Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

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Hope
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Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#1

Beitrag von Hope »

Ein Bekannter, den ich bei seinen Terminen im Jobcenter begleite, hatt demnächst einen Erörterungstermin am Sozialgericht.

Gibt es da auch eine Möglichkeit als Beistand aufzutreten , wenn ja muß dies vorab beantragt werden ?

Sofern dem EÖ-Termin eine spätere Verhandlung folgen muß, wäre auch da ein Beistand erlaubt ?
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Koelsch
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich würde es auf jeden Fall vorab beim SG beantragen. Erörtertungstermin ist nicht öffentlich, als sind "Fremde" im Saal eigentlich nicht erlaubt. Aber generell ist bei SG ein Beistand erlaubt, aber eben besser zur Sicherheit vorab ankündigen, dass jemand dabei sein wird.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#3

Beitrag von kleinchaos »

Ich war vor 4 Jahren auch Beistand bei meiner Tochter am SG im Erörterungstermin, ohne Vorankündigung. Wurde anstandslos akzeptiert
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#4

Beitrag von Koelsch »

Ich hab in D'dorf und Köln auch schon vor der Tür gewartet. War aber völlig andere Situation, da war ein Anwalt mit im Spiel, und da musste ich draußen warten.

Beim LSG Essen durfte ich dann mit rein, der Anwalt durfte natürlich seinen Praktikanten mitbringen. :zwinker:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Wehdorn
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Sozialgerichtsgesetz § 73

#5

Beitrag von Wehdorn »

Sozialgerichtsgesetz § 73

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.“

Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind:

Ausser einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ... der die Befähigung zum Richteramt besitzt, sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur:

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.


Weiteres:

http://www.bag-plesa.de/dok/nhermann/Be ... istand.pdf
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Pegasus
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#6

Beitrag von Pegasus »

Koelsch hat geschrieben:Ich hab in D'dorf und Köln auch schon vor der Tür gewartet. War aber völlig andere Situation, da war ein Anwalt mit im Spiel, und da musste ich draußen warten.

Beim LSG Essen durfte ich dann mit rein, der Anwalt durfte natürlich seinen Praktikanten mitbringen. :zwinker:
Hast Duisburg vergessen. Da warst Du dabei nachdem wir vorsorglich das bei Gericht "beantragt" hatten. Das Gericht wiederum hat dann beim JC angefragt, ob ein Herr Koelsch als Beistand "angenehm" wäre. :unschuld:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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marsupilami
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#7

Beitrag von marsupilami »

:lachen1:
"angenehm" wäre!

Bild


Das war denen garantiert nicht angenehm.
Aber wenn sie abgelehnt hätten, hätten sie womöglich begründen müssen, warum.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#8

Beitrag von Koelsch »

:arge: Richtig, das Alter, man wird vergeßlich :verlegen:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Beistand auch am Sozialgericht erlaubt ?

#9

Beitrag von Pegasus »

Das war denen garantiert nicht angenehm
Davon kann man ausgehen. Ich erinnere mich noch, wie der JC-Vertreter oftmals mühsam in seinen Ordnern blätterte. Ist auch schwer bei so vielen Belegen, Schriftverkehr etc. Hatte den Eindruck, das er den Faden verloren hatte.
Richtig, das Alter, man wird vergeßlich :verlegen:
Nicht nur Du. Aber bei Dir vermute ich, es liegt auch an Deinen gefüllten Terminkalender in Sachen SGB. :unschuld:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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