Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Rainer
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Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#1

Beitrag von Rainer »

Ich will mal eine fiktive Fallfrage stellen.

A Lebt in einer 7 Personen BG (A, B, C, D, E, F, G)
A ist abhängig beschäftigt und verdient monatlich 1.400 Euro netto
A ist nebenberuflich noch selbständig und verdient darüber 1.300 Euro Brutto

B ist Hausfrau und kümmert sich Fulltime um die Familie und den Haushalt

C, D, E, F gehen noch zu Schule

E, F planen danach eine Ausbildung ( C, D sind noch in der Grundschule)

G ist 2 Jahre alt

Wenn A und B nun ALG 2 beantragen würden, weil die beiden Einnahmequellen inkl. Wohngeld und Kinderzuschlag für die gesamte BG nicht reichen, kann die Arge oder wie die auch immer heißen mögen, verlangen, dass A seine Einnahmen aus der Selbstständigkeit dem Gutdünken des SB unterwirft? Dieser also über die Ausgaben bestimmen kann, vielleicht sogar noch über eine EKS?

Wenn ich es richtig verstanden habe, kann die Arge über die Einnahmen von A über seine nebenberufliche Selbständigkeit NICHT verfügen. Sie kann jedoch A sanktionieren, da er aber mit seinem Einkommen seine Verpflichtungen und seinen eigenen Bedarf mehr als decken kann, würde diese Sanktion ins Leere laufen.

Sehe ich das bis hierher richtig?
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#2

Beitrag von Emmaly »

Rainer hat geschrieben:Wenn A und B nun ALG 2 beantragen würden, weil die beiden Einnahmequellen inkl. Wohngeld und Kinderzuschlag für die gesamte BG nicht reichen, kann die Arge oder wie die auch immer heißen mögen, verlangen, dass A seine Einnahmen aus der Selbstständigkeit dem Gutdünken des SB unterwirft? Dieser also über die Ausgaben bestimmen kann, vielleicht sogar noch über eine EKS?
Solange Kinderzuschlag gezahlt wird, sollte das Einkommen oberhalb von ALG II liegen. Als Einkommen zählt auch das Kindergeld, welches bei ALG II dem Bedarf der Kinder zugerechnet wird als Einkommen.

Würdest du uns die Kosten der Unterkunft verraten, dann wäre eine genauere Aussage möglich.
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Rainer
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#3

Beitrag von Rainer »

Gehen wir einfach davon aus, dass die o.g. BG ALG 2 beantragen muss. KDU ist im normalen Bereich und Kindergeld ist auch schon eingerechnet. Die BG fällt also im ALG 2 Bereich und beantragt diesen. Der SB der Arge bejaht den Anspruch, will aber an die Einnahmen von A aus seiner selbständigen Tätigkeit.

Ist wirklich nur ein fiktiver Fall und soll mir dabei helfen den Durchblick zu bekommen.

Aber wenn es nötig ist, die Miete wäre z.B. 1.500 Euro warm und z.B. 1.100 Euro kalt, 1.300 Euro mit Betriebskosten.
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Günter
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#4

Beitrag von Günter »

Bei dem Thema gibt es einen hochinteressanten Denkansatz eines Moderators in einem befreundeten Forum, der lautet in Kurzform wie folgt.

Sanktioniert werden kann nach dem Individualisierungsprinzip nur der Verursacher.

Der deckt aber seinen Bedarf, deshalb nach der Vertikalbedarfsdeckungsberechnung keine persönliche Bedürftigkeit und der SB kann sanktionieren wie er will, der Bedarf = NULL, damit Nullt auch die Sanktion bis zum Sankt Nimmerleinstag.

Das Kindergeld ist keine Leistung aus dem SGB II, kann also vom Züchtigungsparagraphen 31 SGB II nie und niemals nicht erfasst werden.
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Christoph
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#5

Beitrag von Christoph »

Wenn ich es richtig verstanden habe, kann die Arge über die Einnahmen von A über seine nebenberufliche Selbständigkeit NICHT verfügen.
Wie meinst Du diese Aussage?
Rainer
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#6

Beitrag von Rainer »

