Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#1

Beitrag von Koelsch »

Hier http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1557425 wird ein interessantes Problem angeschnitten. Ich werde mal gucken, ob mir dazu auch noch was einfällt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, Maze hat da bei Tacheles korrekt geknobelt, die Behörde hätte innerhalb eines Jahres handeln müssen:

Die Erstattung von Überzahlungen ist hier geregelt in § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Dieser ist gegenüber dem § 50 SGB X die speziellere Norm, eine direkte Anwendung des § 50 SGB X scheidet also aus (vgl. SGB III § 328 - Vorläufige Entscheidung - Brandts in Niesel/Brand, SGB III 5. Auflage 2010 - Rn 27-28)

Ausdrücklich ist die Ein-Jahresfrist des § 45 SGB X anwendbar auf den § 50 SGB X (vgl. SGB X § 50 - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht 67. Ergänzungslieferung 2010 - Rn 35-37)
diese Anwendbarkeit ist aber nicht beschränkt auf den § 50 SGB X sondern erstreckt sich auf alle speziellen Regelungen zur Erstattung von Überzahlungen. (vgl. SGB X § 45 - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Schütze in von Wulffen, SGB X 7. Auflage 2010 - Rn 86-87)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Pegasus
Update-Chefin
Beiträge: 12356
Registriert: So 19. Okt 2008, 12:31

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#3

Beitrag von Pegasus »

Ein interessantes Thema!

Mal ein olles Beispiel aus 2006:
Selbständiger Aufstocker beantragt einen Folgeantrag und erhält prompt eine Rückforderung wegen zuviel erhaltener Leistungen.

Anhörungsbogen wurde ausgefüllt etc. Gleichzeitig kam ein Rückforderungsbescheid über satte 2.xxxx €. Auch hier hier erging ein Widerspruch. Als Antwort kam die Mitteilung, das er Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Aufstocker zitierte dann ein wichtiges Urteil ( Widerspruch hat doch aufschiebene Wirkung ) :bravo: , was letztendlich dann anerkannt wurde.
Gleichzeitig kam ein weiteres Schreiben vom SB, angeblich hat der Aufstocker eine Frist verpasst uws. - nur lag ihm nichts Neues mit Fristsetzung vor. Also erhielt er das in Kopie. Interessant: die BG -Nr richtig, er Name war falsch! und der Rückforderungbetrag war halbiert.

Man erwartete vom Aufstocker die enggültige EKS aus den vorherigen Leistungszeitraum. Aufstocker zog zum Ende des Leistungszeitraumes in ein anderes Bundesland, was er der ARGE zeitnah mitteilte. Ein Aufhebungsbescheid folgte. Anschließend wurde er schwerkrank, was der ARGE mitgeteilt (ca. 11.2006) wurde. Damals war eben nicht sicher, ob er die Krankeit überlebt,


Der frühere SB (gleichzeitig Theamchef) konnte die vom STB erstellten mtl.Auswertungen nicht lesen. - also einigte man sich auf eine vereinfachte Auswertung. Ebenso liegt schriftlich vor, das nur die Privatentnahmen als Einkommen angerechnet werden. :totlach:

Schon schlecht, wenn man Datev-Auswertungen nicht lesen kann - gelle.

Nur seitdem ist Ruhe - also wie sieht es hier aus mit der Verjährungsfrist?
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#4

Beitrag von Koelsch »

Das dürfte auf jeden Fall auch verjährt sein, auch wenn die zurückgeforderte Leistung nie bezahlt wurde. (§ 50 Abs. 4 SGB X)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Pegasus
Update-Chefin
Beiträge: 12356
Registriert: So 19. Okt 2008, 12:31

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#5

Beitrag von Pegasus »

Ah... welch beruhigendes Gefühl.
Hier hat "Gorbi" Recht: "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben."
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
aussendienstler
Benutzer
Beiträge: 139
Registriert: Di 9. Jun 2009, 16:11

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#6

Beitrag von aussendienstler »

Koelsch hat geschrieben:Ich denke, Maze hat da bei Tacheles korrekt geknobelt, die Behörde hätte innerhalb eines Jahres handeln müssen:

Die Erstattung von Überzahlungen ist hier geregelt in § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Dieser ist gegenüber dem § 50 SGB X die speziellere Norm, eine direkte Anwendung des § 50 SGB X scheidet also aus (vgl. SGB III § 328 - Vorläufige Entscheidung - Brandts in Niesel/Brand, SGB III 5. Auflage 2010 - Rn 27-28)

