Zum Umfang der Beratungspflicht

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marsupilami
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Zum Umfang der Beratungspflicht

#1

Beitrag von marsupilami »

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 86#p513286

Sehr interessant finde ich die Formulierung:
sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt.
d.h. für mich: SB müsste auch sagen: wenn sie dies/das bein jenem anderen Amt beantragen, wird ihnen hier bei uns möglicherweise was gestrichen.

Nachtrag: geht das womöglich soweit, dass SB die eingereichte EKS prüfen muss und im Bedarfsfalle sagen muss: wenn sie diesen oder jenen Posten so stehen lassen, bekommen sie weniger Geld von uns?
Sie müssten entweder diesen Posten woanders - nämlich dort und dort - eintragen oder mit anderen Belegen untermauern, .... was auch immer.
Signatur?
Muss das sein?
der ratlose
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Re: Zum Umfang der Beratungspflicht

#2

Beitrag von der ratlose »

Das Stichwort ist die Anlage EKS.

Und damit drehen wir uns alle im Kreise. Ich sage es seit Jahren ,das JC hat hier ganz klar zu beraten und zu informieren.
Wenn die BA eine eigene Normung erstellt "notwendig,angemessen und unvermeitbar im Sinne der ALG II VO" dann müssen die JobCenter auch vorab genaue Auskünfte darüber geben wie ein Leistungsempfänger nun genau ermitteln kann wie hoch die Büromiete sein darf für das Büro was er anmieten will.
Und "mein " LSG hat dazu mal schriftlich ausgeführt das das JC das nicht müsse da sonst die Gefahr besteht das ich meinen Leistungsanspruch optimieren könnte.
Peterpanik
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Re: Zum Umfang der Beratungspflicht

#3

Beitrag von Peterpanik »

Ratloser dein LSG hat dich da mit vorsätzlich einfach ( Hat mein LSG bei mir auch schon gemacht.) angelogen.

Und das Jobcenter muss dir genaue Auskünfte erteilen, aber sie werden es nie tun denn sie finden immer einen Weg es zu umgehen, weil sie wenn sie die Wahrheit sagen würden, müssten sie Realität anerkennen, heißt sie müssten anerkennen das man Geld nur einmal ausgeben kann.
Upstocker
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Re: Zum Umfang der Beratungspflicht

#4

Beitrag von Upstocker »

der ratlose hat geschrieben: Mi 27. Mär 2019, 08:22 Und "mein " LSG hat dazu mal schriftlich ausgeführt das das JC das nicht müsse da sonst die Gefahr besteht das ich meinen Leistungsanspruch optimieren könnte.
Mir fällt dazu ein:

Geht es den Ärmsten der Armen zu gut (Zeitschrift Spiegel v. 20.12.1976)
Zudem bemängeln Fürsorge-Kritiker wie Blume, daß sich nur wenige Kreise und Städte bemühen, die Betroffenen in Gesprächen oder mit Broschüren und Faltblättern auf bestehende Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen -- obgleich das Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Sozialgesetzbuch alle "Leistungsträger" zwingend verpflichtet, "im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berechtigten über die Rechte und Pflichten ... aufzuklären".
Viele Sozialbeamte machen keinen Hehl daraus, daß sie tagtäglich gegen diese Vorschrift verstoßen. "Wenn wir", sagt der Trierer Amtsleiter Kreutzer, "die Leute über ihre Ansprüche aufklären würden, wären wir sehr schnell pleite. Um überleben zu können, müssen wir gesetzesuntreu sein, und wir sind es auch."
Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41119069.html
der ratlose
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Re: Zum Umfang der Beratungspflicht

#5

Beitrag von der ratlose »

@ upstocker

einer meiner Gründe für meine starke Abneigungen auf solche Behörden ist der Umstand das ich selbst in einer Kommune gelernt habe.
Von Gespräche bei Betriebsausflügen weiß ich das es damals definitiv Anweisungen gab, Alleinerziehenden oder alleinstehenden die schwanger waren
mit dem Minimum abzuwimmeln.
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