1%-Regelung Dienstwagen

quinky
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1%-Regelung Dienstwagen

#1

Beitrag von quinky »

Interessant wird dieses Urteil: http://www.alg-ratgeber.de/f42t11786-bf ... wagen.html

Die Anwendung der 1 %-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung gilt auch bei fehlender privater Nutzung. Das hat der BFH mit Urteilen vom 21.03.13 (Az.: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12) und vom 18.04.13 (Az.: VI R 23/12) entschieden.

wenn ein ALGII-Aufstocker einen Dienstwagen fährt (wird zwar nicht so oft vorkommen, da bei einem Dienstwagen meistens der Lohn doch so hoch ist, das kein ALGII benötigt wird).
Aber gesetzt den Fall:
Darf diese 1%-Regelung als Einkommen gerechnet werden? (geldwerter Vorteil)
Hier wird es dann interessant, wenn der Dienstwagen mehr als 7.500€ wert ist (was meistens der Fall sein dürfte)
darf ein geldwerter Vorteil von etwas gerechnet werden, was man nicht besitzen darf laut Gesetz??
Muß man den Dienstwagen, der einem nicht gehört verkaufen, weil der Vermögensfreibetrag überschritten ist??

Ich weiß, das diese Fragen etwas ketzerisch sind, trotzdem gibt es die Möglichkeit eines Dienstwagens.

Meinungen??

Gruß
Ernie
Zuletzt geändert von Koelsch am Fr 12. Jul 2013, 17:47, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Verschoben und Link eingefügt
pfiffi
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#2

Beitrag von pfiffi »

Verstehe das jetzt zwar nicht ganz, aber wenn der "Dienstwagen" notwendig ist für die Erzielung des Einkommens. Wie sieht es da aus?
Demokratie? Träum weiter......
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Günter
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#3

Beitrag von Günter »

Ich versuche mal das Hirn einzuschalten.

Angenommen ein Angestellter mit einem Einkommen, welches ihn zum ALG II Aufstocker macht (Frau ohne Arbeit und eine handvoll Kinder) bekommt vom Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt. Wie sollte das JC von der Vereinbahrung der privaten Nutzung erfahren?

Steuererklärung sehen die nicht, nur den Steuerbescheid und da auch nur die Summe über Guthaben oder Nachzahlung, nicht jedoch die Einzelheiten. Der Vertrag über die Nutzung des PKW gehört zu den Geschäftsgeheimnissen des AG und darf keinem Dritten (dem JC) verraten werden.

So what?
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#4

Beitrag von Koelsch »

Nicht ganz, dem JC liegen Arbeitsvertrag und/oder Lohnabrechnungen vor, und aus denen dürfte der Dienstwagen hervorgehen. Keine Ahnung, hab nie so was gehabt. :heul:

Als Vermögen zählt der sicher nicht, aber, und da liegt die Gurke im Essigsud, die 1% sind ein rein fiktiver Wert, und lt. BSG ist die Anrechnung fiktiven Einkommens unzulässig. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, keine Privatnutzung erfolgt liegt eben auch für den Bereich SGB II kein geldwerter Vorteil vor. Wird das Teil privat genutzt, dann muss genau geguckt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#5

Beitrag von Günter »

Auf der Lohnabrechnung steht nix zum Dienstwagen und der AG kann die Vorlage des AV bei Dritten verhindern. Das wäre im Zweifelsfall ein Grund für eine fristlose Kündigung.Der Arbeitsvertrag geht keine Betriebsfremden etwas an. Nur die Lohnabrechnung zählt für die Berechnung der Sozialleistung.
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#6

Beitrag von Koelsch »

Dann dürfte der Nachweis schwierig sein, aber dann sind die 1% doch Teil des Brutto und gehen von daher in die JC Berechnung ein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#7

Beitrag von Günter »

Umso besser. Das erhöht den Freibetrag ohne das Netto zu beeinflussen. :gunni:
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#8

Beitrag von Koelsch »

:never:

