde es etwas nützen, wenn man kurz vor Ende Februar (also vor Ablauf des alten BWZ) eine neue Prognose mit so geringen Einnahmen abgibt, dass nichts mehr gekürzt werden kann.
Ja, das ist möglich. Wenn sich die Einnahme-/Ausgabensituation innerhalb des BWZ so stark ändert, dass eine deutliche Unterdeckung des Existenzminimums entsteht (Freibeträge finden dabei keine Berücksichtigung, diese "dürfen" wegfallen), dann muss das JC unverzüglich eine Neuberechnung vornehmen. Siehe dazu auch § 41a Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz SGB II. Die Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Lebensunterhalt sichergestellt ist.
Bedenklich stimmt mich allerdings der Passus im Bescheid: "Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben können grundsätzlich erst bei der Schlussabrechnung berücksichtigt werden."
Im Grundsatz stimmt diese Aussage, aber von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sich die Gewinnsituation prognostisch so stark verschlechtert, dass eine deutliche Unterdeckung des Existenzminimums eintritt.
Wenn sich die Einkommenssituation ändert, muss das doch mitgeteilt und auch darauf reagiert werden.
Das Jobcenter ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine Neuberechnung vorzunehmen.

Mögliche Nebenwirkung einer "Gewinnwarnung" mit Neuberechnung der Leistungen: wenn sich die Einnahmesituation so drastisch verschlechtert wie oben beschrieben, wird Dir das Jobcenter bestimmt sofort einen Coach beiordnen und Dich ins Coaching zuweisen. Du müsstest dann Deine Reisetermine absagen und am Coaching teilnehmen, selbst wenn sich dadurch die Lage noch weiter verschlechtert. Der Coach wird Einblick in Deine Buchhaltung und Geschäftsunterlagen verlangen und hat vom Jobcenter schon mal die Mitteilung, dass es sich um ein notleidendes Unternehmen handelt. Am Ende des Coachingprozesses (30 Stunden in mehreren Einzelterminen, auch vor Ort bei Dir im Büro bei einer Betriebsbegehung) kann auch ein Negativgutachten stehen, in welchem die Beendigung der Selbständigkeit nahegelegt wird. Auf den Inhalt des Gutachtens hast Du keinen Einfluss. Das Gutachten gibt der Coach zur Jobcenter-Akte. Das Gutachten dient dem Jobcenter dazu, die weitere Tragfähigkeit Deiner Selbständigkeit zu bewerten und danach die Vermittlungsstrategie festzulegen. Es könnte sein, dass Du sofort ins Team für die Vermittlung von SV-pflichtigen Arbeitsplätzen umgesetzt wirst und Deine Selbständigkeit als "Nebenerwerb" eingestuft wird. Du könntest Bewerbungsverpflichtungen erfüllen müssen und Vermittlungsvorschläge erhalten, deren Vorstellungstermine während Deinen geplanten Reiseterminen liegen. Ein ähnlicher Ablauf hat in einem ähnlichen Fall hier im Forum zu einem Nervenzusammenbruch des eLB geführt, weil das Sozialgericht dann auch Eilanträge mehr oder minder abschlägig beschieden hat. Die Selbständigkeit könnte zwar weitergeführt werden, jedoch müssten nebenher VV's erledigt werden, Einladungen ins Jobcenter befolgt und Bewerbungsbemühungen nachgewiesen werden sowie höchstwahrscheinlich mehrere Sozialgerichtsverfahren geführt werden.
HarzerUrvieh
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#24

Beitrag von HarzerUrvieh »

Einen gewissen Einfluss hat man schon, auf das "Gutachten" des "Coachs". Die Bezeichnung "Coach" ist schon irreführend.

In der Regel sind diese Coaches eher minderbemittelt. Teilweise mit Erfahrungen in eigenen Insolvenzverfahren. Um das zu wissen, holt man sich eben eine Auskunft über den Coach ein. Schufa, Creditreform, Handelsregisterauszug, ist relativ einfach zu erhalten.

Parallel zum Coach kann die IHK oder HWK "prüfen" und beraten. Das kostet i.d.R. nichts und kann deutlich anders ausfallen, als die Meinung des Coaches.

Das kann dem JC egal sein. Ob es einem Richter egal ist? Jedenfalls dürfte die Qualifikation der Kammer-Mitarbeiter i.d.R. höher sein, als die eines vom H4-System abhängigen Coaches. Wenigstens stimmt bei den Mitarbeitern der Kammern meist die Berufsbezeichnung.

Oder sehe ich das falsch?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#25

Beitrag von Günter »

Du müsstest dann Deine Reisetermine absagen und am Coaching teilnehmen
Geldverdienen geht vor Sinnlos-Coaching.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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