Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

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schlaraffenland

Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#1

Beitrag von schlaraffenland »

Moin (Günter),

das Zitat im Beitrag auf

http://www.alg-ratgeber.de/f32t495-jede ... 38-07.html

erläutert mir zu Folge nicht eindeutig den Titel des Beitrags ("Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07").

Folgende Zitate aus dem dort angehängten Gerichtsurteil des Hessischen Landessozialgerichts [die 2. Instanz] erläutert mir zu Folge den Titel des Beitrags besser:

Zitat 1:
Die Voraussetzungen für die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II [...] wegen der Nichtaufnahme einer Trainingsmaßnahme durch den Antragsteller sind [im vorliegenden Fall] nicht erfüllt.

Gestützt sein kann die Absenkung allein auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c und S. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), die am 1. August 2006 in Kraft getreten ist (Art. 16 des Änderungsgesetzes).

Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachzuweisen.

Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil zu Lasten der Antragsgegnerin unbewiesen bleibt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der auf seine Initiative vom Arbeitgeber telefonisch angebotenen Trainingsmaßnahme [...], mit dem Ziel anschließend ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate zu begründen, über die Rechtsfolgen der Nichtaufnahme der Maßnahme belehrt worden ist.
Zitat 2:
Deswegen genügt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts [=die 1. Instanz] die in der Eingliederungsvereinbarungvom 8. November 2005 enthaltene allgemeine Rechtsfolgenbelehrung trotz der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 am 18. Mai 2006 diesen Anforderungen nicht, weil sie in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der im August 2006 angebotenen Trainingsmaßnahme steht. Das gilt ebenso für den nachträglich am 29. März 2006 mangels ausreichender Rechtsfolgenbelehrung zurückgenommenen auf ein anderes Arbeitsangebot bezogenen Absenkungsbescheid vom 31. Januar 2006.
Daraus schließe ich:

1. Eine "zumutbare Arbeit" muss ein ALG-II-Bezieher nicht antreten, ohne dass ihm für den Nichtantritt eine Sanktion auferlegt werden darf, und zwar dann, wenn
a) er einen "Vermittlungsvorschlag" über eine "zumutbare Arbeit" erhalten hat,
b) er aber keine RFB erhalten hat, die sich allein auf den entsprechenden "Vermittlungsvorschlag" bezieht.

2. Selbst wenn in einer EGV festgelegt worden ist,
a) dass er "zumutbare Arbeit" antreten muss,
b) ohne dass sich die EGV auf die unter 1. genannte Tätigkeit in detailierter Form bezieht, und
c) die EGV ist rechtskräftig,
muss der ALG-II-Bezieher die unter 1. genannte Tätigkeit nicht antreten, ohne dass ihm für den Nichtantritt eine Sanktion auferlegt werden darf.

Richtig?

"Selbstverständlich" gilt das leider nur für den Einzelfall: Jeder ALG-II-Bezieher, der unter solchen Bedingungen einen "Vermittlungsvorschlag" erhält, müsste sich im schlechtesten Fall wieder durchklagen, weil die Arbeitsverwaltung unter Umständen den Hinweis auf das Aktenzeichen dieses Falls nicht anerkennen würde.

Auch richtig?
schlaraffenland

Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#2

Beitrag von schlaraffenland »

Muss da noch einen hinterherschieben, weil ich vergessen habe, in diesem Thread die Option

"Mich benachrichtigen, sobald eine Antwort geschrieben wurde"

anzuhaken.

Das habe ich hiermit getan.
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Günter
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#3

Beitrag von Günter »

Guten Morgäääääääähn @schlaraffenland,

ich verschiebe in das passende Unterforum, im Hilfebereich bitte nur konkrete Fragen zu tatsächlichen Problemen.

Im §31 SGB II und in den dazugehörigen Weisungen steht das folgende:

RZ31.10
Eine Sanktion nach § 31 Abs.1 kann nur dann eintreten, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher über die Rechtsfolgen belehrt wurde. In der Rechtsfolgenbelehrung ist auch auf die ver-schärften Folgen wiederholter Pflichtverletzungen hinzuweisen. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Ist diese Voraussetzung bei Tatbeständen nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe c (Fortführung zumutbarer Arbeit) oder Ziffer 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 144 SGB III ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung zum Eintritt einer Sperrzeit führen würde und damit eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b (Sperrzeitfiktion) erfolgen kann (vgl. Kap. 4.2.2).
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf

In jedem Urteil zum §31 steht der folgende Satz, die Sanktionen des §31 SGB II sollen lenkenden und erzieherischen Charakter haben und das Verhalten des eHE steuern.

Daraus ergibt sich, dass konkret für den Einzelfall angepasste RFB dem Arbeitsangebot beiliegen müssen.

In einigen Urteilen wird dazu gesagt, der eHE muss die Folgen seines Handlens einschätzen können.

-> wenn du dich nicht bewirbst, oder die Arbeit kostet es dich XXX € das sind 30 % deines Regelsatzes von derzeit YYY €

-> eine Aufzählung von §§§ und das Kopieren von Gesetzestexten reicht nicht, die RFB muss dem Bildungsstand angepasst und für den eHE verständlich sein.

Allerdings würde ich mich hüten jemanden die Empfehlung zu geben die RFB ist falsch du brauchst dich nicht bewerben.

Keiner von uns kann dafür garantieren, dass der Richter, der den dann folgenden Antrag auf eA zu bearbeiten hat, die Sachlage genauso sieht.

Das ist keinen Feigheit vor dem bösen Feind, sondern purer Pragmatismus.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#4

Beitrag von schlaraffenland »

Günter hat geschrieben:Guten Morgäääääääähn @schlaraffenland
Gleichfalls, Günter ;-)
ich verschiebe in das passende Unterforum, im Hilfebereich bitte nur konkrete Fragen zu tatsächlichen Problemen.
Da habe ich wohl nicht richtig geguckt ... aber in dem Bereich, wo die Urteile rein kommen, da konnte ich nicht schreiben, also auf den Beitrag antworten, wo Du das Urteil gepostet hattest.
Im §31 SGB II und in den dazugehörigen Weisungen steht das folgende:

RZ31.10
Eine Sanktion nach § 31 Abs.1 kann nur dann eintreten, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher über die Rechtsfolgen belehrt wurde. In der Rechtsfolgenbelehrung ist auch auf die ver-schärften Folgen wiederholter Pflichtverletzungen hinzuweisen. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Ist diese Voraussetzung bei Tatbeständen nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe c (Fortführung zumutbarer Arbeit) oder Ziffer 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 144 SGB III ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung zum Eintritt einer Sperrzeit führen würde und damit eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b (Sperrzeitfiktion) erfolgen kann (vgl. Kap. 4.2.2).
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf

In jedem Urteil zum §31 steht der folgende Satz, die Sanktionen des §31 SGB II sollen lenkenden und erzieherischen Charakter haben und das Verhalten des eHE steuern.
Das werde ich mir später noch mal in Ruhe angucken, muss nämlich jetzt gleich wech ...
Allerdings würde ich mich hüten jemanden die Empfehlung zu geben die RFB ist falsch du brauchst dich nicht bewerben.
Gott bewahre (falls es ihn gibt, oder was Ähnliches wie Gott). Das wollte ich damit nun nicht sagen. Ich wollte eigentlich nur von der Logik her herausschälen:

WENN x UND y ABER NICHT z DANN (Aktion 1)

WENN x UND y UND z DANN (Aktion 2)

Aber im Rechtsbereich ist das leider nicht so, das mit der strengen Logik ...

Der Rechtsbereich scheint sich wie ein schlecht programmiertes Softwareprogramm zu verhalten, total buggy.
Das ist keinen Feigheit vor dem bösen Feind, sondern purer Pragmatismus.
Ist vollkommen in Ordnung so.
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Günter
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#5

Beitrag von Günter »

schlaraffenland hat geschrieben:Da habe ich wohl nicht richtig geguckt ... aber in dem Bereich, wo die Urteile rein kommen, da konnte ich nicht schreiben, also auf den Beitrag antworten, wo Du das Urteil gepostet hattest.
Du hast schon richtig geguckt, in den Urteilsfreds machen Diskussionen keinen Sinn, die Urteile sollen ja übersichtlich bleiben. Den Hinweis übersieht man leicht, weil unsere Forensofware den Hinweistext nicht im übergeordeneten Fred Wichtige Urteile aufnimmt.