Ausdrücklich ist die Ein-Jahresfrist des § 45 SGB X anwendbar auf den § 50 SGB X (vgl. SGB X § 50 - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht 67. Ergänzungslieferung 2010 - Rn 35-37)
diese Anwendbarkeit ist aber nicht beschränkt auf den § 50 SGB X sondern erstreckt sich auf alle speziellen Regelungen zur Erstattung von Überzahlungen. (vgl. SGB X § 45 - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Schütze in von Wulffen, SGB X 7. Auflage 2010 - Rn 86-87)
Das Thema wurde nochmals bei Tacheles angesprochen:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1559088

u.a.: "An der Rückforderbarkeit ändert das aber nichts."

Bitte anschauen und Stellungnahme.

Ich denke, die Fragestellung ist für alle Selbständigen wichtig, da sie vorläufige Bescheide erhalten. Es wird dann zeitnah nach Ende des Bewilligungszeitraums die endgültige EKS vorgelegt und dann passiert nichts. Irgendwann kommt dann eine Rückforderung.
Uneinigkeit besteht wohl bei den Beiträgen bzgl. der Einjahresfrist nach der eine Rückforderung NICHT oder zeitlich unbegrenzt möglich ist.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#7

Beitrag von Koelsch »

Ich bin unverändert der Meinung, diese 1-Jahresfrist beginnt zu laufen, wenn der ARGE die endgültige EKS mit den entsprechenden Belegen vorliegt. Ich guck heute am späteren Nachmittag mal, ob ich noch mehr dazu finde.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#8

Beitrag von Koelsch »

Nochmals geschaut, dass der 328 Abs. 3 lex specialis gegenüber dem § 50 SGB X ist wir ebenso von Kaminski im Becks Online Kommentar und von Pilz in Gagel Kommentar zum SGB III vertreten.

Im bereits zitierten Kommentar von v. Wulffen schreibt Schütze a.a.O.:
Liegen die Kenntnisvoraussetzungen vor, kann der rechtswidrige begünstigende VwA nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgenommen werden. Die Jahresfrist beginnt mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Sie kann nicht vor Eintritt dieser Tatsachen beginnen (BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr 26 = ZfS 1987, 92 = ZfSH/SGB 1987, 198). Erfährt die Behörde später weitere Tatsachen, die ebenfalls eine Rücknahme rechtfertigen, läuft die Frist nicht erneut. Sie berechnet sich nach § 26 iVm §§ 187 ff BGB. Die Frist stellt eine nicht verlängerbare oder aufhebbare – zB durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Ausschlussfrist dar. Sie kann nicht unterbrochen oder gehemmt werden, entsprechend den Vorschriften des BGB (BSGE 65, 221; 66, 204; 80, 283 = SozR 3–1300 § 50 Nr 19 und BVerwGE 100, 199 = DVBl 1996, 867 = DÖV 1996, 832 = SGb 1996, 485 = NVwZ 1996, 1217). Ist die Jahresfrist verstrichen, kann nur noch für die Zukunft aufgehoben werden, dies ist aber nicht ausgeschlossen (BT-Drucks 8/2034, S 34; Vöcking, Kompass 1980, 450; anders die Regelung in § 48 Abs 4 S 1 VwVfG). Die Frist gilt unabhängig von einem Verschulden, selbst dann, wenn der VwA durch arglistige Täuschung, Bedrohung oder Bestechung erwirkt wurde (BSG SozR 1300 § 45 Nr 44 = Breith 1990, 341 = DVBl 1990, 217). Anwendbar ist die Frist ist grundsätzlich auch auf spezialgesetzliche Sonderregelungen. Sie gilt deshalb auch bei Rückforderungen nach § 50 Abs 2 entsprechend (BSG, SozR 1300 § 50 Nr 12 = ZfS 1987, 82 = VersorgB 1987, 47). Nicht gilt Abs 4 S 2 bei Rückforderungen nach § 60 a Abs 1 S 2 BVG, da darin die Neufeststellung vorläufiger Festsetzungen geregelt wird (ebenso Bayr LSG, Breith 1984, 698) und auch nicht für § 20 Abs 1 Nr 3 BAföG (BVerwGE 78, 101; OVG Münster, NVwZ 1986, 402; VG Mannheim, FamRZ 189, 1363). Die Frist gilt auch nicht für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, die für zukünftige Abschmelzungen nach § 48 Abs 3 getroffen wird (BSG SozR 1300 § 45 Nr 48 = Breith 1990, 421 = KVRSA 9700/11).
und zum § 50 SGB X Steinwedel a.a.O.:
Von den Fristbestimmungen des § 45 (s hierzu § 45 RdNr 25–35) ist innerhalb des § 50 Abs 2 ledigl die Ein-Jahres-Frist nach Kenntnis nach § 45 Abs 4 S 2 anwendbar (s RdNr 37). Die Zwei-Jahres-Frist nach § 45 Abs 3 S 1 kann im Rahmen des § 50 Abs 2 schon deshalb keine Rolle spielen, weil sich diese bei Vorliegen der engen Vorauss für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (und nur insoweit kann § 45 im Rahmen des § 50 Abs 2 Anwendung finden) auf (mindestens) zehn Jahre verlängert (s § 45 RdNr 33).
36 Aber auch die Zehn-Jahres-Frist nach § 45 Abs 3 S 3 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 oder 3 ist im Rahmen des Abs 2 unanwendbar: Sie setzt den Vertrauenstatbestand eines VA mit Dauerwirkung (hierzu § 45 RdNr 18) voraus. Durch eine schlichte Zahlung wird jedoch ein entspr schützenswertes Vertrauen nicht geschaffen (s BSGE 75, 291, 293 = SozR 3 – 1300 § 50 Nr 17).
37 Die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs 4 S 2 beginnt auch im Rahmen des § 50 Abs 2 mit der Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die die Rückforderung der ohne VA erbrachten Leistung rechtfertigen, also (sa § 45 RdNr 26 ff): (a) Kenntnis von der Erbringung der Leistung sowie der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass diese ohne Rechtsgrund erbracht wurde (die entspr Kenntnis beginnt frühestens mit der einzelnen Zahlung selbst, da positive Kenntnis auch hiervon verlangt wird: BSGE 60, 239, 241 = SozR 1300 § 45 Nr 26 S 86, ebenso SozR 3 – 1300 § 45 Nr 2) und (b) Tatsachenkenntnis von den übrigen Rückforderungsvoraussetzungen nach § 50 Abs 2 iVm § 45, zB der groben Fahrlässigkeit des Empfängers: BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr 26 S 85; SozR 3 – 1300 § 45 Nrn 2 und 27).
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
aussendienstler
Benutzer
Beiträge: 139
Registriert: Di 9. Jun 2009, 16:11

