LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

Antworten
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

#1

Beitrag von Günter »

Und was bedeutet das Urteil im Klartext? Ich verstehe es nicht und ich denke es wird anderen hier genauso ergehen.
Zuletzt geändert von Koelsch am Fr 24. Mai 2013, 21:07, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Link eingefügt
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89529
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich verstehe das so:

Wenn Du Minderheitsgesellschafter einer "echten" GbR bist, dann kann das JC nicht in Deiner EKS rumpfuschen, weil Du ja keinen entscheidenden Einfluss auf die Betriebsausgaben der GbR hast.

Der von der GbR festgestellte Gewinn ist also für das JC verbindlich.

Selbst wenn im Gesellschaftsvertrag stehen sollte, dass der Gewinn vorerst nicht ausgeschüttet wird, kannst Du nicht auf den fiktiven gewinn verwiesen werden, sondern es kann allenfalls wegen unwirtschaftlichen Verhaltens ALG II von Dir zurück verlangt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

#3

Beitrag von Günter »

Wenn ich das richtig gelesen habe, dann sind da mehrere Dinge zusammen gefasst.



1. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da kein Anordnungsgrund für die Vergangenheit mangels Notlage besteht.

2. Dann kommt die Geschichte mit der gerichtlichen Durchsetzung von Gewinnverteilung innerhalb der GbR.

3. Dann kommen Gedanken zur Innen- und Außengesellschaft.

4. Dann kommen Gedanken zur sozialwidrigen Handlung.

5. Dann die gescheiterten Sanktionsmöglichkeiten wegen fehlender Rechtfolgebelehrung

...... und das soll ein User verstehen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89529
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

#4

Beitrag von Koelsch »

Ich versuch dann noch mal, diese Entscheidung etwas aufzudröseln.

Zunächst einmal ist das für den Kläger ja voll ein Griff in's Klo, Es ist kein Anordnungsgrund erkennbar, also gibt's im Eilverfahren kein Geld, denn es wurden zusätzliche Leistungen für einen zurückliegenden Bewilligungszeitraum eingeklagt.

Der Kläger aber ist ein fleißiger Kläger, und das weiß das LSG, da laufen in absolut vergleichbarer Sache noch diverse andere Verfahren, und deshalb sagt das LSG was zum Anordnungsanspruch (der eigentlich ja gar nicht mehr zu prüfen wäre) und widerspricht hier dann gleich mal zwei Entscheidungenen eines anderen Senats des LSG.

Der Kläger ist 1/3 Teilhaber einer GbR und wurde bisher vom JC, vom SG und 2-mal auch vom LSG bei der Einkommens- bzw. Gewinnermittlung behandelt wie ein aufstockender Selbstständiger - also alles an Hand der geliebten EKS. Dagegen wendet sich der Kläger, er sagt, mein Einkommen ist vergleichbar dem Einkommen eines abhängig Beschäftigten, denn ich habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Betriebsausgaben und damit auf die Höhe des Gewinns. Zudem erhalte er von der GbR gar nix, denn die anderen Gesellschafter hätten beschlossen, vorläufige keine Gewinnausschüttungen vorzunehmen

Die älteren LSG Entscheidungen haben das im Prinzip zwar anscheinend auch so gesehen, aber man hatte
Sorge, dass der Antragsteller in Folge
seiner Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalte, die ihm dem Grunde oder der Höhe nach nicht zustünden, wenn er seine selbständige Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens ausüben würde.
Der jetzt entscheidende Senat sieht diese Gefahr ebenfalls, sagt aber:
Einem befürchteten Formen- oder Rechtsmissbrauch ist aber nicht dadurch zu begegnen, dass die zivilrechtlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beachtet werden.
Vielmehr ist bei etwaigen Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder deren Geschäftsgebaren auf die insoweit maßgebenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im SGB II zurückzugreifen.
Dazu muss erst mal geprüft werden, ob das überhaupt eine "echte" GbR ist.

Falls ja, dann könnte man dem Kläger eventuell vorwerfen, dass er gegen diesen Gesellschafterbeschluss, keinen Gewinnanteil auszuschütten nicht gerichtlich vorgegangen ist (§ 721 BGB). Dadurch hätte er sich fahrlässig hilfebedürftig gemacht. Aber selbst das ist kein Grund, ihm Leistungen nicht zu zahlen, sondern es eröffnet allenfalls einen Rückforderungsanspruch des JC nach § 34 SGB II, aber zurück fordern geht erst, wenn zunächst mal geleistet wurde.

Eine weitere zu prüfende Möglichkeit wäre eine Sanktion wegen unwirtschaftlichen Verhaltens nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Aber auch das heißt zunächst mal, der Anspruch an sich muss "ordentlich" berechnet und gezahlt werden und der Kläger hätte auf die Rechtsfolge hingewiesen werden müssen. Wurde er aber nicht.

Es folgen dann noch Erwägungen, falls es sich bei der GbR um eine sog. Innengesellschaft handelt, die gar nicht als GbR nach außen in Erscheinung tritt. Dann würde es evtl. am Gesamthandsvermögen fehlen und dann wäre evtl. doch Gewinnermittlung nach EKS möglich.

Ich hoffe, ich hab das einigermaßen erläutern können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8264
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: LSG FSS - L 3 AS 1311/12 B ER - Gewinn einer GbR

#5

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben:Ich versuch dann noch mal, diese Entscheidung etwas aufzudröseln.

....

Ich hoffe, ich hab das einigermaßen erläutern können.
:jojo: :jojo:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Antworten

Zurück zu „Diskussionsbeiträge zu Urteilen“