Also steht fest, dass Ansparungen über die Freibeträge zu einem Erlöschen des Leistungsbezuges führen. Was ist eigentlich mit Guthaben auf Betriebskonten, die aus Zahlungseingängen von Kunden bestehen? Zählt das auch zum Schonvermögen dazu?Will der Gesetzgeber aber Ansparungen der Leistungsberechtigten von Freibeträgen erfasst sehen, ist dem Regelungskonzept des § 12 SGB II nicht zu entnehmen, dass das aus SGB II-Leistungen angespartes Vermögen in unbegrenzter Höhe von der Anrechnung freigestellt sein soll. Auch wird nur ein solches Verständnis dem Interesse der Allgemeinheit gerecht, Vermögensaufbau, der die Freibetragsgrenzen übersteigt, aus Mitteln der Existenzsicherung zu vermeiden.
BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
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Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Aus dieser Aussage ist NICHT zu entnehmen, das Ansparungen über die Freibeträge zu einem GENERELLEN Erlöschen des Leistungsbezuges führen!Olivia hat geschrieben: ↑Mo 29. Jan 2018, 23:06Also steht fest, dass Ansparungen über die Freibeträge zu einem Erlöschen des Leistungsbezuges führen. Was ist eigentlich mit Guthaben auf Betriebskonten, die aus Zahlungseingängen von Kunden bestehen? Zählt das auch zum Schonvermögen dazu?Will der Gesetzgeber aber Ansparungen der Leistungsberechtigten von Freibeträgen erfasst sehen, ist dem Regelungskonzept des § 12 SGB II nicht zu entnehmen, dass das aus SGB II-Leistungen angespartes Vermögen in unbegrenzter Höhe von der Anrechnung freigestellt sein soll. Auch wird nur ein solches Verständnis dem Interesse der Allgemeinheit gerecht, Vermögensaufbau, der die Freibetragsgrenzen übersteigt, aus Mitteln der Existenzsicherung zu vermeiden.
DENN:
Hier wird sich eindeutig auf Ansparungen aus der Existenzsicherung bezogen, (Regelsatz/KDU), nicht aber bei Aufstockern (die 2 Millionengrenze ist bald erreicht) auf Ansparungen aus dem freien Selbstbehalt (nicht Grundfreibetrag), der EXTRA FREI vom Staat eingerichtet wurde per Gesetz!
Gruß
Ernie
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Lies mal Randnummer 31 des Urteils
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Für mich ist Randziffer 31 auch nicht eindeutig.
WENN nämlich aus dem Selbstbehalt kein Vermögen über die Freibeträge hinaus existieren dürfen, entsteht folgende Konstellation:
Ein Aufstocker, der noch nicht solange arbeitslos ist und somit sein Schonvermögen im Rahmen des Freibetrages noch hatte, wird JEDEN Monat (eventuelle über Jahre) JEDEN Monat der Selbstbehalt enteignet, da er ja sein Schonvermögen überschreiten würde.
Das Ziel, Menschen in Arbeit zu bringen und Leistung zu belohnen, würde ad acta gelegt.
Härtefälle sind laut Gesetz erlaubt.
Es ist nicht endgültig geklärt, ob meine geschilderten Situationen, Überschreitung wie in diesem Thread, Ansparungen aus Selbstbehalt, unter die Härtefallklausel fallen.
Gruß
Ernie
WENN nämlich aus dem Selbstbehalt kein Vermögen über die Freibeträge hinaus existieren dürfen, entsteht folgende Konstellation:
Ein Aufstocker, der noch nicht solange arbeitslos ist und somit sein Schonvermögen im Rahmen des Freibetrages noch hatte, wird JEDEN Monat (eventuelle über Jahre) JEDEN Monat der Selbstbehalt enteignet, da er ja sein Schonvermögen überschreiten würde.
Das Ziel, Menschen in Arbeit zu bringen und Leistung zu belohnen, würde ad acta gelegt.
Härtefälle sind laut Gesetz erlaubt.
Es ist nicht endgültig geklärt, ob meine geschilderten Situationen, Überschreitung wie in diesem Thread, Ansparungen aus Selbstbehalt, unter die Härtefallklausel fallen.
Gruß
Ernie
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
M.E. etwas anders zu sehen:
Ansparen kann man jederzeit, aber nur solange, wie der Vermögensbestand das Schonvermögen (das altersabhängig mit 150 € / Lebensjahr dynamisiert ist) nicht übersteigt.
