Kommt mir jetzt nicht mit dem Spruch: Ist doch alles klar.
Ich bin nach dem durchackern (nur lesen reicht bei mir nicht) nicht viel schlauer als vorher.
Damit Ihr mitbekommt wo es bei mir hakt, will ich mal versuchen, das gelesene zu interpretieren bzw. "mein Ergebnis" darzulegen:
Klägerin/Kläger haben unter anderem dagegen geklagt, dass aus den Kosten der KdU generell ein Anteil Geld herausgerechnet wird für die Wwb (z.B. duschen oder baden, Heißwasser zum Abwasch).
Der Gesetzgeber und damit die beklagte ARGE und letztendlich die in diesem Fall entscheidenden Richter sind der Auffassung, dass es generell richtig ist, dass die Kosten für die Wwb bereits im Regelsatz enthalten sind und damit aus den KdU herauszurechnen sind.
Das Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Berechnung des Abzugsbetrages Fehler durch die Beklagte (ARGE) gemacht wurden und hat den korrekten Abzugsbetrag berechnet und im Urteil festgehalten.
Immernoch meine Auffassung bzw. Interpretation:
hat das Gericht festgestellt, dass es schwierig ist, generell den exakten Betrag für die Wwb zu ermitteln und dass möglicherweise bei der Erfassung der Grundlagen für die Ermittlung einens Schätzbetrages der Kosten für die Wwb Fehler gemacht wurden.
Siehe Punkt 8 der Begründung:
Ist diese meine Interpretation dieses Urteils richtig?... , sondern ein zu niedriger Durchschnittswert, der unter
Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten vertretbaren)
Heizstromanteil von 15 % gekürzt worden sei.
Oder völlig falsch?