Das ist ein gutes und durchdachtes Urteil, obwohl eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Und genau deswegen ist gerade für Aufstocker das billigste Produkt fast nie das beste Produkt. Denn gerade wenn man wenig Geld zur Verfügung hat, muss man ein besonders gutes Produkt kaufen. Dies hält dann eine lange Zeit, kann ggf. repariert werden und man spart somit gegenüber Wegwerfschrott.Das liegt abgesehen von fehlender Sachkenntnis (z. B. über den Markt für Notebooks mit dem benötigen Einsatzprofil) auch aus Haftungsgründen auf der Hand. Das Jobcenter könnte nur dann ein (günstigeres) Produkt der Marke X empfehlen, wenn es im Fall einer Reklamation oder eines Schadens für diesen Rat aufkommt.
Und es besteht kein Recht des Jobcenters, sich zu einer Art "Kontroll-Geschäftsführer" einzusetzen, mit dem Recht, Direktiven zu erlassen und in die Unternehmensführung reinzureden. Schön, dass das vom Gericht noch einmal deutlich artikuliert wurde.§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Beklagten zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Verboten sind nach dem Urteil:
- offenkundig übeteuerte Ausgaben
- Luxusgüter
- auffällig überhöhte Kaufpreise