Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#101

Beitrag von Koelsch »

OK, wenn also dann ab 1.6. entgegen dem Beschluss des SG doch was angerechnet wird, dann würde ich schon die Möglichkeit des Zwangsgelds sehen. Hatte ich wohl nicht richtig gelesen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#102

Beitrag von Olivia »

Wendet sich der TE mit dem sozialgerichtlichen Urteil dann selbst an einen Gerichtsvollzieher, und der geht dann ins Jobcenter, um den Betrag zu vollstrecken? Wer bezahlt den Gerichtsvollzieher, d.h. wer trägt die Kosten für dieses "Inkasso"?
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#103

Beitrag von Koelsch »

Ja, muss er selbst machen, und die Kosten gehen zu Lasten des JC
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#104

Beitrag von Olivia »

Müssen die Kosten zunächst verauslagt werden und es entsteht ein Erstattungsanspruch gegen das JC? Oder kassiert der GV seine Kosten direkt im JC ab?
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#105

Beitrag von Koelsch »

Der kassiert vom JC
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#106

Beitrag von jcgeschaedigter »

Stellt sich nun die Frage: Brief ans SG und mitteilen, dass gegen den Beschluss verstossen wurde, oder bis nach dem 01.06. warten und zeitgleich mit dem Schreiben ans SG noch zum Gerichtsvollzieher gehen und diesen zum JC schicken?
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#107

Beitrag von Koelsch »

Ich würde das SG informieren, dass seitens des JC der Beschluss nicht umgesetzt wird und Zwangsgeld beantragen.
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tigerlaw
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#108

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Mi 22. Mai 2019, 17:06 Ich würde das SG informieren, dass seitens des JC der Beschluss nicht umgesetzt wird und Zwangsgeld beantragen.
... und PKH für das Verfahren beim Gerichtsvollzieher!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#109

Beitrag von jcgeschaedigter »

UPDATE:

Nachdem nun Zahltag war, sind die überwiesenen Leistungen - wie erwartet - wieder gekürzt worden. Es wurden, trotz gegenteiligem Gerichtsbeschluss, rund 136 Euro zu wenig überwiesen. Das Schreiben ans SG, dass das JC den Beschluss ignoriert und in dem auch Zwangsgeld beantragt wird, ist schon letzte Woche rausgegangen.

PKH für den Gerichtsvollzieher ist noch nicht beantragt, aber leitet das SG nicht das Zwangsgeldverfahren selbst ein?

Ich denke, es wird jetzt auch langsam Zeit, mit der Geschichte an die Öffentlichkeit zu gehen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#110

Beitrag von Koelsch »

PKH musst Du selbst beantragen, das SG macht das nicht. Auch Zwangsgeld musstest Du selbst beantragen, hast Du ja auch gemacht.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#111

Beitrag von Olivia »

Möglicherweise hat das Jobcenter Interpretationsschwierigkeiten, was die Umsetzung des Urteils angeht (Unvermögen statt Absicht).
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#112

Beitrag von Koelsch »

Macht welchen Unterschied?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#113

Beitrag von jcgeschaedigter »

Und täglich grüßt das Murmeltier.

Heute kam ich nach einem sehr stressigen und arbeitsreichen Wochenende (Samstag über 12 Stunden durchgehend gearbeitet, heute am Sonntag noch einmal 5 Stunden plus 7 Stunden Autofahrt) naxh Hause und finde im Briefkasten den neuen Bewilligungsbescheid des Jobcenters.

Mich traf fast der Schlag, als ich den Betrag der Leistungen sah: 303,49 Euro statt der mir zustehenden knapp 800 Euro. Also fehlen mir pro Monat etwa 500 Euro.

Grund: Man hat angeblich eine neue Integrationsstrategie und erkennt die Selbständigkeit nicht mehr an, d.h. alle größeren Ausgaben für die Selbständigkeit (Reisekosten, Fremdleistungen, Übernachtungskosten, Kfz-Kosten etc.) werden einfach gestrichen. Somit erteilt mir das Jobcenter Berufsverbot.