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#9

Beitrag von aussendienstler »

Danke für Deine Info!

Inwieweit könnte die Formulierung im Vorläufigen Bescheid "Vorstehend bezifferte Geldleistungen stehen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit" ein "zulässiger Vorbehalt des Widerrufs" nach SGB X §45 (3) Satz 3 sein? Dann wäre eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe möglich.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#10

Beitrag von Koelsch »

Rücknahme nach 10 Jahren hat meines Wissens nicht sehr viel mit der Pflicht zu tun, innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme in die Strümpfe zu kommen. Vorläufige Bewilligung heißt auch nicht, dass die jederzeit widerrufen werden kann. Sie kann in eine endgültige Bewilligung geändert werden. Ich guck mal, ob ich dazu noch was Näheres finde.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
BK48
Benutzer
Beiträge: 382
Registriert: Sa 18. Okt 2008, 16:56
Wohnort: Aachen NRW

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#11

Beitrag von BK48 »

Dann wäre eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe möglich.

Das bezieht sich auf die Frist, wie lange generell ein "vorläufiger Bescheid" aufgehoben werden kann.

Beispiel:
Nach 9,5 Jahren bekommt die ARGE Kenntnis von einer grundsätzlichen Änderung der Antragsvoraussetzungen und darf auch dann 1 Jahr nach Kenntnois aufheben.

Wenn sie dies aber erst nach 10,5 Jahren zur Kenntnis nehmen kann, dann geht nichts mehr.

LG
bk48
BK48
----------------------------------------------------------------
Bekennender Forenhopper
Elbkiesel
Beiträge: 2
Registriert: Mi 15. Mär 2017, 15:11

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#12

Beitrag von Elbkiesel »

Moin, Moin,

Ihr habt in diesem Thread eine in unseren Augen sehr schlüssige Begründung erarbeitet, dass die einjährige Verjährungsfrist auch für vorläufige Bescheide gilt.

Nun hat es auch uns „ereilt“. 3 Jahre und 11 Monate nach Vorliegen aller Unterlagen hat das Jobcenter sich „bequemt“, einen abschließenden Bescheid mit Rückforderung zu erstellen.

