Hallo,
ich habe vor etwa 9 Monaten einen Antrag auf Teilhabe für mein Kind gestellt. (Übernahme Sportvereinkosten).
Nach einiger Zeit, habe ich den Antrag aber zurück gezogen, weil es zu einen Irrtum zwischen mir und den Verein gekommen ist.
Nun heute liegt die Rechnung (Beitrag - Verein) am Tisch.
Kann ich den damals schriftlich verworfenen Antrag wieder "INSTAND" setzen?
Weilerhin existieren unterschiedliche Meinungen zwecks Übernahme der Kosten, mal sagte man mir, die Kosten können erst übernommen werden wenn Sie auch angefallen sind, dann wurde wieder behauptet man müsse den Antrag sofort stellen. Jaja, es wird einem möglichst schwierig gemacht, die alte Leier halt!
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Gruß Matthias
Antrag
Re: Antrag
Ich würde neu beantragen, und zwar jetzt argumentieren - der Bedarf entsteht ja erst jetzt, so liebes JC hast Du ja auch argumentiert, also können auch jetzt erst der Antrag gesrellt und die Kosten übernommen werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Antrag
Analog zur Betriebskostennachzahlung. Da haben Gerichte entschieden der Bedarf entsteht mit der Fälligkeit der Zahlung (geht dabei um Zeiträume vor ALG II Bezug und Abrechnung im ALG II Bezug). Und bei euch ist es ähnlich, mit der Fälligkeit der Rechnung ist der Bedarf vorhanden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Antrag
Hierzu interessant - https://broschueren.nordrheinwestfalend ... paket/1615
dort im Vorwort wird darauf verwiesen, dass man vorleiten kann und der Antrag auf den beginn des BWZ zurück wirkt
dort im Vorwort wird darauf verwiesen, dass man vorleiten kann und der Antrag auf den beginn des BWZ zurück wirkt
Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit der Vorleistung durch die leistungsberechtigte Person (Berechtigte Selbsthilfe). Schließlich erfolgt die Rückwirkung des Antrags auf Teilhabeleistungen jetzt auf den Beginn des Bewilligungszeitraums.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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