Ich meine, wenn ich es richtig verstanden habe, das A mit seinen Nettoeinkommen seinen eigenen Bedarf decken kann und wenn A nebenberuflich (!) noch selbständiger Unternehmer ist, die Arge keine Möglichkeit hätte ihn dazu zu zwingen, seine unternehmerischen Freiheiten (Ausgaben für Werbung, Einkauf von Waren und Bürodedarf, PKW Kosten, Telefon- wie Internetkosten usw. o.ä.) sowie ihn in seine unternehmerischen Entscheidungen hinein zu fuschen, mit der Begründung, "nach §§ sowieso müssen Sie auch die Einnahmen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit in die BG einfließen lassen und nebenbei gesagt, sind mir Ihre Ausgaben für Werbung, Büromaterial und Wareneinkauf zu hoch, bitte senken Sie diese um (z.B.) 50%, was dann einen Überschuss in Höhe von 600 Euro machen würde und Sie nun keine (z.B.) 900 Euro Hilfe erhalten sondernd nur noch 300 Euro"

@Günter,

so in etwa dachte ich mir das auch, denn "Armrechnen" ist ja nicht.
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Günter
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#7

Beitrag von Günter »

@Rainer, hier sind zwei Dinge zu unterscheiden sanktioniert werden kann nicht.

Die Streitereien ob es ein Drucker für 2,50 € im Supermarkt sein darf, bei dem die Tintenpatronen für 100 Seiten 60 € kosten oder ob es dann doch ein Multifunktionsgerät für 120 € mit nachfüllbaren Tanks und hochwertigen Grafikdruck sein kann betreffen den anrechenbaren Anteil des Einkommens.

Klartext du planst die Anschaffung eines PC Komplettsystems für 800 € und der Firmenwagen hat auch grade TÜV und Wartung, dann stehst du vor dem Dilemma du kannst keine Rücklagen bilden, die Kosten fressen in dem Monat den gesamten Gewinn, aber der SB sagt: NÖ, sehe ich nicht ein, mehr ALG II für den Monat ist nicht, basta.
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#8

Beitrag von Emmaly »

bei 7 Personen und 1500 € KdU (sofern da jetzt keine Warmwasserbereitung noch drin ist), werden pro Person 214 € KdU gerechnet.
214 € + 316 € ergeben 530 € für dich und auch für deinen Partner als Bedarf. Das sind 1060 € Bedarf für euch und damit würde der Bedarf unterhalb des anzurechenden Einkommens liegen und ihr werdet auf Kinderzuschlag und Wohngeld verwiesen.

Und diese Rechnung ist ohne die Einnahmen aus der Selbstständigkeit.
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Günter
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#9

Beitrag von Günter »

Habs gefunden, Ernies Gedankengänge sind gut

http://www.hartz4-forum.de/index.php?pa ... #post73953

und hier http://www.best3s.de/conpresso/_data/An ... 9d7934d7a1 findest du unter §9 den folgenden Text
Die Agenturen für Arbeit verteilen derzeit das Einkommen eines Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Erwerbseinkommen) nach der sog. Horizontal-methode, d.h., es wird entsprechend dem jeweiligen Bedarfsanteil der einzelnen Mitglieder gleichmäßig allen Mitgliedern zugeordnet. Demgegenüber berufen sich die kommunalen Träger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998, wonach verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einkommens-verteilung bestehen. Das erzielte Einkommen eines Mitglieds einer Bedarfsge-meinschaft müsse zunächst voll auf den Bedarf des Einkommensbeziehers ange-rechnet werden. Nur etwaiges überschießendes Einkommen könne entsprechend der Bedarfsanteilsmethode auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden. Dies folge aus Art. 1 GG; danach könne niemand verpflichtet werden, sein Einkommen für andere einzusetzen und dadurch selbst mittellos zu werden. Die derzeitige Einkommensanrechnung wirkt sich zu Lasten der kommu-nalen Träger aus, weil sie auch den Anteil an den Unterkunftskosten übernehmen müssen, den der Einkommensbezieher durch sein Einkommen eigentlich selbst decken könnte.
Es sollte eine rechtliche Klarstellung erfolgen, die dem Anliegen der Kommunen entspricht.
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#10

Beitrag von Emmaly »

Bei bestimmten Einkommen geht horizontal gar nicht, Unterhalt, Kindergeld wären da zu nennen.
Ich würde da immer gegen vor gehen.

