SG KA,21.12.2015, Begleich.v.Energiekosten S 1 SO 4091/15 E

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Günter
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SG KA,21.12.2015, Begleich.v.Energiekosten S 1 SO 4091/15 E

#1

Beitrag von Günter »

Dies muss in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten gelten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss Regulierungen zunächst weitgehend in dem zugrundeliegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis unterliegen, bevor ein etwaiger Einstand des Sozialleistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommen kann.

http://www.alg-ratgeber.de/sozialhilfe- ... 17106.html




Merkwürdig, wenn es um die Kosten der Atomenergie geht, dann übernimmt der Staat die Risiken. Siehe Endlagersuche etc.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: SG KA,21.12.2015, Begleich.v.Energiekosten S 1 SO 4091/15 E

#2

Beitrag von kleinchaos »

Ja und deswegen kann er nicht auch noch die Energieschulden seiner Ärmsten übernehmen. Irgendwann ist ja auch mal gut. :kotz:
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