BGH - IV ZR 81/18 - Aufrechnung mit Beitragsschulden der PKV

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Olivia
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BGH - IV ZR 81/18 - Aufrechnung mit Beitragsschulden der PKV

#1

Beitrag von Olivia »

Das dürfte aber gar nicht gut sein für die Behandlungsperspektive von derartig im Basistarif Versicherten. Künftige Behandler werden einen Nachweis über die Beitragsschuldenfreiheit verlangen, und zwar vor Behandlungsbeginn. Zum Beispiel durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens und die Vorlage von Kontoauszügen.
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friys
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BGH - IV ZR 81/18 Aufrechnung im Notlagentarif mit Beitragsschulden der PKV

#2

Beitrag von friys »

Quelle => http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 43#p504543
Beitrag von Koelsch » Freitag 28. Dezember 2018, 16:14 [/quote hat geschrieben:
Der BGH erlaubt die Aufrechnung von Leistungen der PKV an ein Krankenhaus mit alten Beitragsschulden.

Privat Krankenversicherte im sogenannten Notlagentarif haben zunächst keinen Anspruch auf Geld von ihrer Versicherung. Diese kann vielmehr aktuelle Behandlungskosten mit alten Beitragsschulden verrechnen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 28. Dezember 2018, veröffentlichten Urteil entschied. Danach bleibt ein Versicherter aus Niedersachsen auf Krankenhauskosten in Höhe von 1.900 Euro sitzen, dafür verringern sich aber seine Beitragsschulden entsprechend.

Urteil: https://openjur.de/u/2130128.html

Zusätzlich:
OLG Jena, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 756/15 hat geschrieben:
Amtlicher Leitsatz:

2. Der Versicherer ist nicht gehindert, gegen Ansprüche auf Erstattung von Behandlungskosten des im Notlagentarif Versicherten eigene Forderungen auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien aufzurechnen.
"Der Krankenversicherer ist rechtlich nicht gehindert, mit Beitragsrückständen gegen Kostenerstattungs­ansprüche des im Notlagentarif befindlichen Versicherungsnehmers die Aufrechnung zu erklären. Ein Aufrechnungsverbot ist aus den bestehenden Regelungen zum Notlagentarif nicht herleitbar."
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tigerlaw
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Re: BGH - IV ZR 81/18 - Aufrechnung mit Beitragsschulden der PKV

#3

Beitrag von tigerlaw »

Andererseits - dies gibt es parallel teilweise auch in der GKV: Wenn man mit Beiträgen für midnestens zwei Monate im RÜckstand ist und man entsprechend gemahnt wurde, "ruhen" die Ansprüche, außer für Notfallbehandlungen.
Erst wenn man eine Ratenzahlung vereinbart hat, leben die Mitgliedsrechte vollständig auf.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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