http://www.alg-ratgeber.de/f21t33-forum ... perrt.html
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#6

Beitrag von FloK »

Nun sieht es bei mir so aus, dass bei mir bei Vermittlungsangeboten immer die gleiche Kopiervorlage hergenommen wird.
eine Aufzählung von §§§ und das Kopieren von Gesetzestexten reicht nicht, die RFB muss dem Bildungsstand angepasst und für den eHE verständlich sein.
Ich gehöre demnach entweder zu denen, bei denen das diskutierte Urteil greift, oder meine Vermittlerin hält mich für intelligent genug den normalen Gesetzestext zu kapieren. (Letzteres habe ich vermutlich durch meine Beschwerden schon eindeutig bewiesen.)

Zu den möglichen Handlungsweisen:
  • Ich weise meine VM darauf hin (ganz doofe Idee)
  • Ich verlasse mich drauf und lehne die nächste Vermittlung einfach ab (vermutlich genauso doof)
  • Ich warte ab und werde wahrscheinlich nie erfahren ob ich vor Gericht Recht bekommen hätte
So, rein hypothetisch weitergedacht: Ich lehne eine - nach meiner Meinung - unzumutbare Arbeit ab und erhalte eine Sanktion. Dann werde ich vermutlich zuerst versuchen die Unzumutbarkeit der Arbeit beweisen. Wenn das schief läuft, kann ich dann immer noch mit der unkonkreten RFB ins Feld ziehen?
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Günter
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#7

Beitrag von Günter »

FloK hat geschrieben:Nun sieht es bei mir so aus, dass bei mir bei Vermittlungsangeboten immer die gleiche Kopiervorlage hergenommen wird.
Bei jedem, das geht bei denen nicht in die Köpfe
eine Aufzählung von §§§ und das Kopieren von Gesetzestexten reicht nicht, die RFB muss dem Bildungsstand angepasst und für den eHE verständlich sein.
Ich gehöre demnach entweder zu denen, bei denen das diskutierte Urteil greift, oder meine Vermittlerin hält mich für intelligent genug den normalen Gesetzestext zu kapieren. (Letzteres habe ich vermutlich durch meine Beschwerden schon eindeutig bewiesen.)
Siehe oben.
Zu den möglichen Handlungsweisen:
  • Ich weise meine VM darauf hin (ganz doofe Idee)
  • Ich verlasse mich drauf und lehne die nächste Vermittlung einfach ab (vermutlich genauso doof)
  • Ich warte ab und werde wahrscheinlich nie erfahren ob ich vor Gericht Recht bekommen hätte
Die sind alle nicht empfehlenswert, ich werde mich auch hüten im Voraus Empfehlungen zu geben, wie man Arbeitsangebote vereiteln kann. Das ist nicht Sinn des Forums, wir helfen, wenn das Kind im Brunnen liegt, aber wir helfen nicht auf der Brunnenmauer zu Balanzieren.

Ich weiß, dass das auch nicht der Sinn deiner Frage war.
So, rein hypothetisch weitergedacht: Ich lehne eine - nach meiner Meinung - unzumutbare Arbeit ab und erhalte eine Sanktion. Dann werde ich vermutlich zuerst versuchen die Unzumutbarkeit der Arbeit beweisen. Wenn das schief läuft, kann ich dann immer noch mit der unkonkreten RFB ins Feld ziehen?
Lieber nicht, es gibt einige Urteile nach dem Motto ohne eine genaue Prüfung - mindestens Vorstellung und Probearbeit - ist eine Beurteilung der Zumutbarkeit nicht möglich. Klar kann man sowohl die RFB als auch die meist unzureichende Bestimmtheit des Arbeitsangebotes bemängeln.

