BFH - V S 9/16 (PKH) - vereinfachtes Formular nur bei GruSi
Verfasst: Do 28. Apr 2016, 19:34
Die Abschnitte E bis J brauchen von GruSi-Empfängern also nicht ausgefüllt werden. Aber was sind diese Abschnitte?
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Dann noch etwas. Da steht doch auch noch:Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehen und den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen, müssen Sie die Abschnitte E bis J nicht ausfüllen, es sei denn, das Gericht ordnet dies an.
Das bedeutet doch aber, dass Aufstocker mit schwankendem Einkommen jede kleine Veränderung einreichen müssen! Nur wie soll denn eine Veränderung innerhalb des BWZ nachgewiesen werden? Der eine Monat läuft gut, der andere schlecht. Nicht jeder erledigt seine Buchhaltung monats-, wochen- oder tagesgenau. Und zudem steht da nichts von Einkommensglättung über 6 Monate. Also muss jede Gewinnänderung sofort gemeldet und verrechnet werden. Man unterwirft man sich mit dem Antrag, sobald man ihn unterschreibt, unter eine dritte Buchhaltung:Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss, und dass ich mich unnachgiebiger Strafverfolgung aussetze, wenn ich falsche Angaben mache.