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BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 09:51
von Koelsch
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 15#p462415

Na toll, wie gut, dass JC das bei mir "nicht wusste": Ich bekomme meine Aufwandsentschädigung für den Aachener Stammtisch (Fahrtkosten) 2-mal jährlich

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 10:02
von Günter
Und so wird dann das Ehrenamt wegbrechen.

Schon das Wort Aufwandsentschädigung ist eindeutig. Das kann kein Einkommen sein, denn sonst wäre die Mehraufwandsentschädigung für die Ein-Euro-Sklaverei auch Einkommen.

Da beweihräuchern sich die Politiker dafür, dass sie Staatsaufgaben auf die Ehrenamtler abwälzen und anschließend zeigt sich, egal wie schlecht die Gesetze zusammengeschustert sind, die Juristen finden immer noch Wege sie endgültig gegen die Bürger einzusetzen.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 10:04
von Günter
Koelsch hat geschrieben: Fr 22. Dez 2017, 09:51 http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 15#p462415

Na toll, wie gut, dass JC das bei mir "nicht wusste": Ich bekomme meine Aufwandsentschädigung für den Aachener Stammtisch (Fahrtkosten) 2-mal jährlich

Lass Fahrkosten auf die Überweisung schreiben, dann ist die Erstattung zweckgebunden und alles ist gut.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 10:57
von Koelsch
Auf der Rechnung steht Ersatz der Fahrtkosten mit km-Angabe und km-Zahl

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 11:11
von Günter
Dann hast du eh kein Problem.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 12:57
von Koelsch
Doch, hätte ich gehabt. Denn ich hab natürlich mein "Erwerbseinkommen" immer monatlich um 200 Grundfreibetrag gemindert, aber JC hat's akzeptiert. Dagegen hatte ich keine Einwände :unschuld:

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 12:58
von Günter
Na gut, nicht dein Problem.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 13:34
von Olivia
Künftig eine Tankkarte mit Zweckbestimmung aushändigen lassen. Zuwendungen in Geldwert sind seit 1.8.2016 anrechnungsfrei.

https://www.aral-card.de/

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 20:03
von tigerlaw
Solange also keine Änderung durch den Gsetzgeber erfolgt (und die kann dauern ...) kann man leider nur den Rat geben, keine ehrenamtlichen Betreuungen mehr zu übernehmen!

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Fr 22. Dez 2017, 22:41
von Koelsch
Es sei denn, das Ministerium wäre der Ansicht, das über die ALG II-V regeln zu können. Ich meine § 13 SGB II würde das hergeben.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 08:19
von Olivia
Was wäre, wenn ein Ehrenamt in mehreren Abteilungen abgerechnet wird, die jeweils zwar jährlich abgerechnet werden, aber in unterschiedlichen Monaten zufliessen? Teil A Ehrenamt-Vor- und Nachbereitung sowie Adminstratives, Teil B Fahrdienste Ehrenamt, Teil C Betreuung Ehrenamtsteilnehmer bei Vor-Ort-Terminen, Teil D Sachentschädigungen und Tankkarten für Fahrdienste und Vor-Ort-Termine.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 09:11
von Koelsch
:1:

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 09:26
von Günter
Was wäre, wenn ......

...... noch mehr Chaos? :1:

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 09:31
von Olivia
:kristall_defekt:

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 09:36
von Günter
Nimm die hier

Bild



die ist zertifiziert.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 10:17
von quinky
Warum so kompliziert?

Die Ehrenamtspauschale beträgt maximal 200€/Monat, im Jahr 2.400€/Monat.
Sie wird einfach als nicht verfügbarer Einkommensteil bezeichnet (wie Unterhalt), damit ist AUTOMATISCH eine Anrechnung unmöglich, egal wann das Einkommen zufliesst. Somit ist die Zuflusstheorie ausser Kraft.

Gruß
Ernie

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 10:27
von Koelsch
Das sieht das BSG anders. Erhöhter GFB nur in den Monaten, in denen tatsächlich "Ehrenamtsgeld" eintrudelt und dann eben begrenzt auf € 200/Monat.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 11:17
von quinky
Koelsch hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 10:27 Das sieht das BSG anders. Erhöhter GFB nur in den Monaten, in denen tatsächlich "Ehrenamtsgeld" eintrudelt und dann eben begrenzt auf € 200/Monat.
Ich weiss Kölsch, Solange mit Grundfreibetrag oder Zuflussprinzip gearbeitet wird, gibt es immer wieder Probleme. Daher war mein Vorschlag, Ehrenamtsgeld als nicht zur Verfügung stehender Einkommensteil zu bezeichnen. Damit wäre auch das Urteil des BSG ausgehebelt!!
Eine solche Gesetzesänderung ist OHNE Regierung und Bundestag und Bundesrat möglich. Einfach den § 13 ziehen und schon erledigt. Das kann der Arbeitsminister einfach BESTIMMEN!!!!

Gruß
Ernie

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 11:20
von Günter
Eine Aufwandsentschädigung kann doch nie Einkommen sein, sondern eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstandenen Kosten (Aufwand).

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 11:20
von Olivia
Günter hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 09:36 die ist zertifiziert.
Her damit. Was zertifiziert ist, muss schliesslich was taugen (Riester & Co).

Andere Frage: Muss Ehrenamts-Sold zwingend jährlich zufliessen? Warum?

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 11:21
von Olivia
Günter hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 11:20 Eine Aufwandsentschädigung kann doch nie Einkommen sein, sondern eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstandenen Kosten (Aufwand).
Erkläre das mal den Richtern, die das gerade genau andersrum gesehen haben.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 12:10
von tigerlaw
Olivia hat geschrieben: Sa 23. Dez 2017, 11:20 (...)

Andere Frage: Muss Ehrenamts-Sold zwingend jährlich zufliessen? Warum?
:brilleputzen1: :brilleputzen1: :brilleputzen1: :brilleputzen1:


Lies § 1835a Abs. 2 BGB!!! --> Im Betreuungsrecht: Ja! Ansonsten :1: :1: :1:

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 12:14
von Koelsch
Ich zitiere mal aus dem Urteil:
  • RN 25
    Die Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigende Einnahmen in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme.
  • Rn 28
    Die Verweisung in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II nimmt - wie das LSG zutreffend aufgezeigt hat - ausdrücklich auf § 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB Bezug; sie betrifft allein die Aufwandsentschädigung der Betreuer. Sie regelt die Höhe des Betrags, der vor einer Einkommensanrechnung von der Aufwandsentschädigung abzusetzen ist. Die Regelung ginge ins Leere, wenn die Einnahme nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre.
  • Rn 29
    Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Entscheidung des 14. Senats des BSG an (Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 41), nach der Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern und Stadträten als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese bezwecken sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen als auch von Verdienstausfall. Der 14. Senat ist ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Art der Entschädigung nicht um eine (teilweise) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG aaO, RdNr 19). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine zweckbestimmten Einnahmen sind.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 12:18
von Günter
(1) 1Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). 2Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
Wobei für mein Verständnis durch die Formulierung klar ausgedrückt ist, es handelt sich um eine Erstattung entstandener Kosten.

Re: BSG - B 4 AS 9/16 R - Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Verfasst: Sa 23. Dez 2017, 12:27
von Koelsch
Ja, das steht im BGB, das BSG aber hat hier eben anders entschieden.

BGB sagt, wie viel Dur zusteht, und SGB sagt, ob Du das auch behalten darfst, lt. BSG eher nein.