Ansparen kann man jederzeit, aber nur solange, wie der Vermögensbestand das Schonvermögen (das altersabhängig mit 150 € / Lebensjahr dynamisiert ist) nicht übersteigt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Sobald volles Schonvermögen erreicht ist, gilt Folgendes:quinky hat geschrieben: ↑Di 30. Jan 2018, 09:49 Für mich ist Randziffer 31 auch nicht eindeutig.
WENN nämlich aus dem Selbstbehalt kein Vermögen über die Freibeträge hinaus existieren dürfen, entsteht folgende Konstellation:
Ein Aufstocker, der noch nicht solange arbeitslos ist und somit sein Schonvermögen im Rahmen des Freibetrages noch hatte, wird JEDEN Monat (eventuelle über Jahre) JEDEN Monat der Selbstbehalt enteignet, da er ja sein Schonvermögen überschreiten würde.
Die das Schonvermögen überschreitenden Erwerbstätigen-Freibeträge müssen pünktlich zum BWZ-Ende wieder "entleert" sein, d.h. am Ende eines BWZ dürfen keine angesparten Erwerbstätigen-Freibeträge mehr vorhanden sein, die das Schonvermögen überschreiten. Daraus folgt für die Betroffenen ein Konsumzwang, wenn eine Vermögensanrechnung der Freibeträge auf den Lebensunterhalt im Folge-BWZ vermieden werden soll.
Das führt auch noch zu der paradoxen Situation, dass Aufstocker mit 12-Monats-BWZ gegenüber Aufstockern mit 6-Monats-BWZ bevorteiligt werden. 12-Monats-Aufstocker mit vollem Schonvermögen können 12 x max. 300 € = 3.600 € Freibeträge aus Erwerbsarbeit "ansparen" und bis spätestens BWZ-Ende wieder ausgeben. Bei 6-Monats-Aufstockern gehen aber nur 6 x max. 300 € = 1.800 €.
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Genau das:
Die das Schonvermögen überschreitenden Erwerbstätigen-Freibeträge müssen pünktlich zum BWZ-Ende wieder "entleert" sein, d.h. am Ende eines BWZ dürfen keine angesparten Erwerbstätigen-Freibeträge mehr vorhanden sein, die das Schonvermögen überschreiten
steht NICHT im BSG-Urteil und auch nicht in Randziffer 31.
Dort steht: aus den SGBII-Leistungen gespartes Vermögen, SGBII-Leistungen sind Regelleistung und KDU, NICHT aber der unverfallbare Selbstbehalt nach § 11 SGBII. Der Selbstbehalt ist IMMER frei verfügbar, EGAL was man damit macht!!!!
Gruß
Ernie
Die das Schonvermögen überschreitenden Erwerbstätigen-Freibeträge müssen pünktlich zum BWZ-Ende wieder "entleert" sein, d.h. am Ende eines BWZ dürfen keine angesparten Erwerbstätigen-Freibeträge mehr vorhanden sein, die das Schonvermögen überschreiten
steht NICHT im BSG-Urteil und auch nicht in Randziffer 31.
Dort steht: aus den SGBII-Leistungen gespartes Vermögen, SGBII-Leistungen sind Regelleistung und KDU, NICHT aber der unverfallbare Selbstbehalt nach § 11 SGBII. Der Selbstbehalt ist IMMER frei verfügbar, EGAL was man damit macht!!!!
Gruß
Ernie
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Kann ich mir nicht vorstellen, beim nächsten WBA ist das Schonvermögen dann überschritten und damit werden Leistungen angerechnet - das ist doch recht eindeutig, da brauchts kein Urteil für.
Re: BSG - B 4 AS 19/16 R - Verwertung von während des Bezugs angespartem Vermögen
Interessanter Gedankengang, kann ich mir aber auch nicht vorstellen. Denn dann müssten alle Geldeingänge mit einem Herkunftsnachweis versehen werden. Schwierig wird es, wenn viele verschiedene Gelder über einen längeren Zeitraum durcheinander zugehen (ALG II, Kindergeld, Aufstockung, Steuererstattung, Freibeträge, Entgelt aus Erwerbstätigkeit..........) und man dann deklarieren müsste, welches Geld zuerst zugegangen ist, welches sich noch auf dem Konto befindet und welches nun konkret zu einer Überschreitung der Freibeträge geführt hat und welches nicht.