Es wurde bezüglich der Integrationsstrategie bei meinem letzten Termin im Jobcenter nichts besprochen. Es wurde lediglich der Bericht des Amtsarztes durchgegangen, der mir eine "Minderung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit" attestierte, weshalb "Erwerbsarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter Beachtung qualitativer Einschränkungen erbracht werden können". Zu den Einschränkungen zählen: "Kein starker Stress, kein starker Leistungsdruck, ... , keine Nachtarbeit, kein umfangreicher Publikumsverkehr, keine Steuerungs- und Überwachungsaufgaben."

Man könnte auch sagen: Nicht vermittelbar.

Auf dieser Basis hat meine Sachbearbeiterin die Vermittlungsbestrebungen mehr oder weniger eingestellt. Sie meinte, ich könne mich ja noch weiter bewerben und bot mir unverbindlich ein psychosoziales Coaching an. Eine Eingliederungsvereinbarung gab es (bisher) nicht. Es ist also mitnichten die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vereinbart worden. In der letzten Eingliederungsvereinbarung stand als Ziel die Festellung meiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die ist ja nun erfolgt. Übrigens befand der Amtsarzt, dass ich meine selbständige Tätigkeit vollschichtig leisten kann. Wohlgemerkt nur diese war explizit erwähnt.

Die Kürzungen treffen mich allerdings sehr schwer. Ich habe gegenwärtig ohnehin gerade eine finanzielle Durststrecke, die noch bis in neue Jahr gehen wird und kann meinen Lebensunterhalt nicht aus den Einnahmen der Selbständigkeit bestreiten. Das Jobcenter kürzt außerdem bis in die Miete hinein, d.h. auch dort bekomme ich weniger Geld (etwa 70 Euro). Geld für Lebensmittel, Strom etc. bekomme ich gar nicht.

Ich werde umgehend einen Widerspruch abschicken und gleichzeitig einen Eilantrag ans Sozialgericht. Ich denke mal, letzterer kommt durch, da es jeden Monat 500 Euro an Kürzungen sind und die Begründung absolut willkürlich und unzutreffend ist.

Im Anhang füge ich den Bescheid bei (in 2 Teilen, weil ich jetzt den Nerv nicht habe, so lange herumzuprbieren, bis die Größe passt). Der von mir prognostizierte Gewinn war übrigens 38 Euro, begründet unter Verweis auf meine gesundheitliche Situation und die daraus resultierenden Unsicherheiten.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#114

Beitrag von Koelsch »

Guck ich mir erst morgen genauer an, bin müd. Nur das Lesen des Freds aber spricht bereits für sofortigen Gang zum SG und Eilantrag stellen.
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jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#115

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich füge noch das Schreiben ans SG hinzu. Zum Bemeckern, falls notwendig.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#116

Beitrag von Koelsch »

Wie Wampe schreibt - die ticken doch hochgradig unsauber dort im JC
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#117

Beitrag von marsupilami »

@ jcgeschädigter:
Schreiben sieht gut aus bzw. liest sich gut.

