SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten
SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten
Das Jobcenter könnte die Vorlage von Unterlagen im Widerspruchsverfahren vereiteln, wenn es bei einem Widerspruch ohne unmittelbar beigelegte Nachweise sofort den Widerspruchsbescheid erlässt. Damit ist das Widerspruchsverfahren vorbei und die Unterlagenvorlage nicht mehr möglich.
Re: SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten
Ein Widerspruch kann erst beschieden werden, wenn der Widerspruch begründet wurde.
Ich lege fristgerecht Widerspruch ein. Begründung folgt.
Klappt so nicht.Der Widerspruch kann keinen Erfolg haben.
Die gottgleichen Mitarbeiter des JC sind unfehlbar.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten
Liebe Oli, das dürfte doch ein bisschen zu sehr schwarzmalerisch sein.
Was passiert bei einem Widerspruch?
Wenn er bei der Leistungsabteilung eingelegt:
1. Er wird unverzüglich an die SGG-Stelle weitergeleitet.
2. Dort erhält er ein Aktenzeichen.
3. Dann geht er zurück an die SB-Ebene.
4. Dort muss eine Prüfung erfolgen und diese Feststellung dann mit der Akte wieder hochgereicht werden.
5. Wenn die Begründung angekündigt wird, erfordert es schon der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass diese erst einmal abgewartet wird. Vielleicht ergibt sich dann ja für den SB eine neue Perspektive, die er im Sachbericht an die SGG-Stelle mit darstellt.
6. Ggf. verfügt die SGG-Stelle dann, dass ein Abhilfebescheid erlassen werden soll; bei der RM-Belehrung wird dann die Standardformel ersetzt durch "dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG".
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!