LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

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Koelsch
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LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

#1

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

#2

Beitrag von kleinchaos »

Prinzipiell hat das LSG sogar richtig entschieden, da die GruSi nach SGB XII eben explizit für Nichterwerbsfähige und Rentner bestimmt ist.
Sie müssten also ALG2 bekommen. Aber da steht ja wieder Rechtsprechung und Geiz des BMAS entgegen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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benedetto
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Re: LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

#3

Beitrag von benedetto »

@Kleinchaos:

Die vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen durch die Vorinstanz Sozialgericht Mainz hat das LSG doch wegen des zu Unrecht erfolgten Eilrechtsschutzbeschlusses aufgehoben!

Zweifelhaft ist für mich aber die Versagung von Sozialhilfe anstelle von ALG II. Und hierbei kommt es eben nach Ansicht des BSG nicht auf das Merkmal einer Erwerbsfähigkeit der Antragsteller an, wenn der SGB II-Leistungsausschluß greift! Die Erwerbsfähigkeit spielt in derartigen Fällen gar keine Rolle.

Lies doch mal das "Rumänenurteil" des BSG B 4 AS 44/15 R vom 3.12.2015 wonach die Beigeladene - Stadt Gelsenkirchen als SGB XII-Leistungsträger - verurteilt wurde, den Klägern im Ermessenswege Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 7. November 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nun im Volltext veröffentlicht:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=182943

siehe meine Beiträge #10,11 vom 3.2. 2016 >> http://www.alg-ratgeber.de/post388620.html#p388620

41 Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 B 8 SO 6/13 R BSGE (vorgesehen) = SozR 4 4200 § 44a Nr 1, RdNr 11). Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse (Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 26, 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 46, Stand I/2014; so im Ergebnis auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 RdNr 64). Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird..."

Es gibt bei diversen Sozialgerichten in Berlin (149. + 95. Kammer) und Landessozialgerichten im Rahmen der "richterlichen Unabhängigkeit" eine konservative Gegenbewegung, weil den entscheidenden Richtern wohl die derzeitige Rechtsprechung des BSG nicht passt. Na und? Derartige ER-Instanzentscheidungen werden nach meiner Ansicht später sowieso wieder kassiert...

Eine Gegenmeinung zum Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 3 AS 668/15 B ER vom 11.02.2016 vertritt z.B. der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 28 AS 3053/15 B ER im Beschluß vom 15.01.2016:

Danach kann der Antragsteller als italienischer Staatsangehöriger nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des 4. und 14. Senats des BSG (vgl. Urteile vom 03. und 16. Dezember 2015, Terminberichte Nr. 54 und 61/15; anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 -, zitiert nach juris) allenfalls Leistungen des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII beanspruchen, der nach § 75 Abs. 2 2. Alt., Abs. 5 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER -; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene im streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hatte. Er muss sich insoweit die Kenntnis des Antragsgegners zurechnen lassen.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen führt die bestehende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nach § 21 SGB XII nicht zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Er ist als nach dem SGB II Ausgeschlossener bei Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen. Zwar ist der Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines – wie hier – verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Der Beigeladene ist demnach für die Zeit ab dem 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zur vorläufigen Leistungserbringung zu verpflichten. Der Regelbedarf beträgt für Dezember 2015 399,- Euro und erhöht sich ab Januar 2016 auf 404,- Euro monatlich. Die Kosten der Unterkunft und Heizung betragen 360,- Euro monatlich.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=182637
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kleinchaos
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Re: LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

#4

Beitrag von kleinchaos »

Ich hab die alle gelesen. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung. Jeder Richter sieht das anders, jede Entscheidung ist immer nur für den jeweiligen BWZ aktuell, danach alles wieder von vorn. Seit Jahren schon. Nicht nur bei Bulgaren, Rumänen usw, sondern auch bei Briten, Spaniern etc.

Die vielen Menschen, die nicht klagen, sondern hungern, sich teilweise von Pfand und gar von Kriminalität ernähren, von Schwarzarbeit usw, denen ist aber damit auf Dauer nicht geholfen. Die bekommen zwar für die Kinder Kindergeld, sofern sie welche haben, aber davon niemand überleben, als Familie schon gar nicht.
Und wir wundern uns über bettelnde Kinder, über Taschendiebe, über Fahrradklau usw?
Wobei natürlich auch mir bekannt ist, dass nicht jeder Diebstahl aus Not geschieht.
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der ratlose
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Re: LSG RLP- L 3 AS 668/15 B ER - ALG II für EU Bürger

#5

Beitrag von der ratlose »

Man muß das System verstehen.

Richter wie auch Sachbearbeiter wissen das sie eigentlich nie belangt werden können für das was sie so verbrechen.
Es gibt nur wirklich eines was sie führchten wie die Pest, nämlich das sie im Rampenlicht stehen und jeder erkennen kann wer sie sind, und was noch wichtiger ist, wo sie wohnen.

Dann fiel mir ein Beschluss des BGH in die Hände, ich habe das Az momentan nicht im Kopf.
Es geht darum das einige Schwachmaten extra ins Ausland fahren, dort Bilder mit dem deutschen Gruß ins Netz stellen, und dafür in Deutschland nicht bestraft werden können (weil im Ausland gemacht) auch wenn die Beiträge offensichtlich für das deutsche Publikum bestimmt sind.

Nun kommt etwas wirklich lustiges. Im Norden Europas gibt es ein Land, dort gibt es ein sogenantes Geheimnissverbot.Selbstverständlich sind dort alle Daten eines öffentlich Bediensteten für jedermann einsehbar. Ob es die Steuer eines Richters oder die Kreditkartenabrechnung der dienstlichen Kreditkarte einer Ministerin ist. Der Bürger soll den Staat kontrollieren können.

Und ihr werdet jetzt lachen, aber dort ist doch tatsächlich meine Spielwiese, und ich werde ab dem Spätsommer beginnen die geistigen Ergüsse der Spezis,mit ihren Namen und was noch wichtiger ist, mit ihren Privatadressen veröffentlichen.
Ich weiß das ich moralisch völlig verkommen bin, aber ich hatte gute Lehrmeister (SBs und SG Richter) so das ich mich nur noch darauf konzentrieren muß rechtskonform zu handeln.

Ich möchte das der Nachbar von Stefan oder von Michael diesem beim nächsten begegnen auf der Strasse gratulliert wenn dieser mal wieder so richtig schön die Leute verarscht hat, oder zb. einer Schwangeren alle Leistungen versagt hat.
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