SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

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angel6364
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SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#1

Beitrag von angel6364 »

Nach Auffassung der Kammer weicht die von dem Antragsteller vorgetragene Wohnsituation jedoch nicht von derjenigen einer typischen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen ab. Der Antragsteller hat vorgetragen, er teile sich mit seiner Mutter die Küche und das Bad; er nutze ein Zimmer für sich selbst als Wohn und Schlafzimmer und seine Mutter nutze für sich ein Wohnzimmer sowie ein Schlafzimmer. Damit findet, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, keine räumliche Trennung im Sinne von Wohneinheiten, sondern eine gemeinsame Nutzung der Wohnung statt. Einziger Unterschied zu einer Bedarfsgemeinschaft ist damit lediglich die diesen Gemeinschaften entsprechend der Vorschriften des SGB II obliegende Pflicht gegenseitiger Unterstützung zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit Diese Pflicht hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den tatsächlichen Wohnbedarf der einzelnen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.

Der Wohnbedarf dieser Personen ist nach Auffassung der Kammer kein anderer als derjenige der in Wohngemeinschaft lebender Personen. So wird auch bei Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II – eine solche dürfte zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter vorliegen – die Angemessenheit der Aufwendungen anhand der Anzahl der in der Gemeinschaft lebenden Personen überprüft. Insoweit hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 zutreffend entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt werde, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach „Kopfzahl“ erfolge (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, dokumentiert in Juris). Im hier zu erkennenden Fall kann nichts anderes gelten.

Der nächste Schritt zur Sippenhaft.
Nun werden also auch Menschen, die nichts mit Alg II zu tun haben und in keiner BG leben auf Hartz IV-Wohnniveau gezwungen.
Der Mann müsste ausziehen, dann entstehen weit höhere Kosten für die Wohnung einer einzelnen Person. Da er aber die Mutter pflegt, ist er erpressbar - die xxx wissen das schon.

Dann kommen die Wohngemeinschaften dran, jede Wette.

Und ich Schaf dachte, das alles käme erst nach der Wahl ...
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kleinchaos
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Re: SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#2

Beitrag von kleinchaos »

Für Wohngemeinschaften gilt das ja nicht, da gibts ja auch das BSG-Urteil.

Bei Haushaltsgemeinschaft hat der Unterstützer, sofern er Einkommen hat, den doppelten Regelsatz frei.

Und im Hallenser Beispiel konnte der junge Mann ebensowenig wie Törtchens Sohn ausziehen. U25.
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torta
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Re: SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#3

Beitrag von torta »

kleinchaos hat geschrieben:Für Wohngemeinschaften gilt das ja nicht, da gibts ja auch das BSG-Urteil.

Bei Haushaltsgemeinschaft hat der Unterstützer, sofern er Einkommen hat, den doppelten Regelsatz frei.

Und im Hallenser Beispiel konnte der junge Mann ebensowenig wie Törtchens Sohn ausziehen. U25.
Mein Sohn ist 10 Jahre!
Der zieht nirgendwo ohne Mama hin.
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kleinchaos
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Re: SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#4

Beitrag von kleinchaos »

Ergänzung zu meinem vorigen Post:
Der junge Mann könnte ausziehen, wenn er wollte. Da er seinen Bedarf durch Einkommen selbst decken kann.
Er hätte auch der Unterstützungsvermutung widersprechen können, dann wäre es eine WG gewesen, dazu dann wieder das BSG-Urteil. Hat er aber nicht. Wahrscheinlich weil es für einen jungen Mann anscheinend Vorteile hat. Hotel Mama, geringere Mietkosten, kann noch ne Weile auf eigene Möbel sparen usw.
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angel6364
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Re: SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#5

Beitrag von angel6364 »

Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen war von der Kammer vorliegend unter Berücksichtigung des tatsächlich zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter bestehenden Zwei-Personen-Haushaltes zu überprüfen. Nicht abzustellen war, wie der Antragsteller meint, auf einen fiktiven Bedarf einer Zwei-Personen-Wohngemeinschaft, welcher oberhalb des Bedarfs eines Zwei-Personen-Haushaltes und unterhalb des Gesamtbedarfs zweier Ein-Personen-Haushalte zu bestimmen sei. Die Notwendigkeit einer fiktiven Bedarfsbestimmung im vorliegenden Fall hat weder der Antragsteller selbst glaubhaft dargelegt, noch ist von einer solchen nach Auffassung der Kammer auszugehen.
Wenn es keine Bedarfsgemeinschaft ist, und das gibt der Richter ja zu, hat der junge Mann recht.
Die tatsächlichen Kosten sind kopfweise zu teilen, sein Anteil ist bis zum Höchstsatz für Alleinlebende zu übernehmen. Punkt.
Weil es eben keine BG ist.
Ausgehend von dem die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beherrschenden Bedarfsdeckungsgrundsatz ist allein der tatsächliche Bedarf maßgebend. Die Wohngemeinschaft des Antragstellers ist mit einem typischen Zwei-Personen-Haushalt bestehend aus einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei Personen vergleichbar.
Es ist keine! Wie kommt der Richter dazu, diese "einer Bedarfsgemeinschaft vergleichbaren Wohngemeinschaft" zu erfinden und darauf BG-Regeln anzuwenden?
Wo im SGB II findet sich dieses Konstrukt?
Aus welchem Grund im zu erkennenden Fall ein anderer Maßstab anzulegen ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Er beschränkt seinen Vortrag unter Berufung auf vereinzelte Entscheidungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lediglich darauf, dass die für Bedarfsgemeinschaften geltenden Angemessenheitsrichtlinien nicht uneingeschränkt auf Wohngemeinschaften übertragen werden können (vgl. u.a. SG Lüneburg, Beschluss vom 02.06.2006, S 25 AS 483/06 ER, dokumentiert in Juris).
Womit er ganz einfach recht hat.
Nach Auffassung der Kammer weicht die von dem Antragsteller vorgetragene Wohnsituation jedoch nicht von derjenigen einer typischen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen ab. Der Antragsteller hat vorgetragen, er teile sich mit seiner Mutter die Küche und das Bad; er nutze ein Zimmer für sich selbst als Wohn und Schlafzimmer und seine Mutter nutze für sich ein Wohnzimmer sowie ein Schlafzimmer. Damit findet, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, keine räumliche Trennung im Sinne von Wohneinheiten, sondern eine gemeinsame Nutzung der Wohnung statt.
Genau wie in jeder WG.
Oder gibt es da keine gemeinsame Nutzung von Bad und Küche?
Einziger Unterschied zu einer Bedarfsgemeinschaft ist damit lediglich die diesen Gemeinschaften entsprechend der Vorschriften des SGB II obliegende Pflicht gegenseitiger Unterstützung zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit Diese Pflicht hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den tatsächlichen Wohnbedarf der einzelnen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.
Bitte jetzt das mal so richtig auf der Zunge zergehen lassen - und dann nicht mit dem Kopf an die Wand rennen!
Wo bitte ist der Unterschied zur WG?
Und diese beiden sind definitiv keine BG!
Der Richter gibt einerseits zu, dass es keine BG ist. Andererseits dann der letzte Satz oben: der hat einen an der Waffel!
Der Wohnbedarf dieser Personen ist nach Auffassung der Kammer kein anderer als derjenige der in Wohngemeinschaft lebender Personen. So wird auch bei Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II – eine solche dürfte zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter vorliegen – die Angemessenheit der Aufwendungen anhand der Anzahl der in der Gemeinschaft lebenden Personen überprüft. Insoweit hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 zutreffend entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt werde, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach „Kopfzahl“ erfolge (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, dokumentiert in Juris). Im hier zu erkennenden Fall kann nichts anderes gelten.
Eine Aufteilung nach Kopfzahl, sicher. Und eine Bedarfsberechnung für die Person, die Alg II beantragt hat - nur für sie, und damit wesentlich höher als in einer BG!
Das ist das Prinzip der WGs.
Die Auffassung des Antragstellers hätte zur Konsequenz, dass für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem 24jährigen Kind besteht, man am Tag des 25. Geburtstages des Kindes einen nunmehr erhöhten Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung annehmen müsste, weil ab diesem Zeitpunkt keine Bedarfsgemeinschaft mehr besteht, obgleich sich die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht geändert haben.
Wie klug erfasst, Herr Richter. Ja, das wäre sicher ganz entsetzlich. Eine Nicht-BG hätte es besser als eine BG. Dem muss man schnellstens entgegensteuern - indem man Nicht-BGs sofort BGs gleich(runter)setzt. Siehe das unsägliche Konstrukt weiter oben: "Die Wohngemeinschaft des Antragstellers ist mit einem typischen Zwei-Personen-Haushalt bestehend aus einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei Personen vergleichbar."
Allein dieses Beispiel zeigt, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen auch im vorliegenden Fall ebenso wie bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur ein Zwei-Personen-Haushalt sein kann. Ein unterschiedlicher Wohnbedarf, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, besteht nicht.
Wieder die BG, die gar keine ist.
Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer schließlich auch, dass der Antragsteller und seine Mutter ihre Lebensform frei gewählt haben, unter anderem auch vor dem Hintergrund finanzieller Vorteile einer gemeinsamen Wohnung durch Einsparung der Kosten, die aufgrund gemeinsamer Nutzung verschiedener Räume nicht in der Höhe anfallen, wie im Fall getrennter Wohnungen. Würde man dieser frei gewählten Lebensform gegenüber den vom Gesetzgeber als Bedarfsgemeinschaft zusammengefassten Personen generell einen erhöhten Wohnbedarf zugestehen, so käme es mangels rechtfertigendem sachlichen Grund zu einer gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßenden Ungleichbehandlung.
Ach so, WGs handhaben das ja nicht so, gell? Alleine durch die Tatsache, die Wohnform frei gewählt zu haben, können wir jetzt BG-Maßstäbe anlegen ...
Was für niedrigste Standards BGs zugestanden werden, wissen wir alle.
Neu ist mir ein Richter, der diese Ungerechtigkeit einfach dadurch beseitigen will, indem er andere Wohnformen auf dieses niedrige Niveau setzt - und das ohne jede gesetzliche Grundlage.