Das von Wampe in viewtopic.php?f=16&t=24101&p=532841#p532830 monierte "notwendig" - da würde ich den kompletten Satz umstellen auf:
Eine professionelle, verschleißfestere Kamera dürfte bei einem selbständigen Sportfotografen als zwingende Voraussetzung anzuerkennen sein.
An Punkt 6 möchte ich auch ein wenig "rumpfuschen":
6. Das Jobcenter verweist auf ein angebliches „Ziel der Integrationsstrategie (Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung)“. Eine Änderung auf diese neue "Integrationsstrategie" wurde mir nicht kommuniziert, geschweige denn mit mir schriftlich vereinbart. Letzte Vereinbarung war die Feststellung meiner Leistungsfähigkeit, die mit amtsärztlichem Gutachten vom 28.05.2019 erfolgte (siehe Anlage 2). Bisher wurde so verblieben, dass ich meine Selbständigkeit weiterführe, da die Vermittelbarkeit in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sehr stark eingeschränkt ist.
Ich betone nochmals, dass diese „neue Integrationsstrategie“ und die möglichen, jetzt eingetretenen, Auswirkungen auf meine Selbstständigkeit weder mündlich besprochen noch schriftlich fixiert und durch Unterzeichnung vereinbart wurden.
Die eingetretenen Auswirkungen sind fast völlige Aberkennung von Betriebsausgaben und dass annähernd sämtliche Einnahmen als anrechenbar gewertet wurden.
Damit wurde mir zum Einen schlagartig, ohne Vorankündigung, die komplette Grundlage für eine vorsichtige und angemessene Kalkulation der Lebenshaltungskosten entzogen. Da keinerlei finanzielle Reserven vorhanden sind, ist die Möglichkeit der Lebensmittelversorgung auf Null gesunken.
Zum Anderen wurde durch das Vorgehen des Jobcenters quasi ein Berufsverbot ausgesprochen, was dem Jobcenter gar nicht zusteht. Außerdem wird dadurch die Möglichkeit, aus eigener Kraft die Hilfebedürftigkeit wenigstens zu verringern, völlig zunichte gemacht.
Mit dem obigen ergeben sich auch ein paar Änderungen an den nachfolgenden Absätzen.
Polemisch zusammengefasst: dass das Jobcenter mir zwar sämtliche Betriebsausgaben, die zur Erzielung des Einkommens aus Selbständigkeit unbedingt und zwingend notwendig und erforderlich sind, streicht, die Betriebseinnahmen aber fast vollständig zum anrechenbaren Gewinn deklariert. Woher sollen die Einnahmen kommen, wenn die zur Erzielung erforderlichen Betriebsausgaben gestrichen sind?
Dazu kommen Formulierungen wie: "Ich werde dann prüfen, ob die geplante Ausgabe anerkannt werden kann und ob aufgrund dieser Ausgabe die Einkommensprognose für die Zukunft anzupassen ist."
Das halte ich grundsätzlich für einen unzulässigen Eingriff in meine unternehmerische Freiheit.
Ungeplante Ausgaben heißen deshalb ungeplant, weil sie eben nicht geplant, sondern unvorhergesehen auftreten.
Ein Fotoapparat hat nun mal Verschleißteile, die sich abnutzen. Wann ein irreparabler Abnutzungsgrad erreicht ist, ist höchstwahrscheinlich nicht einmal vom Hersteller vorhersehbar oder gar planbar.
Das Jobcenter begründet seine neue "Strategie" mit der angeblichen fehlenden Tragfähigkeit meiner selbständigen Tätigkeit.
Über diese plötzliche Entscheidung wurde ich von Seiten des Jobcenters nicht in Kenntnis gesetzt.
Dem Jobcenter ist hingegen bekannt, dass aufgrund meiner gesundheitlichen
Situation eine Schätzung des Einkommens nur äußerst vorsichtig und zurückhaltend erfolgen kann.
Das Jobcenter legt es offenbar darauf an, meine berufliche und damit private Existenz nachhaltig zu
zerstören. Dies erachte ich als rechts- und sittenwidrig.
So ungefähr.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#118

Beitrag von Koelsch »

