Erbschaft verschleudert

Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Erbschaft verschleudert

#26

Beitrag von tigerlaw »

Gut, dann bin ich etwas Guerrillero. Oder ich gebrauche wieder einmal meinen beliebten alten chinesischen Spruch:
Gib einem Mann einen Fisch, und er wird einen Tag satt. Lehre ihn fischen, und er wird Zeit seines Lebens satt!
:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Erbschaft verschleudert

#27

Beitrag von Günter »

Dich meinte ich auch nicht, ich meinte die Art wie marsupilami den Paragraphen mistverstanden hat.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#28

Beitrag von marsupilami »

Heute ist eh nicht mein Tag.

Ich grüble schon den ganzen Nachmittag nach einem aussagekräftigen Betreff und für den Text an sich ist mir auch noch nichts vernünftiges Eingefallen.

Völlig vernagelt.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89396
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erbschaft verschleudert

#29

Beitrag von Koelsch »

Da musst Du doch auch nix überstürzen. Immer mit der Ruhe, und notfalls hier Ideen anfordern. Aber dürfte bei Dir nicht nötig sein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#30

Beitrag von marsupilami »

Reicht das?
Im Betreff: Anfrage für Vertretung vor dem SG in einer neuen Angelegenheit.

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Inzwischen ist ein Widerspruchsbescheid zu einer länger zurückliegenden Sache eingetroffen.
Vorwurf: Verschwendung von Vermögen.
Die Details dazu stehen in den angehängten Dokumenten.

Ich will gegen den Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides klagen auf der Basis des Urteils des Sozialgerichtes Heilbronn S 9 AS 217/12 und des Urteils des BSG B 14 AS 76/12 R.

Abgesehen davon: wo ist gesetzlich festgelegt, dass man über die Ausgaben außerhalb des Leistungsbezuges Buch zu führen hat, um im Falle des Leistungsbezuges dem JC Rechenschaft ablegen zu können?


Sind Sie zur Vertretung bereit und können Sie auch direkt nach PKH bei SG anfragen oder muß ich letzteres getrennt davon tun und selbst erledigen?
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Erbschaft verschleudert

#31

Beitrag von kleinchaos »

Ich denke mal das sollte reichen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89396
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erbschaft verschleudert

#32

Beitrag von Koelsch »

Reicht völlig aus
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#33

Beitrag von marsupilami »

So, ist raus.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#34

Beitrag von marsupilami »

Inzwischen wurde ja geklagt und heute war endlich Erörterungstermin.
Um 11:00.

Ist dumm gelaufen.























Für das JC.
Richterin hat festgestellt, wer alles da ist, und dass sie meinen Anwalt noch aus der Zeit kennt, als er als Richter im gleichen SG tätig war.
Dann wurde der ganze Sermon vorgelesen - time-line der ganzen Ereignisse, endlich die Klage.

Dann ging es an's Eingemachte.
Die Richterin hatte an den Beklagten-Vertreter eigentlich nur eine Frage: über welchen Zeitraum reden wir?
Gut, sie wollte auch wissen, über welche Summe, aber Zeitraum war erstmal das Wichtigste.

Der Beklagten-Vertreter versuchte nur kurz zu schwimmen und tauchte dann ab.
Jep, meinte er, die hätten schon angeben müssen für welchen Zeitraum sie Geld zurück wollen und wie viel.
O-Ton: manchmal verstehe ich auch nicht, was die da schreiben.

Damit war der Fisch geputzt und in die Pfanne gehauen.

Mein Anwalt hat mich kurz nach draußen genommen zwecks Beratung.
Anerkenntnis, dass der Bescheid pfalsch war, wir nehmen die Anerkenntnis an, dann ist dieses Verfahren abschlossen.

Heißt aber auch, dass möglicherweise im Laufe diesen Jahres oder nächstes Jahr oder später erneut eine Rückforderung reinflattert, diesmal dann eine, wo genau aufgelistet wird für welchen Zeitraum wie viel Geld zurückverlangt wird, aber das ist Kristallkugel.

Also wieder rein.
Ja, wir nehmen an.

Erledigt.

