Hi All,
Ich beziehe mich auf folgendes: - http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 27#p464927
Vorschriften zur abschlagsfreien Rente ab 63 verfassungsgemäß
Urteil des Bundessozialgerichts
Innerhalb des obigen Threads habe ich keine Schreibberechtigung, daher mein Ratschlag für ALLE, die vorzeitig in die abschlagsfreie Rente mit 63 gehen wollen, jedoch denen nur wenige Jahre bzw. Monate fehlen, um trotzdem die VOLLE!!!! Rente zu bekommen.
Bei einem Minijob kann man ja selbst zuzahlen, um die komplette Rentenanwartschaft (Zählmonate) zu erreichen. Dafür ist jedoch NICHT ein kompletter 450€-Job notwendig, sondern auch der kleinste Job kann die Bedingungen erfüllen, sofern folgende eingehalten werden.
1.) Es wird vom eigenen Netto der Differenzbetrag von der Pauschalsteuer und dem RV-Satz von 18,6% von 175€ eingezahlt
2.) Auch Verdienste UNTER 175€ ermöglichen, VOLLE Rentenanwartschaft
dazu ein Beispiel:
Ein Mini-Mini-Job von einem Monatsverdienst von 50€ wird angenommen
Der RV-Anteil der Pauschalsteuer beträgt 15% von 50€ = 7,50€
Die Mindesteinzahlung um volle Rentenanwartschaft zu erreichen beträgt 18,6% von 175€ = 32,55€
Daher sind selbst 32,55 - 7,50 = 25,05€ aufzubringen
Dieser Betrag wird vom netto abgezogen, sodass der Arbeitgeber nur 24,95€ Nettolohn überweißt
WENN der Arbeitnehmer diese Form will, MUSS!!!!! der Arbeitgeber das so machen, er hat kein Veto-Recht
Selbstverständlich wird auch die Rente dann dementsprechend erhöht, als hätte man 175€/Monat verdient
Bei ALGI ist dieser Betrag ALGI-unschädlich, da unter 165€ Verdienst
Bei ALGII ist dieser Betrag ALGII-unschädlich, da unter 100€ Verdienst
Das Jobcenter hat KEIN Recht diesen Job zu verbieten, da sonst die Rentenanwartschaft verloren geht
JEDE Massnahme/Weiterbildung, MUSS diesen Job berücksichtigen!!!
3.) Es gibt zwar auch die Möglichkeit freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen ohne Arbeit, jedoch sind hierfür 18,6% VOLL von 450€ erforderlich = 83,70€ monatlich (gegenüber meinem Beispiel von 25,05€/Monat)
4.) Wählt man bei einem Mini-Job NICHT die eigene Zuzahlung zur RV (Differenz-Betrag), so zählt bei den Zählmonaten die Zeit nur zu 1/4, d.h. für 4 Jahre Arbeit ergibt das nur 1 Zähljahr für die Rente.
Gruß
Ernie
Anmerkung für Kölsch:
Vielleicht kannst Du meinen Beitrag unter Deinen mit dem BSG-Urteil verschieben, da dieser ja unter Umständen entscheidende Hinweise enthält.
Abschlagsfreie Rente mit 63, Grundsatzurteil
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