LSG BWB - L 2 SO 2489/14 - Vorzeitiger Vermögensverbrauch

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Günter
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LSG BWB - L 2 SO 2489/14 - Vorzeitiger Vermögensverbrauch

#1

Beitrag von Günter »

http://www.alg-ratgeber.de/sozialhilfe- ... 14754.html

Für mich ist das ein Urteil jenseits von Gut und Böse.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte die Klägerin ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen. Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.
In welchem Gesetz des SGB ist definiert, wieviel Geld dem Menschen zum Leben zusteht?


Gegen welcher Rechtsnorm hat die Frau verstoßen? Die Richter haben bewusst keine konkreten Zahlen genannt.

Da keinerlei Vermögenswerte mehr übrig geblieben sind, dient das Urteil ohnehin nur um das Archiv zu füllen.
Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf die Erben über.
Es wird sich wohl kein Erbe auftreiben lassen, der sich die Schulden auflädt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
der ratlose
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Re: LSG BWB - L 2 SO 2489/14 - Vorzeitiger Vermögensverbrauch

#2

Beitrag von der ratlose »

Das ist da unten eh die richtige Hammertruppe.

Ich habe ein Schreiben der dortigen Generalstaatsanwaltschaft (Stuttgart) in dem der erste Staatsanwalt sinngemäß ausführt das sich 2 Leistungsempfänger die zusammen wohnen (mänlich und weiblich) sowieso im SGb II gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet wären.

Auszüge aus seinem Leserbrief :
“… Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht ‘kriminell’ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen … In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen….”

Frank Fahsel, Fellbach, in der Süddeutschen Zeitung am 9. April 2008
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