Es gibt eine Reihenfolge, wie wer unterhalten wird.
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Welfenprinz
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#11

Beitrag von Welfenprinz »

Hallo Rainer, so ein Zufall, wir hatten gerade die gleiche Frage.
Hier das passende Urteil:

Gericht: NIEDERSAECHSISCHES-OVG
Entscheidung, AZ: Urteil, 12 LB 259/04
Verkündungsdatum: 30.09.2004
Rechtsgebiete: GSiG
Leitsatz: Einkommen und Vermögen des selbst nicht hilfebedürftigen (einsatzpflichtigen) Ehepartners kann im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG nur berücksichtigt werden, soweit es über den Betrag hinausgeht, den er benötigt, um seinen eigenen individuell notwendigen Lebensunterhalt abzudecken (wie BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, 36 ff. zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Rainer
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#12

Beitrag von Rainer »

Ich komme hier jetzt garnicht so schnell nach. Ich sehe mir die Links mal genauer an und melde mich nochmal. Eines noch, ich hatte ja bereits in einen anderen Thema die Frage aufgeworfen, ob es möglich wäre, dass das FA die Selbständigkeit nicht auch anzweifeln kann - rückwirkend -, da der Unternehmer ja nicht mehr Unternehmer nach BGB ist wenn die Arge in die Geschäftsprozesse massiv eingreifen kann. Hat sich dazu schon einmal jemand schlau gemacht oder weiss etwas? Wenn das FA nämlich z.B. bei mir die USt. rückwirkend für die letzten Jahre haben wollen würde, ich könnte private Insolvenz anmelden, das wäre dann nämlich zweistellig im Tsd. Bereich.

Nachtrag:

Worauf ich mit der letzten Frage hinaus will ist folgenes; wenn dies so sein sollte, also das ich dann kein freier Unternehmer mehr bin, weil sich die Arge da reindrängt, dann sehe ich ein weiteres Argument gegen diesen Eingriff. Denn wenn ich nach SGB kein Unternemer sein kann/darf, werden hier auch wieder Grundrechte beschnitten, nämlich die, der freien Berufswahl nach GG.
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#13

Beitrag von Emmaly »

Eine Frage habe ich noch:
Wird bei euch die volle Miete beim Wohngeld anerkannt? Ich meine die ohne den Heizkosten?

Hier noch die Links zu den Rechner:
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php
und der Kinderzuschlagsrechner:
http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/
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Günter
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#14

Beitrag von Günter »

Die freie Berufswahl ist doch schon durch den §10 SGB II eingeschränkt.

Nach den Regeln des SGB II ist es einem Anwalt zuzumuten als Pförtner im Krankenhaus tätig zu werden, und ein Kunstmaler kann auch als Bohnerwachsvirtuose den Fußboden der Bank pflegen.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#15

Beitrag von Rainer »

@Günter,

Wie difiniert sich das anrechenbare Einkommen und um welches Einkommen geht es genau? Um beide Einkommensarten?
der SB sagt: NÖ, sehe ich nicht ein, mehr ALG II für den Monat ist nicht, basta.
Und kann der SB diese Aussage auch rechtlich begründen und auch rechtlich durchsetzen?

@Emmaly,

es geht nur ums Prinzip! Können wir nicht so tun als ob? ;)

@Günter die zweite ;),

also das "Überschuss" natürlich auf die BG verteilt wird um die Aufwandshöhe der Arge zu senken ist unstrittig! Mir geht es primär darum, ob A dazu gezwungen werden kann "Überschuß" aus seiner selbständigen Tätigkeit zu fabrizieren, indem er entgegen seiner unternehmerischen Überzeugung (Gewinnerzielung) nötige (!) Ausgaben stoppt bzw. halbiert oder das Qualitätsniveau nicht mehr halten kann, weil der SB es von ihm verlangt.

@Welfenprinz,

das würde ja bedeuten, dass alles was nach dem Regelsatz an Einkommen - egal wie viele Tätigkeitsmerkmale vorhanden sind - von A erwirtschaftet wird, in die BG einfließen muss (!) ohne Rücksicht auf dringende Ausgaben die nötig sind, dieses Einnahmeniveau zu halten bzw. so zu erhöhen, damit sich A........G so schnell wie möglich von der Abhängigkeit der Arge zu befreien.

@Emmaly,

es geht hier wirklich nicht um mich oder meiner Familie! Es ist eine Prinzipienfrage. Für mich und meine Familie geht es derzeit noch nicht darum ALG 2 zu beantragen. Wir haben jetzt erst einmal einen neuen Wohngeldantrag und Kindergeldzuschlagsantrag abgegeben. Mich interessiert die Sache nun aber trotzdem, weil ich doch schon sehr geschockt war, als uns ein Onlinerechner erzählte, dass wir ALG 2 beantragen müssen, weil WG und KGZ nicht unseren Bedarf decken würde. Der zweite sagt es geht, hmm. Abwarten und Teetrinken. Und weil ich bisher soviel darüber gelesen habe und ich mich da auf jeden Fall reinarbeiten will, stelle ich einfach mal einige Verständnisfragen ob ich das gelesene auch korrekt interpretiere.

Hauptsächlich schockierend fand ich, dass sich die Arge dermaßen in die Geschäfte eines Unternehmers reinhängen kann, dass dieser sogar länger als nötig abhängig bleiben wird weil die Arge nötige Ausgaben streichen wird und Laien, hier SB, sich in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse einklinken darf. Das kann ja wohl nicht sein und deshalb suche ich Argumente die durchsetzbar sind und vielleicht auch anderen dabei helfen, dass sie ihre Geschäfte selbständig leiten können und alleine darüber bestimmen können was gut für ihre Firma ist was nicht. Gerade die neue VO die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, ist doch wirklich die Höhe des erträglichen.

So ich hoffe ich habe jetzt alles zusammen wenn nicht einfach noch mal nachfragen ;)
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#16

Beitrag von Emmaly »

Mit den genannten Zahlen, wird das passieren, was ich geschrieben habe, der verweis auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag.

Wenn das Einkommen zu gering ist, dann wird Wohngeld abgelehnt. Beim Kinderzuschlag wurde die Einkommensgrenze gesenkt.

Das ALG II ist eine Pauschale und es gibt für Erwerbseinkommen einen Freibetrag, der bei Hilfeempfänger mit Kind(ern) bei 310 € begrenzt ist, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Der SB wird das mit SGB II (§§ 2, 7, 11 und 30) begründen.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#17

Beitrag von Günter »

So ich hoffe ich habe jetzt alles zusammen wenn nicht einfach noch mal nachfragen ;)
Viel Glück und wir freuen uns auf deine Fragen.

Nochmal zum Thema zurück, das Ganze wird mit dem Interessenabwägung der Allgemeinheit gegen das Recht des Einzelnen aus Artikel 1 ff GG begründet.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#18

Beitrag von Welfenprinz »

@ Rainer
Ansich ist deine Auffassung richtig, nur das die Ermittlung des Einkommens
(in deinem Falle bei A) einen andere ist, nämllich eine ganz normale
BWA (betriebwirtschaftl Auswertung), die jeder Betrieb erstellt, und hier sind
ja alle erforderlichen Ein- und Ausgaben verbucht und das Ergebnis ist der
Gewinn > sprich das Einkommen des A. Die Ausgaben kann A jedoch in seinem
geschäftsmäßigen Ermessen tätigen und nicht von der ArGe vorschreiben lassen.
Das damit sein Gewinn vielleicht geringer ausfällt, tut nichts zu Sache,da ja
nicht Antragsteller ist. Bei Sanktionen dürfen immer nur Individualsanktionen erlassen
werden, so dass die Familienangehörigen nicht sanktioniert werden können.
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#19

Beitrag von Emmaly »

Welfenprinz hat geschrieben: Die Ausgaben kann A jedoch in seinem
geschäftsmäßigen Ermessen tätigen und nicht von der ArGe vorschreiben lassen.
Das damit sein Gewinn vielleicht geringer ausfällt, tut nichts zu Sache,da ja
nicht Antragsteller ist. Bei Sanktionen dürfen immer nur Individualsanktionen erlassen
werden, so dass die Familienangehörigen nicht sanktioniert werden können.
Irrtum, der sehr schmerzlich sein kann, wenn die Ausgabe als einkommen angerechnet wird und somit der BG fehlt.
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#20

Beitrag von Welfenprinz »

@ Emmaly, kannst du mal Erläutern, warum das ein Irrtum sein
soll? Wenn möglich mit rechtlichem Hintergrund. Danke!
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Emmaly
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#21

Beitrag von Emmaly »

Der Irrtum, dass man mehr ALG II bekommt. Wenn die Ausgabe sagen wir mal 500 € für den Betrieb nicht anerkannt wird und als Einkommen angerechnet wird, dann fehlen 500 € der Bg und das ist viel mehr als eine Sanktion. Deshalb mein Einwand.

Der SB wird nach seiner Anweisung oder was auch immer entscheiden.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#22

Beitrag von Welfenprinz »

Da der Selbstänige ja selbst gar keinen Antrag stellt, können die
Familienmitglieder nur die vorhandene BWA bzw. den Einkommensteuerbescheid
vorlegen und dort sind alle Ausgaben enthalten.
Die Arge wird ja kaum einen Nichthilfeempfängervorschreiben können, wie
er seine Geschäfte führen soll.
Desweiteren gibt es m.E. noch keine Urteile dazu, inwieweit die ArGe in die
Geschäftsführung eingreifen darf, denn erforderlichen Ausgaben müssen anerkannt
werden.
Rainer
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#23

Beitrag von Rainer »

So jetzt sitze ich wieder am Heimrechner, die Tastatur im Büro ist abartig ;)

@Günter,

sorry habe Dein Post vorhin nicht gesehen.
Günter hat geschrieben:Die freie Berufswahl ist doch schon durch den §10 SGB II eingeschränkt.

Nach den Regeln des SGB II ist es einem Anwalt zuzumuten als Pförtner im Krankenhaus tätig zu werden, und ein Kunstmaler kann auch als Bohnerwachsvirtuose den Fußboden der Bank pflegen.
Nur mit dem Unterschied, dass dem Anwalt das freie Unternehmertum nicht aberkannt werden kann wenn er stattdessen den Pförtner spielt. Das selbe gilt für den anderen Fall.

@Emmaly,

mir geht es doch garnicht DARUM ;) Ich hätte auch schreiben können, A hat 900 netto aus abhängig Beschäftigung und 500 brutto aus Selbständigkeit. Die Miete 1.500 warm, 1.300 kalt, 1.100 ohne Betriebskosten. Vergiss einfach die Summen, es geht ums Prinzip. Die Arge sagt ja es besteht ein Anspruch, nimm es einfach mal als gegeben hin, und will nun das der Antragsteller seine Einnahmen aus der Selbständigkeit für die BG aufzehrt. Damit macht die Arge dem Selbständigen es unnötig schwerer als es ohnehin schon ist und verlängert damit VORSÄRTZLICH die Bedürftigkeit der BG gegenüber dem Staat. Das dabei [...] natürlich auch viele ihre Selbständigkeit aufgegeben werden und dem Staat mit noch mehr Bedürftigkeit und wesentlich länger auf der Tasche liegen werden, ist wohl auch klar.
Günter hat geschrieben:Nochmal zum Thema zurück, das Ganze wird mit dem Interessenabwägung der Allgemeinheit gegen das Recht des Einzelnen aus Artikel 1 ff GG begründet.
Das Recht mehrere wiegt mehr als das Recht eines Einzelnen? Kann ich nicht glauben aber abgesehen davon, der Abhängige hat doch auch das Recht sich mittel- bis langfristig von seiner Abhängigkeit zu befreien und das geht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Hand der Arge im Geschäftsgeschehen nicht gut! Der Staat war, ist und wird nie ein guter Unternehmer sein, dort sollte er sich raushalten.
Welfenprinz hat geschrieben:Die Ausgaben kann A jedoch in seinem
geschäftsmäßigen Ermessen tätigen und nicht von der ArGe vorschreiben lassen.
Das damit sein Gewinn vielleicht geringer ausfällt, tut nichts zu Sache,da ja
nicht Antragsteller ist. Bei Sanktionen dürfen immer nur Individualsanktionen erlassen
werden, so dass die Familienangehörigen nicht sanktioniert werden können.
Und genau soetwas hätte ich gerne rechtlich belegt! Dann wäre meine Frage großteils erledigt.
Emmaly hat geschrieben:Irrtum, der sehr schmerzlich sein kann, wenn die Ausgabe als einkommen angerechnet wird und somit der BG fehlt.
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Also kann nach Deiner Auffassung B-G sanktioniert werden, weil A nicht so springt wie die Arge es gerne hätte?
Emmaly hat geschrieben:Der Irrtum, dass man mehr ALG II bekommt. Wenn die Ausgabe sagen wir mal 500 € für den Betrieb nicht anerkannt wird und als Einkommen angerechnet wird, dann fehlen 500 € der Bg und das ist viel mehr als eine Sanktion. Deshalb mein Einwand.
Bei Antragsstellung kann die Arge einfach sagen, das Rückwirkend die Ausgabe für 1, 2, 3, 4, 5, nicht anerkannt wird? Bei Antragsstellung sind die Einnahmen und Ausgaben +/- 0,00 Euro, vielleicht 20 oder 40 Euro im Plus :ka:

Kann die Arge nun eine EKS von A verlangen? Wenn A sagt, die bekommt ihr aber nicht von mir, Ihr bekommt die Quartalszahlen und die Umsatzsteueranmeldung, meinetwegen der letzten 12 Monate, kann die Arge dann den Antrag auf ALG 2 ablehnen den B gestellt hat oder den Rest der BG (B-G) die Regelsätze kürzen?

Es geht nicht um Mehr ALG 2, es geht um die Regelsätze die ergänzend zum Einkommen aus abhängiger Beschäftigung von A in die BG fließen. Das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung kann ja auch nicht nach Gutsherrenart einfach erhöht werden nach dem Motto: „Gewerkschaftskosten? Brauchste nicht! Bankgebühren? Zu teuer, suche dir mal ne billigere Bank! Haftpflichtversicherung? Vergiss es, stell die erstmal für 6 Monate beitragsfrei! Arbeitsschuhe für 50 Euro? Alter, geh mal im Second Hand Shop, da kriegste die Dinger für 20 Euro.“

Hmmm
Günter hat geschrieben:Die Arge wird ja kaum einen Nichthilfeempfänger vorschreiben können, wie
er seine Geschäfte führen soll.
Wenn A auch Bedürftig ist ginge es wohl, zumindest soweit, dass er seine Bedürftigkeit beenden kann, wenn A aber nicht bedürftig ist dann sehe ich ein Großes Fragezeichen. Es sei denn, die Arge darf den Rest der BG sanktionieren dann allerdings würde möglicherweise jeder Selbständige der ALG 2 beantragt seine Selbständigkeit aufgeben wollen und letztendlich vielleicht sogar tun.

Also bisher ist mir das alles noch nicht schlüssig und überzeugend.
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#24

Beitrag von Welfenprinz »

@ Rainer

Du hast recht, es nicht befriedigend. Das ist ja auch mein Problem! Aber ich denke,
dass liegt daran, dass die Gesetzt bzw. VO schwammig sind und es noch keine
aktuelle Rechtsprechnung dazu gibt.
Letztendlich bin ich jedoch der Meinung, dass es keine Sippenhaft geben kann und wie
du schon zu recht geschrieben hast, werden abhängig Beschäftigten ja auch ihre Ausgaben
nicht vorgeschrieben.
Wahrscheinlich wird man erstmal wieder so einen Fall vor Gericht ausfechten müssen!
Schade, dass wir keine Bank sind, dann würde man uns ohne weiteres unterstützen.
Cest la vie ...
Rainer
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Re: Selbständig, BG - Eine Verständnisfrage

#25

Beitrag von Rainer »

Naja, die Sache ist nur die, bis man hier ein Urteil erkämpft hat, mal egal wie dieses ausfallen mag, kann durch die Hand des SB die Grundlage des Unternehmertums zerstört worden sein, nämlich Gewinnmaximierung und rasche Unabhängigkeit von der Arge. Wenn ein Widerspruch gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung hätte und die Arge erst einmal die Differenz zwischen Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Regelsatz zahlen müsste, könnte man diesen Drahtseilakt durchziehen. Plus-Einnahmen aus Selbständigkeit ist ja nicht vorhanden, da alles wieder reinvestiert wird. Einsehen könnte ich es, wenn A es nach zwei Jahren nicht geschafft hat der Arge darzulegen, dass die BG in ein oder zwei Jahren keine Hilfe mehr nötig hätte. Will sagen, dass Geschäft trägt sich nicht und es sind keine wesentlichen Einnahmeerhöhungen zu verbuchen, sodass die BG nicht in absehbarer Zeit unabhängig wirtschaften kann. Dann allerdings sollte A seine Selbständigkeit an den Nagel hängen. Aber eine Chance hat man einfach verdient!
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