Unbefristete EGV ungültig

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Günter
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#26

Beitrag von Günter »

Nö, denn Reha oder keine Reha, bestimmte Tätigkeitsfelder bleiben gesperrt.

z.B. schwer heben, ständig Stehen und Gehen, Stress etc.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#27

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Mi 31. Jan 2018, 11:55 Und wenn die Reha durch ist, was kommt dann?

Ich hab mal meine Bild befragt.
Die sagt: dann legt das JC eine neue EGV vor.
Mit den alt-bekannten Inhalten.
Bei der Reha geht es darum, weitere Rückschritte zu vermeiden. D.h. die Reha wäre schon ein Erfolg, wenn sich die Gesundheit auf dem jetzigen Niveau stabilisiert.
schimmy
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#28

Beitrag von schimmy »

Hallo zusammen,

Erst einmal vielen Dank an euch allen für die Hilfe.

Ich werde jetzt Sache für Sache angehen und nach und nach abarbeiten,denn sowie es jetzt ist kann es nicht weiter gehen.
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Günter
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#29

Beitrag von Günter »

:trost: :Daumen:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#30

Beitrag von Olivia »

:Daumen: :Daumen:
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Koelsch
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#31

Beitrag von Koelsch »

Zum Urteil noch "kurz" zusammengestellt:

Literatur/Schrifttum:

Beim Eingliederungsverwaltungsakt greift der in Abs. 3 Satz 1 geregelte Überprüfungsmechanismus nicht; hier ist die Regelüberprüfungs(höchst)frist die Höchstfrist für die einseitig festzulegende Laufzeit (zur Bindung an die sechsmonatige Regellaufzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 6 a.F.: BSG 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2). (Vgl. Berlit in LPK-SGB II (Münder) &. Aufl. § 15 Rn 62.)

Beim Eingliederungsverwaltungsakt steht die Laufzeit nicht im freien Ermessen des Leistungsträgers, nach der gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich und für den Regelfall ein Zeitrahmen von 6 Monaten vorgegeben (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 Rn 17, 141.).
(So auch BeckOK-SozR/Harich, § 15 SGB II Rn. 35.)


Rechtsprechung

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: S 21 AS 1258/16.ER):
Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden.
Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.

Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16.ER):
Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).
Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.

LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER
Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17
Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer "bis auf weiteres" ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig.

Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 (Az.: S 134 AS 7027/17):
Das Fehlen einer Befristung eines gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts oder zumindest einer festen Überprüfungsfrist hat als ermessensfehlerhaft (§§ 2 und 39 SGB I) aufgefasst zu werden.

Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.

Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 (Az.: S 186 AS 11916/17.ER):

Ein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung keine Gültigkeitsdauer hervorgeht.

Es ist geboten, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts zeitlich zu begrenzen.

Ein entsprechender Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn bei fehlenden Angaben über den Gültigkeitszeitraum für den Antragsteller in keiner Weise klar ist, für welchen Zeitraum er an die ihm gegenüber dort im Einzelnen verfügten Mitwirkungsobliegenheiten (z. B. eine Teilnahme am JobCoaching) gebunden ist.

Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die regelmäßige Überprüfung der jeweiligen Eingliederungshilfemaßnahmen und der hieraus resultierenden Pflichten der Beteiligten zu erreichen, kann bei einer Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II) durch einen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakt nur dann erreicht werden, wenn die Gültigkeitsdauer dieser speziellen Verfügung von vornherein zeitlich befristet ist.

SG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2017 - S 14 AS 1709/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer von 6 Monaten auch nach Neufassung des § 15 Abs 3 S 3 SGB 2

Leitsätze

Auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB II darf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten ohne Ermessenserwägungen nicht überschritten werden, soweit es sich um einen Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt.

SG Dortmund, Beschl.v. 10.01.2018 - S 27 AS 5836717 ER
Aufschiebende Wirkung - Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt - bis auf weiteres gelten soll

1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

2. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).

3. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER).


A.A.:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER
Der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA ) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Dauer nicht exakt zeitlich bestimmt, sondern "bis auf weiteres" angeordnet worden ist, denn der EGVA ist regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#32

Beitrag von schimmy »

@Koelsch... Danke schön für die Zusammenfassung der Urteile.

In den ganzen Urteilen ist aber nur die Rede von EGV-VA das die Bezeichnung bis auf weiteres rechtswidrig ist aber nicht in Normal erlassenen EGV.

Bin ja mal gespannt, ob das über kurz oder lang auch der Fall sein wird, das der Passus bis auf weiteres in den EGV für rechtswidrig erklärt werden wird, Rechtsvereinfachungsgesetz von 2016 hin oder her.
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Koelsch
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#33

Beitrag von Koelsch »

Eine "erlassene" EGV ist ein EGV-VA, wenn Du unterschrieben hast, ist es ein Vertrag, kein Verwaltungsakt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#34

Beitrag von Koelsch »

Dazu auch eine mir bekannte Entscheidung:

SG Augsburg, Urt. v. 13.10.2017 - S 8 AS 1021/17 (http://dejure.org/2017,39941)
Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage bezüglich einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung

Normenketten:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
SGB II § 40 Abs. 1
SGB X § 55, § 58 Abs. 2 Nr. 4, § 63 S. 2
BGB § 119

Leitsatz:
Kein Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsklage bezüglich konsensualer Eingliederungsvereinbarung. (Rn. 17 und 18)

Schlagworte:
Eingliederungsvereinbarung, Arbeitslosengeld II, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Anfechtung, Koppelungsverbot, Befristung, Grundsicherung

Rn 26:
Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt. (...)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Unbefristete EGV ungültig

#35

Beitrag von marsupilami »

Um es also mal für mich Doofie zusammenzufassen und deutlich auszusprechen:

Verwaltungsakt muss Frist bzw. genaue Dauer enthalten.

EGV kann länger als 6 Monate, muss aber zwangsläufig spätestens nach 6 Monaten "überprüft" werden.

Ist das so die richtige Kurzfassung von all dem Gedöns?
Signatur?
Muss das sein?
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