Dies bedeutet dann auch, dass das Jobcenter ein konkretes und sachliches Verhandlungsangebot nicht einfach "wegwischen und mülleimern" kann.Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der SGB-Leistungsberechtigte die Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat. Des Weiteren bedeutet dieses Urteil aber auch, daß sich der Leistungsträger den (Gegen)Vorschlägen oder Vorstellungen des Leistungsberechtigten gegenüber offen zeigen bzw. diese berücksichtigen muß. Kommt es dabei zu keiner gegenseitigen Einigung, darf der Leistungsträger die Verhandlungen als gescheitert betrachten und einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen.
BSG - B 14 AS 195/11 R - EGV-VA Dauer und mehr
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BSG - B 14 AS 195/11 R - EGV-VA Dauer und mehr
Das Urteil passt doch perfekt zu diesem "Ereignis" hier.
- marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 195/11 R - EGV-VA Dauer und mehr
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?