Unser Widerspruch wurde wie erwartet abgewiesen. Jedoch scheint die Mitarbeiterin der Widerspruchsstelle selbst nicht zu wissen, ob sie altes oder neues Recht anwenden soll.

Was denkt Ihr heute nach der Gesetzesänderung im SGB II in 2016?

Gilt heute für Zeiträume 2011/2012 nach der Gesetzesänderung im SGB II in 2016 altes Recht oder neues Recht?

Wir sind gerade dabei, die Klage vorzubereiten, und bitten Euch um Eure Meinung.

Viele Grüße von der Elbe
die Elbkiesel
Zuletzt geändert von Elbkiesel am Sa 25. Mär 2017, 16:57, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#13

Beitrag von Koelsch »

Guck mal im neuesten Rechtsprechungsticker von Tacheles http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2158/ dort Urteil 2.3 vom LSG BWB.

Die weisen leider auch noch mal drauf hin - keine Jahresfrist nach § 45 SGB X.

Ich würde aber eben trotzdem klagen und argumentieren - die Einführung der Jahresfrist im neuen § 41a SGB II spricht doch sehr deutlich dafür, dass der Gesetzgeber erkannt hat, die JC haben diese Lücke erkannt und lassen sich "endlos" Zeit - und genau das war nie im Sinne des Gesetzgebers. Daher jetzt diese klare Änderung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
der ratlose
Benutzer
Beiträge: 869
Registriert: Fr 20. Jul 2012, 09:24

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#14

Beitrag von der ratlose »

Also bei uns wird das wiefolgt gehandhabt:

Das JC hat ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts Zeit einen abschließenden Bescheid zu erlassen.
Dabei ist es völlig unerheblich ob eine abschließende Anlage EKS vorgelegt wurde , wenn diese nicht vorgelegt wurde, kann das JC ja die gesammte Leistung zurückfordern mit der Begründung das die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde.
Es gibt ja auch die zwei Monats Frist zur Abgabe nicht mehr, das JC kann diese (Anlage EKS) unmittelbar nach dem Bewilligungszeitraum einfordern ,ggfs eben mit der Androhung der mangelnen Mitwirkung und daraus resultierend eben die komplette Aufhebung und Rückforderung der Leistung.

Das versucht nämlich gerade mein JC mit mir.
Niemand weiß wo mein Einkommen in die abschließende Anlage EKS eingetragen werden soll, vor allem was nun genau das Einkommen ist.
Ich hatte es gesondert angegeben.
Die Sachbearbeiterin, (leider nicht die hellste) meint daraufhin ich das ich dann mein Einkommen nicht angegeben hätte,angegeben wäre es nur wenn ich es in die Anlage EKS eingetragen hätte.
Also hat sie die Leistungen von 4 Bewilligungszeiträumen zurückgefordert.

Und jetzt kommt es.
Am Montag ist Verhandlung am SG, (Untätigkeit) das Jobcenter weiß nämlich selbst nicht wo welches Einkommen eingetragen werden soll, und hat wohl im schriftlichen Teil des Verfahrens dem Richter trotz einer gesetzten 6 Wochen Frist erklärt das sie es nicht wissen und mir daher auch nicht mitteilen.

Und das LSG hat am 13.03.2017 (eigendes Verfahren/Beschwerde) gerade folgendes ausgeführt:
"Es bleibt dem Antragsteller unbenommen,die Anlage EKS nach seinem Kenntnisstand auszufüllen und auf Zweifelsfragen gesondert hinzuweisen"
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#15

Beitrag von Koelsch »

Und was hat das jetzt mit der Frage "Jahresfrist bei § 328 SGB III" zu tun?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
der ratlose
Benutzer
Beiträge: 869
Registriert: Fr 20. Jul 2012, 09:24

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#16

Beitrag von der ratlose »

Also bei uns wird das wiefolgt gehandhabt:

Das JC hat ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts Zeit einen abschließenden Bescheid zu erlassen.
Dabei ist es völlig unerheblich ob eine abschließende Anlage EKS vorgelegt wurde , wenn diese nicht vorgelegt wurde, kann das JC ja die gesammte Leistung zurückfordern mit der Begründung das die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde.
Es gibt ja auch die zwei Monats Frist zur Abgabe nicht mehr, das JC kann diese (Anlage EKS) unmittelbar nach dem Bewilligungszeitraum einfordern ,ggfs eben mit der Androhung der mangelnen Mitwirkung und daraus resultierend eben die komplette Aufhebung und Rückforderung der Leistung.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#17

Beitrag von Koelsch »

Das ist neue Rechtslage, wie Du ja richtig schreibst. Hier aber geht's um alte Rechtslage und da gilt § 80 Aba. 2 Nr. 1 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Elbkiesel
Beiträge: 2
Registriert: Mi 15. Mär 2017, 15:11

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#18

Beitrag von Elbkiesel »

Die Frage ist, ob § 80 Abs. 2, Nr. 1 SGB II verfassungskonform ist. Theoretisch würde er unbeschränkt bis 2005 zurückwirken. Es handelt sich um eine "echte" Rückwirkung. Geht das überhaupt?

