Selbstständiger Paketzusteller?

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marsupilami
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Selbstständiger Paketzusteller?

#1

Beitrag von marsupilami »

http://www.alg-ratgeber.de/post369940.html#p369940

Wie weltfremd ist dass denn?

Diese Paketzustellerin hat doch nur Risiko.
Denn ich kann mir nicht wirklich vorstellen, daß bei der Konstellation von Sub-Sub-Sub-Unternehmerin viel bei ihr hängen bleibt.
Denn die ganzen Sub-Unternehmer dazwischen wollen doch auch noch was verdienen.

Und wenn sie die Auslieferung von Sendungen ablehnt oder ihr Zustellgebiet "selbstständig" bestimmen will - wie langen ist die Guddste dann noch im Geschäft?
Signatur?
Muss das sein?
Olivia Cole
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#2

Beitrag von Olivia Cole »

Man fasst es nicht. Wenn es eine weisungsgebundene Unselbständigkeit gibt, dann ja wohl hier. Aber es geht um das Geschäftsmodell, das sich der Paketdienstleister nicht kaputtmachen will. Deswegen hat das Gericht zugestimmt. So kann der Mindestlohn, der Urlaub und die Sozialversicherung unterboten werden.
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Koelsch
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#3

Beitrag von Koelsch »

Schaun mer mal, ob das LSG ähnlich realitätsfern ist. Aber das kann was dauern.

Auch nach meiner Meinung liegt das Urteil "voll daneben". Klar kann die Zustellerin alles mögliche ablehnen und sich auch 'nen anderen Auftraggeber suchen. Das aber kann auch jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und das ändert nichts an seiner Einstufung als abhängig Beschäftigter.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#4

Beitrag von Olivia Cole »

Und dann sogar die Kleidung des Weisungsgebers tragen! Was würde denn der Weisungsgeber sagen, meinetwegen DHL, wenn die "selbständige" Dame einen zusätzlichen Auftrag von UPS akquiriert und in DHL-Uniform UPS-Pakete ausliefert?
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Günter
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#5

Beitrag von Günter »

Rechtsentwicklung[Bearbeiten]
Bis zur Gesetzesnovelle des Sozialgesetzbuches wurde Scheinselbständigkeit nach § 7 Abs. 4 SGB IV vermutet, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren:

im Wesentlichen und auf Dauer – rund fünf Sechstel des Umsatzes – wird für einen Auftraggeber gehandelt
der Selbständige beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine nichtselbständigen Arbeitnehmer verrichten
der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen
die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.[1]
Ab 2003 besagte § 7 Absatz 4 SGB IV lediglich, dass Personen, die Gründerzuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt haben, für die Dauer ihrer Förderung widerlegbar als Selbständige beurteilt werden.[2]

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurde Absatz 4 ersatzlos gestrichen.[3]
https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinsel ... A4ndigkeit

Ich verstehe den Jurastudenten nicht, der dieses Urteil verfasst hat.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#6

Beitrag von Koelsch »

Willy Voigt weist zu Recht darauf hin, dass hier nicht das LSG angerufen wird, sondern es ist Sprungrevision zum BSG angesagt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: Selbstständiger Paketzusteller?

#7

Beitrag von Olivia Cole »

Da möchte ich aber mal hoffen, dass das BSG das total anders als der "Richterstudent" beim SG einschätzt.
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