das Zitat im Beitrag auf
http://www.alg-ratgeber.de/f32t495-jede ... 38-07.html
erläutert mir zu Folge nicht eindeutig den Titel des Beitrags ("Jedes Angebot eigene RFB sonst keine Sanktion L 9 AS 38/07").
Folgende Zitate aus dem dort angehängten Gerichtsurteil des Hessischen Landessozialgerichts [die 2. Instanz] erläutert mir zu Folge den Titel des Beitrags besser:
Zitat 1:
Zitat 2:Die Voraussetzungen für die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II [...] wegen der Nichtaufnahme einer Trainingsmaßnahme durch den Antragsteller sind [im vorliegenden Fall] nicht erfüllt.
Gestützt sein kann die Absenkung allein auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c und S. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), die am 1. August 2006 in Kraft getreten ist (Art. 16 des Änderungsgesetzes).
Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachzuweisen.
Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil zu Lasten der Antragsgegnerin unbewiesen bleibt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der auf seine Initiative vom Arbeitgeber telefonisch angebotenen Trainingsmaßnahme [...], mit dem Ziel anschließend ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate zu begründen, über die Rechtsfolgen der Nichtaufnahme der Maßnahme belehrt worden ist.
Daraus schließe ich:Deswegen genügt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts [=die 1. Instanz] die in der Eingliederungsvereinbarungvom 8. November 2005 enthaltene allgemeine Rechtsfolgenbelehrung trotz der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 am 18. Mai 2006 diesen Anforderungen nicht, weil sie in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der im August 2006 angebotenen Trainingsmaßnahme steht. Das gilt ebenso für den nachträglich am 29. März 2006 mangels ausreichender Rechtsfolgenbelehrung zurückgenommenen auf ein anderes Arbeitsangebot bezogenen Absenkungsbescheid vom 31. Januar 2006.
1. Eine "zumutbare Arbeit" muss ein ALG-II-Bezieher nicht antreten, ohne dass ihm für den Nichtantritt eine Sanktion auferlegt werden darf, und zwar dann, wenn
a) er einen "Vermittlungsvorschlag" über eine "zumutbare Arbeit" erhalten hat,
b) er aber keine RFB erhalten hat, die sich allein auf den entsprechenden "Vermittlungsvorschlag" bezieht.
2. Selbst wenn in einer EGV festgelegt worden ist,
a) dass er "zumutbare Arbeit" antreten muss,
b) ohne dass sich die EGV auf die unter 1. genannte Tätigkeit in detailierter Form bezieht, und
c) die EGV ist rechtskräftig,
muss der ALG-II-Bezieher die unter 1. genannte Tätigkeit nicht antreten, ohne dass ihm für den Nichtantritt eine Sanktion auferlegt werden darf.
Richtig?
"Selbstverständlich" gilt das leider nur für den Einzelfall: Jeder ALG-II-Bezieher, der unter solchen Bedingungen einen "Vermittlungsvorschlag" erhält, müsste sich im schlechtesten Fall wieder durchklagen, weil die Arbeitsverwaltung unter Umständen den Hinweis auf das Aktenzeichen dieses Falls nicht anerkennen würde.
Auch richtig?