21.01.2019 Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2019, hat geschrieben:
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Keinen Anspruch auf Entfernung der Kontoauszüge im Sinne einer Löschung, denn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB X sind nicht erfüllt.
2. Es besteht eine Notwendigkeit der Speicherung von Sozialdaten im Hinblick auf deren Verwendung im Verfahren zur Korrektur eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren.
1. Instanz Sozialgericht Cottbus, S 44 AS 418/14, 06.07.2016
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 32 AS 2045/16 Urteil vom 06.12.2018
Die Klägerin "hat gemeint, einen Anspruch auf Entfernung der Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte jedenfalls aus § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu haben. Das Speichern von Kontoauszügen zur Aufgabenerfüllung sei grundsätzlich nicht erforderlich. So möge der Beklagte darlegen, was er wem gegenüber mit den Kontoauszügen konkret beweisen wolle. Die vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Sozialdaten sei unzulässig. Sofern der Beklagte meine, die Kenntnis des Kontostandes des Betroffenen sei zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erforderlich, so sei dem grundsätzlich zuzustimmen. Diese Kenntnis erfordere aber keine Speicherung der Kontodaten. Die Verpflichtung, Kontoauszüge bei dem Beklagten zur Einsichtnahme vorzulegen, berechtige diesen nicht, diese Sozialdaten auf alle Ewigkeit hin zu speichern."
Quelle => Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland => https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive