Zum BSG Zuflussprinzip Arbeitseinkommen B 14 AS 26/07 R

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kleinchaos
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Zum BSG Zuflussprinzip Arbeitseinkommen B 14 AS 26/07 R

#1

Beitrag von kleinchaos »

Zum § 11 SGB2
Anliegen:
Nach Antragstellung Alg I wird beim Kunden der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Nachdem der Kunde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten hat, erhebt er Klage.

Nach dem Ende des Bezuges von Alg I befindet sich der Kunde im Alg II-Bezug. Im Februar 2007 wird nach einem längeren Rechtsstreit die Feststellung der Sperrzeit aufgehoben und die entsprechenden Leistungen nachgezahlt.

Wie ist die Nachzahlung zu berücksichtigen? Ist sie im Februar als einmaliges Einkommen und ab März als Vermögen anzurechnen?
Antwort:
Bei der Nachzahlung handelt es sich um einmaliges Einkommen. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Nachzahlung wird der Zustand wiederhergestellt, der bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bestanden hätte. Hätte die AA in der Vergangenheit die Leistungen fortlaufend gezahlt, würde sich die Frage nach der Berücksichtigung der Nachzahlung nicht stellen. Anders ist die Frage aber zu beurteilen, wenn der Grundsicherungsträger während der Dauer der Sperrzeit Leistungen erbracht hatte. In diesem Fall sind die während der Sperrzeit erbrachten Leistungen gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufzuheben, sofern damals kein Erstattungsanspruch angezeigt wurde. Durch die Nachzahlung soll der EHB nicht schlechter gestellt werden als bei einer von Anfang an rechtmäßigen Leistungsgewährung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).
http://wdbfi.sgb-2.de/
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