Dann ist das hier also überholt?
http://www.alg-ratgeber.de/widerspruch- ... 13185.html
SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
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Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Nein, das gibt es doch oft, dass Gerichte unterschiedliche Ansichten haben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Obwohl: Die Logik ist folgerichtig, die 20 € Post- und Telekompauschale sind ausschließlich im "Vergütungsverzeichnis" (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) normiert.
Vor den Verwaltungsgerichten können die Behörden, wenn sie gewinnen, vom unterlegenen Bürger 20 € Postpauschale nach Nr 7002 VV bekommen, das ist aber auch ausdrücklich so in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, vgl. § 162 Abs.2 S.3 VwGO.
Koelsch hat den Richter im übrigen auch schon einmal persönlich erlebt.
Vor den Verwaltungsgerichten können die Behörden, wenn sie gewinnen, vom unterlegenen Bürger 20 € Postpauschale nach Nr 7002 VV bekommen, das ist aber auch ausdrücklich so in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, vgl. § 162 Abs.2 S.3 VwGO.
Koelsch hat den Richter im übrigen auch schon einmal persönlich erlebt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
und ich meine, ihn weniger druckreif charakterisiert zu haben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Die Behörden verlangen dem Bürger 20 € ab, also der umgekehrte Fall?tigerlaw hat geschrieben:Vor den Verwaltungsgerichten können die Behörden, wenn sie gewinnen, vom unterlegenen Bürger 20 € Postpauschale nach Nr 7002 VV bekommen, das ist aber auch ausdrücklich so in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, vgl. § 162 Abs.2 S.3 VwGO.
Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Die Antragstellerin/Erinnerungsführerin wurde aufgefordert Nachweise beizubringen, dem ist sie nicht nachgekommen.
Die Schriftsätze wurden von ihr möglicherweise ausschließlich über Conspace versandt, da wären nicht mal Druckkosten angefallen. Das deutet auf eine rege und kostenoptimierte Kommunikation mit der Sozialgerichtsbarkeit hin.
Unter diesen Gesichtspunkten ist diese Einzelfallentscheidung für mich nachvollziehbar.
Die Schriftsätze wurden von ihr möglicherweise ausschließlich über Conspace versandt, da wären nicht mal Druckkosten angefallen. Das deutet auf eine rege und kostenoptimierte Kommunikation mit der Sozialgerichtsbarkeit hin.
Unter diesen Gesichtspunkten ist diese Einzelfallentscheidung für mich nachvollziehbar.
Re: SG AC - S 11 SF 11/15 E - Nachweis außergerichtlicher Kosten
Koelsch hat geschrieben: und ich meine, ihn weniger druckreif charakterisiert zu haben
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!