Ich glaube, weil bei dem anderen Fall ins Vermögen des Leistungsberechtigten vollstreckt werden sollte. Dagegen wollte sich der Leistungsberechtigte wehren, und zwar mit Hilfe eines Anwaltes. Da wurde dann PKH zugesprochen.
In Marsus Fall dagegen soll nicht vollstreckt werden, sondern der Leistungsempfänger begehrt etwas. Umgekehrte Richtung also. Zumal war in dem anderen Fall keine aufschiebende Wirkung gegeben, es war also Eile geboten. Diese Rechtslage schätzt das Gericht bezüglich der Gewährung von PKH für die Regelsatzklage anders ein.
Folgende Überlegung. Vielleicht könnte man sich ja einen Punkt herausnehmen, der besonders klar im Widerspruch zur EVS steht. Bspw. die Stromkosten. Der Anteil ist zu niedrig, das Bundesverfassungsgericht hat bereits im letzten Urteil gesagt, dass die Leistungshöhe "gerade noch so" ausreichend sei. Ob das dann schon ausreichend wäre für eine Beschwerde am Bundesverfassungsgericht?
(Rechtsweg ist ja schon fast ausgeschöpft.)