Quelle: LSG – L 7 AS 84/13
Damit werden keine ausreichenden ernsthaften Bewerbungsbemühungen angenommen. Somit ist eine Sanktion rechtens.Dies sei aber kein wichtiger Grund von der Bewerbung insgesamt abzusehen, weil im Vermittlungsvorschlag lediglich die Bereitschaft zur Schichtarbeit gefordert worden sei, Zeitarbeitsfirmen aber regelmäßig verschiedene Stellen anbieten würden. In dem Vorstellungsgespräch hätte geklärt werden müssen, ob tatsächlich Schichtarbeit erforderlich gewesen sei.
NB: Ich suche noch immer nach praktikablen Möglichkeiten, dem Jobcenter die Absurdität ihres Handels aufzeigen, wenn Sie von mir Bewerbungen auf Jobs erzwingen, obwohl ich nachgewiesener Weise so starke Vermittlungshemmnisse (GdB, Alter) habe, ich ich selbst in der Rubrik Helfer/in - Teilzeitarbeit so gut wie keine realistische Chance habe, einen Job zu bekommen.