Offenlegung Kundendaten

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Rosa Golf
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Offenlegung Kundendaten

#1

Beitrag von Rosa Golf »

Hab mal bisschen rumgelesen und frage mich nun folgendes:

Die abschließenden Angaben bezüglich des abgelaufenen Bewilligungszeitraumes stehen an. Ihr werdet aufgefordert, Nachweise über Betriebseinnahmen zu erbringen. Es werden dann Kontoauszüge des Geschäftskontos vorgelegt.

Meine Kontoauszüge sind bezüglich der Daten meiner Kunden geschwärzt. Nach einer Information eines Datenschützers sollen Schwärzungen von Kundendaten nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein, generell sollen die Daten offen zu legen sein.

Wenn ich nun Handel mit S.E.X.- Speilzeug treibe darf ich geheim halten und wenn ich einen Landschaftsgartenbaubetrieb habe nicht? Kann ich mir so nicht vorstellen.

Wie wird das bei Euch gehandhabt?

Rosa Golf
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Koelsch
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Re: Offenlegung Kundendaten

#2

Beitrag von Koelsch »

Ein heißes Thema und nach dem Kontoauszugurteil des BSG wird das mit Sicherheit noch heißer:

Ich habe in meinen AGB eindeutig den folgenden Absatz:
Wir verwenden die von Ihnen mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung Ihrer Bestellung. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt an das mit der Lieferung beauftragte Herstellerunternehmen, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist (Name, Adresse, evtl. Telefonnummer zur Abstimmung von Lieferterminen). Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten ggf. an unsere Hausbank weiter. Eine Weitergabe Ihrer Daten an sonstige Dritte oder eine Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nicht. Davon ausgenommen ist die behördliche Einsichtnahme in unsere Unterlagen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde oder auf Grund richterlicher Anordnung. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
Damit würde ich mit einer Weitergabe eine Vertragsverletzung gegenüber meinen Kunden begehen. Die ARGE kann sich auch nicht auf die Einschränkung "behördliche Einsichtnahme" stützen, denn zum einen ist die ARGE keine Behörde, zum anderen fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen.

Im Zweifelsfall würde ich ebenfalls auf das Beispiel mit dem Spielzeug hinweisen und ich würde um Auskunft bitten, wann die Bundesregierung ihre eindeutige Zurückhaltung hinsichtlich der Bekanntgabe und Nutzung von Kundendaten aufgegeben hat, wie sich sich auf Seite 5 der anliegenden Broschüre dokumentiert.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Rosa Golf
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Re: Offenlegung Kundendaten

#3

Beitrag von Rosa Golf »

"Die Datei ist beschädigt und kann nicht heruntergeladen werden." Schade
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Koelsch
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Re: Offenlegung Kundendaten

#4

Beitrag von Koelsch »

Auf ein Neues, Datei mit anderem Programm nochmals in pdf umgewandelt. Vielleicht klappt es jetzt - wobei mein Foxit-Reader auch bei der ersten hochgeladenen Datein nicht gemeckert hat.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Offenlegung Kundendaten

#5

Beitrag von Günter »

Als Nichtjurist würde ich mich hinter dem §35 SGB I in Verbindung mit dem §67 SGB X verschanzen, die Behörde, die keine ist, muss doch nachweisen, dass die Offenlegung der Sozialdaten vom Gesetzgeber ermächtigt und für die Erledigung der Aufgaben des Trägers der Sozialleistungen erforderlich ist.

Und da dürfte erhebliche Zeifel auftauchen.

Ich denke der Verweis auf den §65 SGB I könnte da auch sehr hilfreich sein.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Offenlegung Kundendaten

#6

Beitrag von Koelsch »

Günter hat geschrieben:Als Nichtjurist würde ich mich hinter dem §35 SGB I in Verbindung mit dem §67 SGB X verschanzen, die Behörde, die keine ist, muss doch nachweisen, dass die Offenlegung der Sozialdaten vom Gesetzgeber ermächtigt und für die Erledigung der Aufgaben des Trägers der Sozialleistungen erforderlich ist.

Und da dürfte erhebliche Zeifel auftauchen.

Ich denke der Verweis auf den §65 SGB I könnte da auch sehr hilfreich sein.
Bei § 35 SGB I und § 67 SGB X komm ich ja noch mit, aber was steht in § 85 SGB I ???? :?:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Offenlegung Kundendaten

#7

Beitrag von Günter »

Du hast gelesen, bevor ich meinen Vertipper geändert hatte, den 65 meinte ich
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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