Mich erinnert das an die unsägliche Debatte des "Lohnabstandsgebots" bei den derzeit niedrigen - teils Wucher- - Löhnen: man beseitigt diese "Ungerechtigkeit" doch am neoliberalsten, indem man die Sozialleistungen kürzt, gell?
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#6

Beitrag von angel6364 »

kleinchaos hat geschrieben:Ergänzung zu meinem vorigen Post:
Der junge Mann könnte ausziehen, wenn er wollte. Da er seinen Bedarf durch Einkommen selbst decken kann.
Er hätte auch der Unterstützungsvermutung widersprechen können, dann wäre es eine WG gewesen, dazu dann wieder das BSG-Urteil. Hat er aber nicht. Wahrscheinlich weil es für einen jungen Mann anscheinend Vorteile hat. Hotel Mama, geringere Mietkosten, kann noch ne Weile auf eigene Möbel sparen usw.

Er bezieht Alg II.
Die Mutter ist außen vor und soll hier wie er in Alg II-BG-Verhältnisse gezwungen werden.
Unstreitig hat der Antragsteller als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gegen den Antragsgegner Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II. Demgemäß steht er auch seit dem 01.01.2005 ohne Unterbrechung im laufenden Arbeitslosengeld II-Bezug des Antragsgegners.
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Re: SG Halle S 9 AS 4361/07 ER KdU bei Haushaltgemeinschaft

#7

Beitrag von kleinchaos »

Ups, hab ich wohl schief gelesen. Mutter hat Einkommen, Junior nicht. Hier greift dann aber auch die U25-Regelung.
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#8

Beitrag von angel6364 »

kleinchaos hat geschrieben:Ups, hab ich wohl schief gelesen. Mutter hat Einkommen, Junior nicht. Hier greift dann aber auch die U25-Regelung.
Die aber schlichtweg nichts mit BG zu tun hat.
Und da liegt der Hase im Pfeffer.
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#9

Beitrag von kleinchaos »

§ 7 SGB2 Absatz 3 Satz 4 sieht das aber anders:
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn
sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
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#10

Beitrag von angel6364 »

kleinchaos hat geschrieben:§ 7 SGB2 Absatz 3 Satz 4 sieht das aber anders:
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn
sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Es ist aber keine:
Die Wohngemeinschaft des Antragstellers ist mit einem typischen Zwei-Personen-Haushalt bestehend aus einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei Personen vergleichbar.
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#11

Beitrag von kleinchaos »

Gut, dieses Urteil ist eh nicht stimmig. Weder so noch so rum. Zu viele Widersprüche schon in der Begründung.

Bleibt abzuwarten, bis mal ein Gericht in der Konstellation der Mischhaushalte entscheidet.
Allerdings sind da wohl nicht zu viele Urteile zu erwarten, da dieses Problem ja meist Familien betrifft, die vorher schon ALG2 bezogen haben, also meist eine angemessene Wohnung bewohnen.
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#12

Beitrag von angel6364 »

Bei der stark steigenden Zahl der Alg II-Bezieher sehe ich das nicht so rosig.
Meiner Meinung nach ist das schon der erste Trend zu einer verschärften Verurteilung - schließlich müssen die drohenden Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
Und wenn man dafür völlig unbeteiligte Menschen in ein nicht existierendes Bedarfsgemeinschaftskonstrukt packt, Gesetz hin oder her - dann läßt sich gut sparen.

Ich dachte immer, diese BGs an und für sich seien ein Unding.
Aber wenn das alles nun auch für "einer BG vergleichbaren" Lebenssituation gilt: dann sind wir alle vogelfrei.
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