Intelligentes Handeln sieht aber anders aus.
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#8

Beitrag von FloK »

Günter hat geschrieben:
Zu den möglichen Handlungsweisen:
  • Ich weise meine VM darauf hin (ganz doofe Idee)
  • Ich verlasse mich drauf und lehne die nächste Vermittlung einfach ab (vermutlich genauso doof)
  • Ich warte ab und werde wahrscheinlich nie erfahren ob ich vor Gericht Recht bekommen hätte
Die sind alle nicht empfehlenswert, ich werde mich auch hüten im Voraus Empfehlungen zu geben, wie man Arbeitsangebote vereiteln kann. Das ist nicht Sinn des Forums, wir helfen, wenn das Kind im Brunnen liegt, aber wir helfen nicht auf der Brunnenmauer zu Balanzieren.
Ich weiß, dass das auch nicht der Sinn deiner Frage war.
Sorry, ich muss "Ich warte ab" durch "Ich bewerbe mich weiter" ersetzen, damit der Sinn meiner ursprünglichen Gedankengänge zum Vorschein kommt.
:aua:
So, rein hypothetisch weitergedacht: Ich lehne eine - nach meiner Meinung - unzumutbare Arbeit ab und erhalte eine Sanktion. Dann werde ich vermutlich zuerst versuchen die Unzumutbarkeit der Arbeit beweisen. Wenn das schief läuft, kann ich dann immer noch mit der unkonkreten RFB ins Feld ziehen?
Lieber nicht, es gibt einige Urteile nach dem Motto ohne eine genaue Prüfung - mindestens Vorstellung und Probearbeit - ist eine Beurteilung der Zumutbarkeit nicht möglich.
Ich denke da weniger an Niedriglohnsektoren und Ausbeuter, sondern vielmehr an Strukturvertriebe, wo man schon fürs Probearbeiten das zu verkaufende Produkt selbst besitzen muss. Andere Vermittlungsvorschläge bekomme ich nämlich nicht.
Klar kann man sowohl die RFB als auch die meist unzureichende Bestimmtheit des Arbeitsangebotes bemängeln.
Geht das auch nacheinander in unterschiedlichen Verfahren gegen die selbe Sanktion oder muss ich das in ein Verfahren packen?
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#9

Beitrag von Christoph »

Ich denke da weniger an Niedriglohnsektoren und Ausbeuter, sondern vielmehr an Strukturvertriebe, wo man schon fürs Probearbeiten das zu verkaufende Produkt selbst besitzen muss. Andere Vermittlungsvorschläge bekomme ich nämlich nicht.
Flok, solchen Arbeitsangeboten kann man direkt beim Arbeitgeber sehr viel geschickter aus dem Wege gehen. :zwinker:
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Emmaly
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#10

Beitrag von Emmaly »

@ Flok,
ein Arbeitsvertrag oder die Probearbeit, die an solchen Bedingungen geknüpft ist, ist unzumutbar, wenn du das Produkt nicht willst. Es herrscht Vertragsfreiheit.

Die Stellenangebote sind meist nur Lockangebote für den Vertrieb und die Arbeit als freier Handelsvertreter. Und die freie Mitarbeit ist dann einen selbst überlassen.
Ich bekomme gar keine Angebote und das seit Jahren.

Also bei mir ist aus jeden abgelehnten Widerspruch ein Verfahren geworden. Selbst dann, wenn es sich inhaltlich gleicht, nur einen anderen Zeitpunkt betrifft.
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#11

Beitrag von FloK »

Bis jetzt hab ich die Strukturvertriebe durch einfaches Bestehen auf Festanstellung jedesmal abgewimmelt. Aber ich fürchte einer von denen könnte mal durch falsche Angaben bei der ARGE für Streß sorgen. Ich fühle mich zwar für solche Fälle bestens gerüstet, aber ein Ass mehr im Ärmel kann nicht schaden :mrgreen:
Christoph
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#12

Beitrag von Christoph »

Flok, warum sollten sie, die wissen doch auch, solch eine Tätigkeit macht man nur freiwillig.
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Emmaly
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#13

Beitrag von Emmaly »

@ Flok hast du an dem Stellenangebot eine Rechtsfolgenbelehrung?
Meist sind diese Angbote ungeprüft und für die Tonne. (Wo ist das Smilie?)
LG Emmaly
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#14

Beitrag von FloK »

Nö, bei den beiden war eine RFB dabei. Und die AG's hatten angeblich auch immer eine Position in Festanstellung zu vergeben.

Meine Vermittlerin rät auch immer zur Vorsicht, muss aber angeblich mit Nachrichten aus meinem Postfach so verfahren.
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#15

Beitrag von Emmaly »

Du brauchst dich dann nur um Festanstellung bewerben. Was die für Stellen noch haben, die nach HGB oder anderer freien Mitarbeit haben, ist deren Sache, da kannst du gleich sagen, nein Danke kein Interesse.
LG Emmaly
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Günter
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#16

Beitrag von Günter »

Nur sozialversicherungspflichtige Angebot können mit RFB versehen werden.

Weder Zeitungsaustragen noch Klinkenputzer geht.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
schlaraffenland

Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#17

Beitrag von schlaraffenland »

Günter hat geschrieben:
schlaraffenland hat geschrieben:Da habe ich wohl nicht richtig geguckt ... aber in dem Bereich, wo die Urteile rein kommen, da konnte ich nicht schreiben, also auf den Beitrag antworten, wo Du das Urteil gepostet hattest.
Du hast schon richtig geguckt, in den Urteilsfreds machen Diskussionen keinen Sinn
Nun ja, genau das dachte ich mir ja :prost:
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#18

Beitrag von schlaraffenland »

Guten Morgen @alle,

wie ist das eigentlich, wenn
  • mit einem ALG-II-Bezieher keine EGV abgeschlossen oder ihm diese nicht per VA auferlegt wurde, also aktuell keine rechtsgültige EGV vorliegt, und
  • er einen "Vermittlungsvorschlag" (VM) ohne RFB erhält
Kann er dann getrost :kopfkratz: den VM ablehnen, ohne dass er dafür eine Sanktion kriegen darf?

Oder würde er bei einer Ablehnung automatisch gegen diese Paragrafen verstoßen?
§ 2: Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige [...] müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken [...]
§ 10: Zumutbarkeit

(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn ... [usw.]
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#19

Beitrag von kleinchaos »

Die passenden §§ hast du ja angeführt. Ablehnen wäre kontraproduktiv.
Meiner Meinung nach könnte daraus aber keine 30%-Sanktion entstehen, sondern nur 10%, wenn überhaupt.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#20

Beitrag von schlaraffenland »

Ich wünschte, der Scholz, der Münte und der Clemens wären mal so richtig schön langzeitarbeitslos. Ganz zu schweigen von all den anderen neoliberalen Geistern, die all diesen Mist ausgebrütet haben.
kleinchaos hat geschrieben:Die passenden §§ hast du ja angeführt. Ablehnen wäre kontraproduktiv.
Meiner Meinung nach könnte daraus aber keine 30%-Sanktion entstehen, sondern nur 10%, wenn überhaupt.
Die 10%ige Sanktion greift mir zu Folge hier aber nicht laut § 31, weil sie sich auf eine andere Art von Pflichtverletzung bezieht:
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#21

Beitrag von Günter »

Angebote ohne RFB sind folgenlos.
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#22

Beitrag von schlaraffenland »

Günter hat geschrieben:Angebote ohne RFB sind folgenlos.
Nun ja, aber dem einen oder andere paP juckt es in einem solchen Fall doch wohl in den Fingern:

Und zack: ist die Androhung einer Sanktion raus.

Zack: werden die Gründe, die der ALG-II-Bezieher bei der Anhörung aufführt, durch den paP ignoriert.

Falls er überhaupt eine Anhörung zulässt.

Zack: ist die Sanktion verhängt. Auch wenn sie rechtswidrig ist.

Und wenn der ALG-II-Bezieher daraufhin einen Widerspruch gegen die Sanktion einreicht, dann lässt sich der paP schön viel Zeit, bis zu drei Monaten, bis er dem Widerspruch entspricht, oder auch nicht.

Oder kommt sowas in der Praxis nicht vor? Und zwar in Bezug auf

- keine EGV vorhanden
- "Vermittlungsvorschlag" ohne RFB
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Günter
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Re: Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07

#23

Beitrag von Günter »

Die haben ein internes Kontrollsystem, welches solche Fehler vermeiden soll.

Menschen sind überall fehleranfällig, mehr kann ich dazu nicht sagen.

Ich kann weder Vorsatz noch Schlamperei unterstellen, wenn ich es nicht beweisen kann.
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