Um 11:30 standen wir wieder auf der Straße und haben uns verabschiedet.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Erbschaft verschleudert

#35

Beitrag von Günter »

:bravo: :bravo:

Ist doch super. Ich glaube nicht, dass die den verbockten Mist nochmal wiederholen dürfen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Erbschaft verschleudert

#36

Beitrag von tigerlaw »

Oha, gut, das ist also ein Kollege, der die Mandate wohl sehr realistisch sehen kann.

Ansonsten natürlich :Daumenhoch: :Daumenhoch:

Bei Dir dürfte das angesagt sein: :jumpi: :jumpi: :jumpi:

Kurz und gut: Herzlichen Glückwunsch!

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Erbschaft verschleudert

#37

Beitrag von kleinchaos »

Glückwunsch.

Nun, die Richterin hat es sich leicht gemacht und auf den Formfehler abgestellt. So konnte sie sich um eine Entscheidung in der Sache herumdrücken
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22160
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Erbschaft verschleudert

#38

Beitrag von Olivia »

:bravo:
Günter hat geschrieben:Ich glaube nicht, dass die den verbockten Mist nochmal wiederholen dürfen.
Also im Strafrecht darf kein zweites Verfahren wegen genau der gleichen Sache noch einmal eröffnet werden. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass im Sozialrecht ein neuer Bescheid wegen der gleichen Sache erlaubt ist, wenn das Gericht den Fall bereits abgebügelt hat.
Benutzeravatar
angel6364
Benutzer
Beiträge: 12389
Registriert: Fr 17. Okt 2008, 17:20
Wohnort: Landkreis Nürnberger Land

Re: Erbschaft verschleudert

#39

Beitrag von angel6364 »

Schön, dass das so gut gegangen ist! :bravo:
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#40

Beitrag von marsupilami »

kleinchaos hat geschrieben:Glückwunsch.

Nun, die Richterin hat es sich leicht gemacht und auf den Formfehler abgestellt. So konnte sie sich um eine Entscheidung in der Sache herumdrücken
Aber genau darum ging es doch!!

Stell Dir vor, Du läßt Dir Dein Bad renovieren.
Neue Fliesen, Keramik, Armaturen.

Irgendwann sind die Handwerker sind durch, das Bad erstrahlt im neuen Glanze.

Dann kommt ein Zettel von der Firma, wo Absender, Empfänger, Datum draufsteht und "Rechnung".
Und sonst nix.
Keine einzelne Posten wie Fliesen "pazifik-blau" nach xx m², 1 Waschbecken, 1 Tiefspüler, ....
Stundensatz und Anzahl Stunden für's Abmachen der alten Fliesen und die neuen wieder dranpappen,

Keine Einzelbeträge, keine Gesamtsumme, kein Zahlungsziel.


Und genau so hätte das JC auch einen Leistungsbescheid erstellen müssen.
Anzahl der Monate, die Beträge welche hätten zurückgezahlt werden sollen.

Hamse nich, also A-Karte.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89396
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erbschaft verschleudert

#41

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :bravo: .... und da wir ja mitfühlend sind, für's JC auch noch was :Steinbrueck:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Erbschaft verschleudert

#42

Beitrag von Günter »

PS.: beim Handwerker geht das, vorher wurde Vertrag gemacht, folgende Leistung zum Preis vom fertsch.

Beim JC geht es nicht, denn die müssen begründen und das können die Pfeifen mangels Rechtsgrundlage nicht. Das kann auch kein anderes JC, denn ein Mensch kann außerhalb des Bezugs mit seinem Geld machen was er will. Wenn der zukünftige Leistungsempfänger drogensüchtig ist, dann haut er das Geld für Drogen auffen Tisch, wenn er im Kaufrausch ist, dann finanziert er die Karstadt-Bosse und wenn er sexsüchtig ist dann geht er in den Puff.

