Aber eben auch (siehe den letzten Absatz des Urteils):
Dies bedeutet, dass man bei zeitweise auftretenden Verlusten des Gewerbes sehr vorsichtig sein muss, wenn man diese Verluste aus dem Regelsatz auffangen will. Zumindest muss man in der Argumentation gegenüber dem Jobcenter sehr genau überlegen, wie man die Verluste zu bezahlen gedenkt. Auf jeden Fall ist es wohl immer besser, bei (vorübergehenden) betrieblichen Verlusten ein betriebliches Darlehen aufzunehmen, dessen Tilgungsraten dann später - wenn die Gewinne wieder da sind - in Ansatz gebracht werden können.Denn das Arbeitslosengeld II, das der Kläger bezog und das den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), dient, wie sich unter anderem aus der systematischen Stellung der maßgebenden Regelungen in Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II ergibt, der Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht der Finanzierung einer beruflichen Tätigkeit. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit muss deshalb auf andere Weise erreicht werden als über eine faktische Quersubventionierung durch steuerfinanzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Zweitens bedeutet dies, dass man in der Verwendung des Regelsatzes zumindest aus Sicht dieses LSG nicht ganz frei ist. Eine Verwendung des Regelsatzes zur Finanzierung betrieblicher Verluste ist zumindest mit Vorsicht zu geniessen. Eine interessante Frage wäre, wie es sich verhält, wenn man Ansparungen aus dem Regelsatz und den Freibeträgen zu ebenjenem Zweck der Deckung eventueller Verluste zurücklegt und diese Ersparnisse im Fall der Fälle dann entsprechend einsetzt. Meiner Meinung nach müsste sich dann eine andere Beurteilung ergeben, nämlich dass dies keinesfalls beanstandet werden kann, sondern im Gegenteil vorausschauend und kaufmännisch klug wäre.