BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

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Olivia
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BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#1

Beitrag von Olivia »

Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll ua die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden; dies soll vielmehr im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung sein (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37).
Also ist die EGV "bis auf weiteres" gültig, längstens jedoch bis ............... (aktuelles Datum + 6 Monate) ?
Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein "bis auf weiteres" geltender Verwaltungsakt von hinreichenden Ermessungserwägungen getragen ist. Rechtlich zu beanstanden ist hier jedoch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte entgegen § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen und insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen.
Wofür? Für das späteste Verfallsdatum des EGV-VA oder für eine Überprüfung der Inhalte?
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marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#2

Beitrag von marsupilami »

Ich verstehe es so:

EGV kann bis auf weiteres gültig sein, aber in der EGV muss auch drinne stehen, dass spätestens nach 6 Monaten überprüft und aktualisiert werden muss.
Und genau letzteres war in der beklagten EGV eben nicht drinne. Und das ist nicht rechtens.
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kleinchaos
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#3

Beitrag von kleinchaos »

Für die Überprüfung der Inhalte. Die ist vorgeschrieben und soll spätestens nach 6 Monaten erfolgen
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#4

Beitrag von Olivia »

Problematisch könnte ein EGV-VA mit Dauerbindungswirkung für aufstockende Selbständige sein, denen Bewerbungsverpflichtungen und Auflagen für die Selbständigkeit sowie Auflagen für die Betriebsführung gemacht werden. Die haben das Ding dann dauerhaft an der Backe, solange das Jobcenter keine wesentliche Änderung der Lage erkennt!
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marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#5

Beitrag von marsupilami »

Ganz so ist das ja nun nicht.
Ich kenne den speziellen EGV-VA nicht, aber wenn ich mich recht erinnere ist in allen EGV enthalten, dass die EGV nichtig wird, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben sind.

Und selbst für einen direkten VA - egal ob Selbstständig oder soz.vers.pfl. angestellt - gilt meiner Meinung nach das Gleiche: wenn der Delinquent nicht mehr "leistungsberechtigt" ist, weil er/sie "zuviel" verdient, dann hat JC keinen Zugriff mehr auf den "Gefangenen".

Birgt anderesherum latürnich das ja schon bekannte Problem: JC erkennt Ausgaben nicht an -> das erhöht das Einkommen, der Selbstständige fliegt aus dem Bezug und kann Miete und Brötchen nicht mehr zahlen.
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Olivia
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#6

Beitrag von Olivia »

Das meinte ich jetzt nicht mal direkt. Wenn der Selbständige den Leistungsbezug verlässt, erlischt auch die EGV. Soweit okay.

Was ich meinte, ist folgendes: Wenn eine Selbständigkeit schlecht läuft und es daraufhin zu einem EGV-VA kommt, beispielsweise mit der Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen, mit Auflagen für die Geschäftsführung, Begrenzung von Ausgaben, Genehmigungspflicht für Betriebsausgaben usw., dann entfaltet der Verwaltungsakt eben eine dauerhafte Wirkung, solange sich an der Ertragslage nichts grossartig ändert. Und zwar auch über sechs Monate hinaus, zeitlich unbefristet. Das Jobcenter wird dann faktisch dauerhaft zum Co-Geschäftsführer. Bisher war es so, dass das Jobcenter alle halbe Jahre einen neuen EGV-VA erlassen musste, mit neuer Möglichkeit zu Verhandlungen.
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marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#7

Beitrag von marsupilami »

Deswegen ja dieses Urteil.
Deswegen muss ja rein: spätestens alle 6 Monate ist zu prüfen.

Angenommen, EGV/-VA soll gelten ab ersten Jänner "bis auf weiteres, spätestens alle 6 Monate ist zu prüfen".
Wenn das JC sich nicht spätestens am 05. Juli gemeldet hat, kriegen die einen kurzen Schrieb mit dem Inhalt: JC möge bitte seinen Verpflichtungen aus Punkt x der EGV vom [Datum] nachkommen.
Da vermutlich ein Passus drinnesteht, dass man dem JC 3 Wochen Gelegenheit geben muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen, steh' ich am 5. August beim SG auf der Matte, wenn sich JC nach dieser 1. Aufforderung nicht meldet.

Die Frage ist halt: wer macht das?
Wenn schon ein Großteil nicht mal Fahrtkosten einfordert, wenn sie zum Termin vorgeladen werden.
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Olivia
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#8

Beitrag von Olivia »

Das Problem dabei: der EGV-VA gilt trotz eventueller Überprüfung weiterhin. Wenn sich das Jobcenter bei einem negativen, belastenden VA auf den Standpunkt stellt, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, dann gilt der VA weiter! Die machen dann einen Vermerk, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben und gut ist. Es gibt keine Möglichkeit, den EGV-VA zu kündigen!
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marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 28/18 R - EGV bis auf Weiteres

#9

Beitrag von marsupilami »

Ja, gut.
Nur: was sollen JC / eLB tun, wenn die Bedürftigkeit weiterhin besteht?

Und ansonsten: in dem Moment, wenn ich absehen kann: jetzt, ab Monat 3 im BWZ, geht es mir so gut, dass ich eh nix mehr bekommen würde, noch nicht mal KV-Zuschuss und es wird mir auf längere Zeit weiterhin gut gehen, wer hindert mich daran, mich aus dem Leistungsbezug abzumelden?
Dann ist alles hinfällig!
Jegliche EGV, jeglicher VA und auch EGV-VA.

Evtl. könnte JC rumzicken und sagen: BWZ geht noch 3 Monate, solange haben wir dich an der Kandare, solange kontrollieren wir und bewilligen keine Ausgaben etc. etc. aber dann muss man/vrau halt sich auf die Hinterbeine stellen und dem JC via SG sagen: :baeh:


Aber das sind hier alles Spekulationen, da ja auch das obige Urteil ein Einzel-Urteil ist und nicht einfach so auf alle EGV's / VA's übertragen werden kann.
Jeder Fall muss individuell betrachtet und beurteilt werden.
Natürlich kann das Urteil herangezogen werden, aber dann muss ich auch begründen, warum das gut und richtig ist, auf dieses Urteil zu verweisen.
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