Die Kosten für einen Kabelanschluss für Hartz IV-Empfänger werden nicht übernommen. Sie sind Teil der Regelleistung, so das LSG Sachsen-Anhalt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.6.2014, L 4 AS 98/11 - nicht rechtskräftig). Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird.
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec ... 65240.html