Würde ich so übernehmen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#119

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Mo 4. Nov 2019, 08:18 Wie Wampe schreibt - die ticken doch hochgradig unsauber dort im JC
Das läuft auf ein Berufsverbot durch die Leistungsabteilung hinaus, wenn das so durchkäme. Sämtliche Grundsätze der Verhältnismässigkeit lässt das JC ausser Acht. Der Leistungsempfänger ist bereits integriert, insofern kann die Integratinsstrategie nicht einfach einseitig durch das JC geändert werden. Mögliche Bewerbungsverpflichtungen müssten - wenn überhaupt - in einer EGV geregelt werden und Rücksicht nehmen auf die ausgeübte Tätigkeit. All das ist nicht der Fall. Ein auffälligiges Missverhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben wird lediglich behauptet, nicht aber nachgewiesen. Mangelnder Gewinn ist jedoch etwas ganz anderes und hat mit einem etwaigen Missverhältnis der Einnahmen/Ausgaben in diesem Fall überhaupt nichts zu tun!
Zudem steht die selbständige Nebentätigkeit in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen, soi dass eine Neuanschaffung [einer Kamera] nicht gerechtfertigt erscheint.
Woher nimmt das Jobcenter das Recht, die Vollzeittätigkeit zu einer "Nebentätigkeit" herabzustufen? Zweitens kann eine Ttigkeit nicht einem Missverhältnis zu den Einnahmen stehen (wenn überhaupt können nur die Betriebsausgaben in einem Missverhältnis zu den Ausgane stehen). Der zitierte Satz verdeutlicht, dass es dem Jobcenter lediglich auf eine Blockade der selbständigen Tätigkeit durch das Mittel des Leistungsentzuges existenzsichernder Grundsicherungsleistungen ankommt. Dies ist grob rechtswidrig.

Das Existenzminimum ist in keinem einzigen der Monate des BWZ sichergestellt. Dies steht im krassen Widerspruch zu § 41a Abs. 2 Satz 2 SGB II, nach dem die existenzsichernden Leistungen für jeden Monat des BWZ sicherzustellen sind:
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/41a.html
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#120

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich danke Euch für Eure Antworten.

Ich habe das Schreiben entsprechend der Hinweise korrigiert.
Nach meinen Berechnungen werde ich, auch wenn das Konto derzeit noch deutlich im Plus ist, nach Abzug aller notwendigen beruflichen Ausgaben am Monatsende ein mittleres dreistelliges Minus auf dem Konto haben. Für mich eine Premiere, da mein Konto noch nie in meinem Leben im Minus war. Eine völlig neue Erfahrung ... die ich gern vermieden hätte.

Ich werde das Schreiben ans SG dann so abschicken. Außerdem einen pro-forma-Widerspruch ans JC, damit alles seinen geregelten Gang geht. Dort lege ich als alternativen Vorschlag auch eine neue Berechnungstabelle für die EKS bei, in der die vom Jobcenter gestrichenen Ausgaben entfernt und die Einnahmen entsprechend auf 30 Euro pro Monat gekürzt wurden. Der Widerspruch wird sowieso als unbegründet zurückgewiesen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#121

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Mo 4. Nov 2019, 13:03 Nach meinen Berechnungen werde ich, auch wenn das Konto derzeit noch deutlich im Plus ist, nach Abzug aller notwendigen beruflichen Ausgaben am Monatsende ein mittleres dreistelliges Minus auf dem Konto haben.
Hoffentlich reicht das als Argument für ein Eilverfahren am Sozialgericht. Eventuell muss das Konto schon leer sein, damit der Eilantrag zulässig ist. Weiss da jemand mehr?
Für mich eine Premiere, da mein Konto noch nie in meinem Leben im Minus war. Eine völlig neue Erfahrung ... die ich gern vermieden hätte.
Hat das Konto denn eine entsprechende Linie?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#122

Beitrag von Koelsch »

Das SG wird im Eilverfahren keine Kontoauszüge verlangen. Trotzdem würde ich "deutlich" streichen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#123

Beitrag von HarzerUrvieh »

Das SG-Köln mag im Eilverfahren Kontoauszüge sehen. Zumindest meine...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#124

Beitrag von Olivia »

Sind denn "leere Kontoauszüge" das einzige Kriterium? Bei einem Selbständigen tritt Existenzgefährdung schon viel früher ein, nämlich dann, wenn ein gewisser Geldpuffer für unvorhergesehene Ausgaben auf dem Girokonto unterschritten wird.
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#125

Beitrag von marsupilami »

Wer bestimmt die Größe des "Geldpuffers"?
Nach welchen Kriterien?

Kontoauszüge sind unwiderlegbare Zahlen.
Signatur?
Muss das sein?
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