Harald Thomé schreibt dazu übers Fratzenbuch
Urteil des BSG zu dezentraler Warmwassererzeugung
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Im Dez. 2017 hat das BSG geurteilt, ein von der Pauschale für dezentral zubereitetes Warmwasser abweichender Bedarf muss nicht mittels technischen Zähleinrichtung nachgewiesen werden. Der Verweis auf den pauschalierten WW-MB darf nur erfolgen, wenn gerichtlich ermittelt wurde, dass das sozialrechtliche Existenzminimum sichergestellt ist (BSG v. 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R).
Jetzt hat das BSG endlich mal sein Urteil begründet und folgendes festgestellt, dass bei dezentraler Warmwasserzubereitung der Betrag als Warmwassermehrbedarf zu übernehmen ist, der den Anteil für Haushaltsenergie übersteigt.
Das Urteil gibt es hier: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=27&t=21093#
Die Beträge für Haushaltsenergie sind im RB 2018 wie folgt:
RB Stufe 1 / 416 € / MB WW 9,67 € / Energie im RB 35,05 €
RB Stufe 2 / 374 € / MB WW 8,60 € / Energie im RB 31,52 €
RB Stufe 3 / 332 € / MB WW 7,64 € / Energie im RB 27,99 €
RB Stufe 4 / 316 € / MB WW 4,42 € / Energie im RB 18,76 €
RB Stufe 5 / 296 € / MB WW 3,55 € / Energie im RB 13,55 €
RB Stufe 6 / 240 € / MB WW 1,92 € / Energie im RB 8,41 €
Praktisch bedeutet das: ist der monatliche Haushaltsenergiebedarf bei dezentral zubereitetem Warmwasser höher als die Beträge für Haushaltsenergie und die Mehrbedarfe für Warmwasser (MB WW), muss das JC diesen höheren Bedarf als „abweichenden Bedarf“ übernehmen. Es bedarf dafür keiner besonderen Umstände. Für das SGB XII dürfte die Entscheidung entsprechend anzuwenden sein. Überprüfungsanträge sind rechtlich erst für Zeiten ab der BSG Entscheidung möglich, dies explizit über § 40 Abs. 3 S. 1 SGB II.
Im SGB XII ist hier auch für Zeiten vor der BSG – Entscheidung ein Überprüfungsantrag bis Jan. des Vorjahres / 2017 möglich (§ 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII)