http://www.alg-ratgeber.de/f27p12060-l- ... tml#p12060Wie danach die
Hilfeleistungen konkret zu berechnen sind, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur
umstritten (vgl. einerseits Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 40 ff.;
andererseits Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 28-39;
Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Dezember 2006, § 9 Rdnr. 99-101).
Brühl/Schoch halten schon die Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamtmitteln
der Bedarfsgemeinschaft für mit dem Gesetz unvereinbar, weil es keinen Gesamtbedarf,
sondern allenfalls eine Addition von Einzelbedarfen gebe. Eine Addition der Einzelmittel
zu Gesamtmitteln lasse sich nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II vereinbaren.
Außerdem würden mit der Gesamtlösung auch solche Personen hilfebedürftig gemacht,
die selbst über aus-reichendes Einkommen und Vermögen verfügten. Satz 3 sei daher so
zu lesen: Ist bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der individuelle Bedarf nicht aus
eigenen Mitteln und Kräften zu decken, so gilt jede hilfebedürftige Person im Verhältnis
ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig;
in diesem Maße, (also im Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr
überschießende Mittel der zum Einsatz heranzuziehenden Personen der
Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil sie mit dem ausdrück-lichen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar ist. § 9
Abs. 2 Satz 3 SGB II fingiert die Hilfebedürftigkeit auch solcher Personen, die selbst über
ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Deckung zwar des eigenen Bedarfs, nicht
aber des Bedarfs sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, verfügen. Die Regelung
des Satzes 3 des § 9 Abs. 2 SGB II steht auch nicht im Widerspruch zu den Sätzen 1 und
2. Denn diese Vorschriften betreffen die Frage, wessen Einkommen bei der Beurteilung
der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind daher
zunächst der persönliche Bedarf und das Einkommen eines jeden Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Ggf. ist für zwar zur Haushaltsgemeinschaft, nicht
aber zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnende Personen (§ 9 Abs. 3 SGB II) eine
gesonderte Berechnung vorzunehmen. Reicht das Gesamteinkommen zur
Bedarfsdeckung aller nicht aus, gilt jede Person in der Bedarfsgemeinschaft als
hilfebedürftig. Für die Ermittlung des persönlichen Leistungsanspruchs (pL) ist jedem
Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein Teil des ungedeckten Bedarfs der
Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen, indem der persönliche Bedarf (pB) durch den
Gesamtbedarf (Gb) geteilt und mit dem ungedeckten Bedarf (uB) multipliziert wird
(Formel: pL = pB : Gb x uB – vgl. Mecke s.o. § 9 Rdnr. 39).
Nach Auffassung des Gerichtes sind im §9 SGB II auch Mitglieder der BG die ihren eigenen Bedarf decken hilfebedürftig.
Ich meine das widerspricht dem Grundsatz das niemand künstlich arm gerechnet werden darf.