Ich brüte noch.
Die Elbkiesel
BK48
Benutzer
Beiträge: 382
Registriert: Sa 18. Okt 2008, 16:56
Wohnort: Aachen NRW

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#19

Beitrag von BK48 »

Hallo,

mal doofe Frage:

Könnte das hier helfen??

LG
SH

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dien ... 03266.html

Auf jeden neu festzusetzenden Bewilligungszeitraum mit Beginn am 1.8.2016 oder später ist hingegen neues Recht anzuwenden, hier § 41 Abs. 3. Im Falle eines Bewilligungszeitraumes nach altem Recht mit einer Dauer von 12 Monaten deckt sich die frühere Rechtslage, nach der dieser festgelegt wurde, mit der ab 1.8.2016 maßgebenden Rechtslage, die ebenfalls, nun aber für den Regelfall, einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten vorsieht. Dennoch bewirkt die Übergangsregelung auch in diesem Fall, dass die ergänzende Neuregelung des § 41 Abs. 3 Satz 2 über die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nicht zu prüfen ist, insofern werden die Jobcenter von Überprüfungsaufwand entlastet. Unter rein fachlichen Gesichtspunkten werden Fälle nach § 41 Abs. 3 Satz 2 n. F. von den Jobcentern auch schon nach früherer Rechtslage meist entsprechend gelöst worden sein, denn auch schon vor dem 1.8.2016 wurde einerseits nach § 40 i. V. m. § 328 SGB III teilweise vorläufig über eine Leistungsgewährung entschieden, andererseits bedeutete ein Regelbewilligungszeitraum von 6 Monaten nach früherem Recht dieselbe mit § 22 Abs. 1 Satz 3 übereinstimmende Frist wie der verkürzte Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in der ab 1.8.2016 maßgebenden Fassung.

Rz. 11

In allen Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum nach altem Recht mit vorläufiger Entscheidung am 1.8.2016 noch nicht abgelaufen war, ist kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung § 41a für die abschließende Entscheidung insgesamt anzuwenden, also sowohl Abs. 3 wie auch Abs. 5.

Abs. 3 betrifft Erstattungsansprüche, die sich aus einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 328 SGB III oder aufgrund der Bewilligung eines Vorschusses nach § 42 SGB I nach dem bis...
BK48
----------------------------------------------------------------
Bekennender Forenhopper
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#20

Beitrag von Koelsch »

Jep, danke Dir - m.E. entscheidend dort ab Rn 9
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#21

Beitrag von tigerlaw »

Das bringt aber nicht "vollständigen Nekter", sondern nur die Fälle, in denen das JC bis zum 01.08.2016 noch nicht in die Puischen gekommenwar.

Die Auslegung gemäß Rn 9 greift aber nicht ein, wenn der BWZ vor dem 01.08.2015 endete und die abschließende Entscheidung vor dem 01.08.2016, aber gleichwohl über 12 Monate nach vollständier Einreichung der Unterlagen erging,

Da gibt es ja auch viele Fäle, und auch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht sich natrlich nur auf diese Konstellation. Man kann also nur argumentieren, dass diese Interpretation "natürlich" auch schon vor dem 01.08.2016 richtig war und die aktuelle Gesetzesänderung nur eine Präzisierung bedeutete, nicht aber eine Änderung!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
BK48
Benutzer
Beiträge: 382
Registriert: Sa 18. Okt 2008, 16:56
Wohnort: Aachen NRW

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#22

Beitrag von BK48 »

Hallöchen,
Gibt es mittlerweile Entscheidungen, die eine Jahresfrist (Tatsachenkenntnis und Entgültiger Bescheid mehr als 12 Monate auseinannder) in die ein oder andete Richtung weisen?
LG
.
BK48
----------------------------------------------------------------
Bekennender Forenhopper
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89393
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Verjährung bei abschließender EKS und Rückforderung

#23

Beitrag von Koelsch »

Mir ist nix bekannt, ich such aber mal
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“