Erfolgloser Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit

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Olivia
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Erfolgloser Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit

#1

Beitrag von Olivia »

Verwehrt das Jobcenter die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit und verliert der Kläger eine dagegen gerichtete Klage, so muss der Berufungsstreitwert über 750 € liegen, damit eine Berufung zulässig ist. Die Berechnungsgrundlage für die Zulässigkeit einer Berufung ist der Leistungsanspruch pro Kalendertag (bestehend aus Regelsatz plus KdU) multipliziert mit der Anzahl der beantragten Tage der Ortsabwesenheit. SV-Beiträge zählen beim Berufungsstreitwert nicht mit. Da der Kläger nur 27,46 € pro Tag erhielt und lediglich 15 Tage Ortsabwesenheit beantragt hatte, wurde der erforderliche Wert von 750 € nicht erreicht. In den meisten Fällen ist das Sozialgericht damit die erste und letzte Instanz bei Streitigkeiten im Vorfeld einer Ortsabwesenheit.
Beantragt ein Leistungsberechtigter die Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit, unterliegen Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 31.07.2018 - L 15 AS 730/18 B ER

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Olivia
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Re: Erfolgloser Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit

#2

Beitrag von Olivia »

Laut ergänzenden Erläuterungen im Merkblatt der BA zur Ortsabwesenheit hat ein Leistungempfänger...
...immer unter der von ihm benannten Adresse erreichbar zu sein. Er ist verpflichtet, den Zeitraum und die Dauer einer geplanten Ortsabwesenheit mit seinem persönlichen Ansprechpartner vorher abzustimmen.
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tigerlaw
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Re: Erfolgloser Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit

#3

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Di 21. Aug 2018, 23:21 (...) In den meisten Fällen ist das Sozialgericht damit die erste und letzte Instanz bei Streitigkeiten im Vorfeld einer Ortsabwesenheit.

(...)
Es sei denn, man erhebt gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde. Die möglichen Gründe dafür sind in § 144 Abs. 2 SGG zu finden. Man muss also begründen, warum doch "die Tür zum LSG geöffnet werden soll".
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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