1.400,00 Brutto Single Brandenburg =
1.032,21 netto

nimmst Du da jetzt 200 für die 1% Dienstwagen mit rein, also ein Mittelklassewagen

1.600,00 brutto
1.133,42 netto
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#9

Beitrag von Günter »

Der Single wird keine Aufstockung bekommen, da Einkommen zu hoch, das klappt nur bei Familien mit Kindern.
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#10

Beitrag von Koelsch »

Klar bei den Beträgen. Aber die 1% haben eben Auswirkungen, wenn das JC das anwendet. Und dann kannst Du wohl nur über fiktives Einkommen argumentieren.
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Günter
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#11

Beitrag von Günter »

:jojo: :jojo:
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Upstocker
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#12

Beitrag von Upstocker »

Hallo,

ich bin bei der Suche nach der Handhabung von Dienstwagen im ALGII-Bezug
auf diesen Faden aufmerksam geworden. Er ist zwar schon ein Vierteljahr alt,
aber vielleicht hilft hier ein kleines Update aus meinem konkreten Fall:

Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Wissensdatenbank des SGB (Arbeitshilfe, keine Weisung)
Folgendes dazu geschrieben.

"Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges"

http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/ ... rzeug.html

Korrekt wäre also die Anrechnung des Mobilitätsanteils aus dem Regelsatz als geldwerter Vorteil
im ALG II-Bezug. Der liegt derzeit bei 6,3 % im Eckregelsatz. Eine darüber hinaus
gehende Anrechnung darf nicht zu Lasten des Bedürftigen gehen (Sozialgericht Dresden, Urteil v. 07.05.201,
Aktenzeichen S 29 AS 3431/10).

In der ALGII Verordnung ist geregelt, das nur der Mobilitätsanteil als Einkommen berechnet werden darf:

§2 Abs. 6, Satz 2.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist.

Das heißt, selbst wenn der Firmenwagen den Mobilitätsbedarf des Hilfebedürftigen vollständig und nicht nur teilweise sicher stellt,
darf nicht mehr als der Betrag für den Mobilitätsanteil aus dem Regelsatz angerechnet werden (Derzeit 24,07 Euro für einen Alleinstehenden).

In meinem Fall hat der Grundsicherungsträger zunächst den Steueranteil (1% Bruttolistenpreismethode) des Firmenwagens laut Gehaltsabrechnung als Einkommen angerechnet und den Steueranteil für den Anfahrtsweg zur Arbeit als Aufwand abgesetzt.
Im Widerspruchsverfahren wurde dann noch der Steueranteil für Privatfahrten als Einkommen aus der Berechnung genommen,
Es blieb aber bei der Einkommensanrechnung des Steueranteils für den Arbeitsweg (0.003 % vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer). Zwar wurde weiterhin der gleiche Betrag als Aufwand für Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die Berechnung schmälert aber im Ergebnis den Erwerbstätigenfreibetrag. Dazu kommt, das man den Anteil für Mobilität noch als weitere Einnahme oben drauf schlägt.

Die Sache liegt jetzt bei dem hiesigen Sozialgericht.
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#13

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns und danke für den Hinweis. Du wirst sicher nicht der Einige sein, bei dem man das mit den 1% versucht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Upstocker
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#14

Beitrag von Upstocker »

Hi,

wollte hier mal ein Update geben, das der Grundsicherungsträger nach 2 1/2 Jahren mit
etlichen Rechtsmittelverfahren und noch fünf rechtsanhängigen Klagen vor dem Sozialgericht
die Segel gestrichen hat.

Für den aktuell ausgestellten Bescheid für den Bewilligungszeitraum ab April d. J. wird nur noch
eine Einkommensanrechnung in Höhe von 24 Euro und 7 Cent für meinen Dienstwagen vorgenommen und
nicht wie bisher, der Steueranteil.
Die 24,07 Euro entsprechen dem Regelsatzanteil eines Alleinstehenden für Verkehr und Mobilität.

Über die Klagen wurde allerdings bis heute nicht abschliessend entschieden, die teilweise vor über 1,5 Jahren
eingereicht wurden. Ich gehe aber mal davon aus, das dem hiesigen Sozialgericht jetzt der Klagen geplatzt ist,
das wegen dem immer gleichbleibenden Sachverhalt die Sozialgerichtsbarkeit bemüht werden musste.
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#15

Beitrag von Koelsch »

Danke für die Rückmeldung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Upstocker
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#16

Beitrag von Upstocker »

Vergangene Woche hatte ich einen Erörterungstermin am Sozialgericht. Es ging u. A. um den
Dienstwagen als Einkommen.

In Bezug auf den Dienstwagen gab es keine zufriedenstellende Begründung, wie und ob
dieser überhaupt als Einkommen angerechnet werden soll. Ich fand die Ausführung des
Richters jedenfalls nicht schlüssig, der irgendwelche Parallelen zu Gerichtsverfahren mit
Krankenkassen etc. sehen wollte (Sachbezug, Verpflegung usw.). Es sollte die Sachbezugsverordnung
zum Tragen kommen. Das hat m. E. aber allenfalls steuerliche Relevanz. Die Sachbezugsverordnung weist
hier nämlich wieder auf die steuerlichen Vorschriften nach dem EStG hin und dann wäre ich so weit wie vorher. Den Dienstwagen kann
ich allerdings auch nicht essen. Andere Sachbezüge werden z. B. auch pauschal versteuert, wenn man
auswärts tätig ist und Verpflegungsgelder kassiert.

Fakt ist, das wir uns darauf geeinigt haben, das für die Einkommensermittlung der Auszahlungsbetrag auf
meiner Gehaltsabrechnung zugrunde gelegt wird. Davor ist bereits der Steueranteil ans Finanzamt für den
Dienstwagen wg. Privatnutzung u. Arbeitsweg abgezogen worden, so das mir nur noch der
Auszahlungsbetrag zufliesst.

Es konnte (nach über 2 Jahren) nun das JC einen Betrag von 24 Euro und 7 Cent als geldwerten Vorteil
für die Dienstwagennutzung ermittelt, wie der Prozessbevollmächtigte des JC vor dem Richter bekannt gab. Das entspricht dem Regelsatzanteil für Verkehr und Mobilität. Bisher hat man mir dafür über 135 Euro monatlich abgeknöpft.
Was denn jetzt aber die Berechnungsgrundlage für die 24,07 Euro dafür war, habe ich nicht erfahren oder
nicht verstanden. Ich habe jedenfalls darauf bestanden, diesen Betrag konkret aufzuschreiben und in die
Entscheidung mit einzubringen. Den entsprechenden Passus aus der Begründung trage ich hier in diesem
Thread noch ein, wenn mir die Entscheidung vom Gericht zugestellt wird.

Letztlich wurde mir in Aussicht gestellt, noch reichlich Zeit für einen endgültigen Beschluß des Gerichts abzuwarten.
In der Folge habe ich mich breitschlagen lassen, mich mit dem JC zu vergleichen. Da der Vergleich das enthielt, was ich wollte und
das JC drei Viertel meiner Auslagen für den Rechtsstreit übernehmen muß, hielt ich das für angemessen.
Da es keinen Beschluß gibt sondern einen Vergleich, hat die Vereinbarung zwischen mir und dem Jobcenter keine Wirkung nach aussen auf andere Bedarfsgemeinschaften. Das JC muß nun zügig endgültige Bescheide erlassen.

Wenn die Bescheide dann nicht schlüssig sind, kann ich die natürlich immer noch anfechten.
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tigerlaw
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#17

Beitrag von tigerlaw »

Danke für die Rückmeldung!
Das prozessual Relevante hast Du bereits auf den Punkt gebracht, unmittelbar "Honig saugen" kann man also nicht. Und natürlich ist Dir das Hemd näher als der Rock, noch mehrere Monate die Differenz "vorzufinanzieren", nur damit ein zitierfähiges Urteil herauskommen könnte. Dennoch ist es eine gute Argumentationshilfe, dass zumindest ein JC sich auf einen solchen Vergleich eingelassen hat.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#18

Beitrag von Günter »

Bei der Krankenhausverpflegung sagte doch damals das BSG: Das Essen kannst du nicht auf der Straße verkaufen, also kein anrechenbares Einkommen.