All das geht denen gepflegt am neugierigen Näschen vorbei.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Pegasus
Update-Chefin
Beiträge: 12356
Registriert: So 19. Okt 2008, 12:31

Re: Erbschaft verschleudert

#43

Beitrag von Pegasus »

Freut mich Marsu. Bild Endlich bist Du auch diesen Druck los.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
schimmy
Benutzer
Beiträge: 6388
Registriert: Do 14. Apr 2011, 17:03

Re: Erbschaft verschleudert

#44

Beitrag von schimmy »

Glückwunsch Marsu. Eine Baustelle weniger.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#45

Beitrag von marsupilami »

Jep, Dank an alle.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Erbschaft verschleudert

#46

Beitrag von Günter »

Es ist positiv. Die Richterin sagt wieviel Geld über welchen Zeitraum, d.h. begründet welche Summe der Kläger ausgeben darf.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35558
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Erbschaft verschleudert

#47

Beitrag von marsupilami »

Sagt sie nach meiner Auffassung nicht.
Sie hat einfach die (Form-)Frage gestellt: Liebes JC, du hast vergessen in Deiner Rechnungslegung aufzulisten, für welche Monate zurückgezahlt werden soll (analog zu Menge Fliesen, Kleber, Fugenzement, ....)

Und weil du, liebes JC, in deinem Übereifer diese genau Auflistung vergessen hast, darfst du dir mit diesem Bescheid die Toilette tapezieren.

Allein deshalb ist er schon ungültig und wir brauchen uns um die Frage - wie lange das Geld hätte reichen müssen - gar nicht zu kümmern.
Schon gar nicht, ob die eine oder andere Ausgabe - möglicherweise - sozialwidrig war.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Erbschaft verschleudert

#48

Beitrag von Günter »

Eben doch genau das sagt sie. Mit der Auflistung verbunden ist doch die Berechnung verbunden wie lange das Geld hätte reichen müssen.

Beispiel: Wenn JC sagt wir wollen von Februar 2014 - Mai 2015 monatlich 753,17 € zurück, dann setzt das eine Berechnung in der Form dein Geld hätte bis 31.Mai 2015 reichen müssen. Und das wiederum war genau die Fragestellung. Wie lange muss dein Erbe reichen und wie berechnen die deinen Geldverbrauch.

Und sie hat es sich nicht leicht gemacht. Juristen sind (wie alle anderen Bürger auch) eine faule Bande. Die lernen offenbar in den ersten 6 Semestern ihres Studiums folgendes Vorgehen:

Denke dran deine Arbeitszeit ist begrenzt du hast noch andere Verfahren auf den Tisch. Also prüfe zuerst sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben um überhaupt dein juristisches Fachwissen rauszukramen. Und dazu gehört eben auch die Prüfung ob der Bescheid dem §33 SGB X entspricht. Und dieser hier war eben nicht ausreichend bestimmt, also in die Tonne damit.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89396
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erbschaft verschleudert

#49

Beitrag von Koelsch »

Das sehe ich nicht ganz so. Aber auch in der Klageabweisung (gut isses ja nicht, JC erkennt an) liegt mehr als eine rein förmliche Wertung. Eine verantwortungsvolle Richterin, und das wird die Dame ja wohl sein, wird natürlich zuvor auf die Zahlen gucken. In Deinem Fall stellt sie eben fest, das angeblich Schleudergerät ist recht ordentlich versteckt, es ist nicht offensichtlich, dass dort geschleudert wurde. Und wenn dem so is, dann kann ich mich ohne Gewissens- oder sonstige Bisse auf die Formalie zurückziehen und mir Arbeit ersparen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8233
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Erbschaft verschleudert

#50

Beitrag von tigerlaw »

Sagen wir mal so: Die Richterin hat hier nur nach formellen gEsichtspunkten entschieden.

Dennoch ist Marsu noch nicht aus dem Schneider: Denn § 34 III SGB II verweist auf die Verjährugnsvorshriften des BGB, und danach hat ein Bescheid (und ggf. das Rechtsschutzvefahren dagegen) aufschiebende Wirkung, er "hemmt die Verjährung":
7 Realisierung des Ersatzanspruchs – Abs. 3

Randnummer 25 Der Ersatzanspruch gegen den Verpflichteten nach § 34 entsteht kraft Gesetzes, soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind; er ist jedoch mit einem VA (Leistungsbescheid) i.S.d. § 31 SGB X gegen den Verpflichteten durchzusetzen. Der Leistungsbescheid muss gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein (Anhang Verfahren Rn 26 ff.) und neben seinem Regelungscharakter auch die Höhe des zu erstattenden Betrages für den Adressaten erkennen lassen (BVerwG 14.1.1982 – 5 C 70.80 – FEVS 31, 265). Eine vorrangig erhobene Leistungsklage zur Durchsetzung des Ersatzanspruchs wäre wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die Durchsetzung des Anspruchs durch Erlass eines VA leichter und schneller erfolgen kann (Link in Eicher-Spellbrink SGB II 2. Aufl. § 34 Rn 39 a; a.A. Conradis in LPK-SGB II 3. Aufl. § 34 Rn 30).

Randnummer 26 Es ist jedoch möglich, die Ersatzpflicht zunächst nur dem Grunde nach festzustellen, ohne diese (bereits in ihrer Höhe) geltend zu machen (SG Braunschweig 23.2.2010 – S 25 AS 1128/08). Dem Betroffenen kann hierdurch auch ohne Konkretisierung der möglichen Forderung bereits die Tragweite eines Ersatzanspruchs verdeutlicht werden, so dass dieser nicht von etwaigen Forderungen überrascht wird. Allerdings ist der Feststellungsbescheid nicht dazu geeignet, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, da hierfür der Erlass eines Leistungsbescheides erforderlich ist (Rn 29). Mit Unanfechtbarkeit eines Leistungsbescheides kann mit dem Ersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 aufgerechnet werden (§ 43 Rn 13). Es ist jedoch zu beachten, dass eine Aufrechnung gegen eine Leistung, die ihrerseits wegen Herbeiführung der Sozialwidrigkeit zu erstatten sein wird, nicht in Betracht kommt (s.a. DH-BA § 34 Rn 34.23).

Randnummer 27 Zu beachten ist, dass der Ersatzanspruch nach § 34 gemäß Abs. 3 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistungen jeweils erbracht worden sind, erlischt. Anders als bei einer Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. BGB entfaltet das Erlöschen anspruchsvernichtende Wirkung und ist von Amts wegen zu beachten. Das Erlöschen ist demzufolge nicht von einer Einrede des Anspruchsgegners abhängig. Dem Träger ist nach Ablauf dieser Frist eine Geltendmachung nicht möglich, da das Erlöschen anspruchsvernichtende Wirkung hat.

Randnummer 28 Maßgeblich ist gemäß Abs. 3 das jeweilige Kalenderjahr, in dem die Leistungen erbracht worden sind. Es kommt somit nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Leistungen erbracht wurden, sondern es ist der Zeitpunkt der faktischen Leistungsgewährung maßgeblich (Conradis in LPK-SGB II 3. Aufl. § 34 Rn 27; Link in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl. § 34 Rn 35). So erlischt bspw. der Ersatzanspruch für Leistungen, die am 29.12.2010 für den Monat Januar 2011 erbracht wurden, mit Ablauf des 31.12.2013. Zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 2 SGB IV) von der für die Erbringung der Leistungen zum Lebensunterhalt abweicht (§ 41 Abs. 1 Satz 4) – s. hierzu auch § 35 Rn 14, § 41 Rn 7.

Randnummer 29 Aus dem Verweis auf die Bestimmungen des BGB über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung folgt die Anwendbarkeit der §§ 203 ff. BGB, wonach die Hemmung den Regelfall darstellt und nur in den Fällen des § 212 BGB die Verjährung neu beginnt. Die Hemmung wird durch den Erlass eines Leistungsbescheides – der der Erhebung einer Klage insofern gleichgestellt wird – bewirkt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diesem Zeitpunkt ist der Stillstand des Verfahrens gleichgestellt, wenn weder die Parteien noch das Gericht das Verfahren betreiben, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Daher kann auch während eines Widerspruchsverfahrens oder eines Klageverfahrens die Hemmung beendet werden und damit der Anspruch erlöschen. Eine Hemmung kann insbesondere auch durch Anerkenntnis erfolgen, welches konkludent schon durch eine Abschlagszahlung erfolgt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Quelle: Schwitzky in Münder, SGB II (2013), Rn 25 ff zu § 34

JC kann also (leider) durchaus noch einmal den Anlauf nehmen und versuchen, sich einen Titel zu verschaffen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Antworten

Zurück zu „Widerspruch, Klage und sonstige Möglichkeiten, sich zu wehren“