Den Dienstwagen kannst du auch nicht an andere vermieten. Wat nu?
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#19

Beitrag von Koelsch »

Ich zitiere mal die Wissensdatenbank der BA
Wird der geldwerte Vorteil, der einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aus der unentgeltlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kfz erwächst, als Einkommen berücksichtigt?

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu den Einnahmen in Geldeswert zählen vor allem Sachbezüge einschließlich Dienstleistungen, die einen Marktwert haben, also in Geld eingetauscht werden können. Die unentgeltliche Überlassung eines Firmen-Kfz stellt einen Sachbezug dar, dessen geldwerter Vorteil grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Allerdings greift hier § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II, wonach Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Für die Beurteilung der Gerechtfertigkeit ist hier zu beachten, dass der Sachbezug allenfalls in Höhe des im Regelbedarf enthaltenen Anteils aus der Verbrauchsgruppe „Verkehr“ (Mobilität) als Einkommen berücksichtigt werden könnte. Dieser macht – ausgehend von dem Wert, der auf Basis der EVS 2008 ermittelt wurde – einen Anteil von rund 6,3 % bezogen auf den Regelbedarf einer alleinstehenden Person aus. Nach der Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass ein unentgeltlich überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird; jedoch kann allein aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeit nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die leistungsberechtigte Person von dieser Möglichkeit in einem Umfang Gebrauch macht, bei dem von einer vollständigen Deckung des Mobilitätsbedarfes auszugehen ist. Zudem wird die leistungsberechtigte Person die Kosten für Benzin selbst zu tragen haben.

Eine Berücksichtigung als Einkommen wäre aus den genannten Gründen unverhältnismäßig.

WDB-Beitrag Nr.: 111084
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#20

Beitrag von Upstocker »

Koelsch hat geschrieben:Ich zitiere mal die Wissensdatenbank der BA
Wird der geldwerte Vorteil, der einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aus der unentgeltlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kfz erwächst, als Einkommen berücksichtigt?
Hallo Koelsch,

genau diesen Text habe ich dem JC und dem SG vorgelegt und das ist bei einem Vergleich daraus geworden:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, das der Beklagte bei der Berechnung für die endgültigen Bescheide
von einem Einkommen entsprechend der sich aus den Gehaltsbescheinigungen ergebenen Auszahlungsbeträge
ausgeht zuzüglich eines Betrages in Höhe von 24,07 Euro (private Nutzung Dienstwagen, Einkommen entsprechend
§2 Abs. 4 ALG-II-Verordnung).
Der §2 Abs. 4 ist aber in der Verordnung schon seit Beginn 2008 weggefallen. Richtig wäre m. E.
§2 Abs. 6 dieser Verordnung. Und jetzt?
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Koelsch
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#21

Beitrag von Koelsch »

Wenn der Vergleich vor dem SG geschlossen wurde, dann ist damit das Ende der Fahnenstange erreicht. Diese Wissendatenbank hat ja auch keinerlei verbindlichen Charakter für Gerichte, es ist eine "Ansicht" der BA.
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#22

Beitrag von Upstocker »

Naja, halb so schlimm. Mein Rechtsbeistand meinte ja auf meine
Nachfrage, das eigentlich erkennbar sei, das §2 Abs. 6 ALG-II-Verordnung
hier greifen sollte (Sonstiges Einkommen).
Jetzt bleibt abzuwarten, was das JC künftig daraus macht. Ich gehe aber auch nicht davon aus, das man hier seitens der Kommune jetzt irgendeine andere Regelung "erfinden" wird. In dem aktuellen Bescheid wurde das ja schon umgesetzt, also noch vor der Gerichtsverhandlung.

Letztlich habe ich ja immer noch die Möglichkeit, die aus dem Vergleich
zu erstellenden abschliessenden Bescheide anzufechten, wenn da
etwas zu meinem Nachteil ausfallen sollte.
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#23

Beitrag von Upstocker »

Tja,

in zwei weiteren Verfahren vor dem SG rudert das JC jetzt von seinem Vergleich in Sachen Dienstwagen aus Mai zurück
(wovon ich übrigens bis heute keinen Cent gesehen habe).

Ich weiß nicht, was die Dame aus der Rechtsabteilung so für Vorstellungen hat, aber jetzt wird es wirklich interessant.

Sie trägt dem Gericht vor, nur der Anteil für Privatnutzung sei mit dem Mobilitätsanteil aus dem Regelsatz als
Einkommen zu beziffern. Es bliebe die Frage, wie der steuerliche Verkehrswert für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit
bei der Leistungsberechnung zu bewerten wäre. Aber ich hätte durch den Firmenwagen ja keine Kosten, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen, der Betrag dafür wir mit "Fahrten Wohnung/Arbeit" auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Diese Ersparnis wäre demnach ein Einkommen oder Sachbezug in Geldeswert. Nach §11b Abs. 2 ist ein solcher Aufwand für Fahrten zur Arbeit bereits vorgesehen.
Zur Vermeidung einer "Doppelberücksichtigung" wird also nun der Verwehrswert für die Anfahrt zur Arbeit lt. Gehaltsabrechnung als Einkommen angerechnet und sogleich auch als Absetzbetrag bei der Festsetzung des Leistungsanspruchs abgezogen.

Wo bleibt denn da der Gleichbehandlungsgrundsatz? Dann möchte ich gerne mal von dem Jobcenter vorgetragen bekommen, in welchen Fällen sich leistungsberechtigte Erwerbstätige ersparte Aufwändungen von ihrer FREIBETRAGSPAUSCHALE abziehen lassen müssen. Das ist ja die Krux, das der Freibetrag pauschal gewährt wird, egal ob die Aufwändungen anfallen oder nicht.

Da mir nichts zufliesst, ich meine "kostenlosen" (versteuerten) Fahrten zur Arbeit nicht in Geld am "Markt" tauschen kann und auch kein Aufwand entsteht, da der Arbeitgeber alle Betriebskosten des Fahrzeugs trägt, gibt es hier weder Einkommen noch eine Absetzmöglichkeit als Aufwand.

Nicht zu fassen.
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#24

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich genau wie Du.

Guck auch mal hier http://www.arbeitsagentur.de/web/conten ... TBAI554901 - die Wissensdatenbank der BA sieht da auch keine Möglichkeit der Anrechnung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: 1%-Regelung Dienstwagen

#25

Beitrag von Upstocker »

Den Eintrag aus der Wissensdatenbank habe ich sowohl dem JC als auch dem SG mitgeteilt.
Ähnlich hat auch das SG Dresden einmal entschieden. In dieser Entscheidung ging es aber konkret
nur um den Anteil "Privatfahrten". Auf die Idee, die Fahrten Wohnung/Arbeit als Einkommen anzurechnen,
ist weder die beklagte Partei, noch das Sozialgericht gekommen. Das ist doch ein Aufwandsposten und auch nur
dann, wenn tatsächlich hierzu die Mittel des Leistungsberechtigten abfliessen würden. Also auch hier gar
kein Faktizätsprinzip, sondern reine Fiktion.

Ansonsten müsste sich ja jeder den Freibetrag schmälern lassen, weil er zu Fuß zur Arbeit gehen kann,
aber er dennoch den ÖVN nutzen könnte und der Fahrpreis leicht zu ermitteln wäre. Oder noch besser, man
unterstellt, das er am besten gleich mit dem Taxi den halben Kilometer zum Arbeitsplatz zurücklegen könnte.
Da er das aber tatsächlich nicht nutzt, wird ihm dann gleich mal fiktives Einkommen unterstellt.

Folgt man dieser Logik, könnten leistungsberechtige Erwerbstätige durch das Nichtanfallen
von (variablen) Kosten so viel Mittel einsparen, das sie glatt aus dem Leistungsbezug fallen würden.
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